Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.05.2003 – 30 W (pat) 39/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Zugestellt an
Verkündungs Statt
am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 27 484.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. November 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Dienstleistungen
"Bauwesen,
Installationsarbeiten; Glaser- und
Isolierarbeiten;
Montage, Wartung und Reparatur von Baufertigteilen, nämlich
Fenster, Türen, Verglasungen, Glasdächer, Fassadenelemente,
Lüftungseinrichtungen und -geräte sowie deren Teile; Abbrucharbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Fassadenrenovierung und -reinigung, Gebäudeentfeuchtung; Gerüstbau; Stuck-, Gipser- und Verputzarbeiten; Vermietung
von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen;
Zimmereiarbeiten"
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
neben den im Tenor genannten Dienstleistungen für die Waren
"Baumaterialien (nicht aus Metall); Türen, Fenster und Rolläden;
Dachfenster und Oberlichtfenster; Glasdächer; Dachgauben;
Dachterrassen; Dachmaterialien; Dachelemente; Eindeckrahmen;
Fensterrahmen und -bauteile; mechanische und kraftbetriebene
Betätigungsgeräte und Mechanismen zum Öffnen und Schließen
von Fenstern und Türen; Beschläge, Befestigungsteile und
Schlösser für Fenster, Türen und Rolläden; Schlösser für Fenster
und Türen; Beschläge und Eisenteile für das Bauwesen; Lüftungs-
und Rauchabzugsklappen; Abdeckmaterialien für Fenster, einschließlich Abdeckkästen, -gehäuse und -profile; Jalousien;
Rollos; Fensterläden, Rolläden; Kästen
für Rolläden und
Markisen; mechanische und kraftgetriebene Betätigungsgeräte
und Mechanismen für Jalousien, Rollos, Fensterläden; Teile für
alle vorstehenden Waren; alle vorstehenden Waren aus Metall
oder unter Verwendung von Metall hergestellt; Wintergärten;
Paneele und Wandverkleidungen aus Holz, holzartigem Material
oder aus synthetischem Material bzw aus Plastik; Fensterläden."
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
einen mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben beauftragten Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung
besage, daß die Waren und Dienstleistungen im "Direktgeschäft, Direktversand
bzw Direktvertrieb" - unter Ausschaltung eines Zwischenhändlers bzw Vermittlers -
angeboten und vertrieben würden. Die werbeübliche graphische Gestaltung trete
gegenüber dem beschreibenden Sinngehalt nicht entscheidend in den Vordergrund.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese zum einen auf eine
Mehrdeutigkeit aufgrund der Bedeutungsverschiedenheit von "direkt", auf den fehlenden beschreibenden Zusammenhang für einen großen Teil der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen, die besondere graphische Gestaltung des Zeichens
sowie auf eine Reihe von angeblich vergleichbaren Voreintragungen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Ein Eintragungshindernis läßt sich für die beanspruchten Waren, nicht hingegen für die angemeldeten Dienstleistungen feststellen.
Für die Waren handelt es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um eine
beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8
Absatz 2 Nr 2 Markengesetz.
Der Zeichenbestandteil "direkt"
in Verbindung mit einem vorangestellten
Warenbegriff steht für "ohne Vermittlung, ohne Mittelsperson, unmittelbar" (Duden,
Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, 1993, Seite 731 mit
dem dort angeführten Beispiel: "Sie bekommt ihre Kartoffeln direkt vom Bauern").
In der hier gegebenen verkürzten Form, die nur aus der Warenbezeichnung sowie
dem Zusatz "direkt" besteht, und nicht eine Satzkonstruktion eingebunden ist, läßt
sich ein entsprechender Sprachgebrauch im Internet zwar nicht speziell für
Fenster, aber – für den Nachweis einer einschlägigen beschreibenden
Verwendung ausreichend - beispielsweise für "Shopping" in Gestalt von "Shopping
direkt" nachweisen. Dabei
ist es nicht so sehr entscheidend, ob diese
schlagwortartige Verkürzung mit den allgemeinen Sprachregeln in Einklang steht,
da diese durch den hier belegten, ggf. abweichenden Sprachgebrauch, auf den es
für die markenrechtliche Beurteilung ankommt, überlagert werden (vgl BPatG,
PAVIS PROMA, Kliems/Knoll, 32 W (pat) 87/99 - PC DIREKT; 32 W (pat) 412/99
- SOLAR DIREKT).
Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin liegt eine Mehrdeutigkeit der gegenständlichen Bezeichnung nicht vor. Die Annahme, hiermit könne auf Fenster mit
einem direkten Blick nach draußen oder einen Fenstereinbau ohne Zwischenmaterialien hingewiesen werden, liegt nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis
fern. Ein entsprechender Gebrauch der Bezeichnung konnte auch von der Anmelderin nicht belegt werden.
Für die beanspruchten Waren, die Fenster und Fenstertüren sowie Zubehör umfassen, ist damit die gegenständliche Bezeichnung im Sinne eines Hinweises auf
den unmittelbaren Kontakt eines Unternehmens mit den Kunden (Drirektvertrieb)
beschreibend. Über diese Waren hinaus gilt dies auch für die weiter beanspruchten "Paneele und Wandverkleidungen aus Holz, holzartigem Material und aus
synthetischem Material bzw aus Plastik", da auf diese auf die besonderen Erfordernisse (zB von Dachflächenfenstern) abgestimmt sein können und ohne weiteres bei einem Direkthändler für Fenster als ergänzendes Material erhältlich sind.
Die – werbeübliche - graphische Gestaltung und Anordnung des Zeichenbestandteils "direkt" wirkt nicht schutzbegründend. Sie verleiht dem Zeichen über
den beschreibenden Gehalt hinaus keine Eigenprägung und ist daher nicht geeignet, vom Bedeutungsinhalt der Wortelemente wegzuführen.
Die von der Anmelderin angeführten, angeblich vergleichbaren Voreintragungen
führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Sie sind zum einen mit der hier
angemeldeten Bezeichnung nicht identisch und begründen auch im übrigen keine
anspruchsbegründende Selbstbindung
(Althammer/Ströbele,
§ 8 Rdn 85
mwNachw).
Demgegenüber kann für die weiter beanspruchten Dienstleistungen ein Eintragungshindernis nicht festgestellt werden. Insoweit ist kein unmittelbar beschreibender Bezug ersichtlich. Anders als beim Warenlieferanten, der einen oder mehrere Vorlieferanten haben kann, werden Dienstleistungen stets orginär und direkt
erbracht. Der insoweit tautologische Zusatz "direkt" ist daher nicht ohne jede Originalität. Überdies erscheint zweifelhaft, ob Dienstleistungen in maßgeblichem
Umfang mit den Begriffen der im Rahmen ihrer Ausübung verwendeten Waren bezeichnet werden (vgl auch BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1