Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.05.2003 – 30 W (pat) 69/02
30. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Zugestellt an
Verkündungs Statt
am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 43 223
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nachfolgend genannten Waren zurückgewiesen worden ist:
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare,
Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen Gebrauch,
Seifen, Waschlotionen, Sonnenschutzmittel (soweit in Klasse 3
enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel; Gleitmittel;
Waren aus unedlen Metallen und deren Legierungen, insbesondere Schilder, Tabletts, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen, Kunstgegenstände sowie Koffer, Kassetten, Dosen und ähnliche Behältnisse;
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffeln, auch aus Edelmetallen; Rasiermesser, Rasierklingen, Rasierapparate, Scheren, Effiliergeräte, Manikür- und Pedikürinstrumente, Nagelzangen, Pinzetten, Nagelfeilen, Taschenmesser, Brieföffner, handbetätigte
Haarschneidemaschinen, Manikür- und Pedikürsets, gefüllte Manikür- und Pedikürbedarfsetuis, -taschen und -koffer, elektrische
Rasierapparate sowie elektrische Haarschneidemaschinen und
Nagelschneidegeräte; Präservative; künstliche Gliedmaßen; hygienische Gummiwaren; orthopädische Artikel;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie aus Edelmetallen oder
deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten), insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Modeschmuck, Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Krawattenklammern; Schnallen, Abzeichen, Armbänder, Arm- und Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Broschen, Ohrgehänge; Brillen, Brillengestelle und Brillenteile aus
Edelmetallen oder deren Legierungen; Uhren, insbesondere Armband-, Wand-, Tisch- und Standuhren und Zeitmessinstrumente
sowie Teile der vorgenannten Waren und Etuis und Behältnisse
für die vorgenannten Waren;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten;
Drucklettern; Druckstücke; Ausschneidefiguren und -dekorationen
aus Pappe, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Namensschildchen aus Papier oder Pappe, Notizbücher, Notiztafeln,
Adressbücher, Briefmappen, Aktendeckel und -hefter, Folien-
Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbeschwerer, Brieföffner,
Schreibunterlagen, Lineale, Radiergummis, Bücher- und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Abziehbilder
(auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder,
Papier- und Vinylaufkleber; Sticker; Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier und Pappe; selbstklebende Kunststofffolien
für Dekorationszwecke; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier
und Kunststoff; gestaltete Video-, CD-, DVD-Leerhüllen; Kreidetafeln, Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller,
Schüleretuis (ausgenommen aus Leder), Bleistiftdosen, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und -geräte; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere
Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Abrollgeräte für
Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen,
Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Stempel und Stempelfarben, Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Holz, Kunststoffen,
Ton, Glas, Porzellan und Steingut sowie in Form von Lithographien;
Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus gewirkten oder gewebten Naturfasern und/oder
Kunstfasern und/oder aus Leder oder Lederimitationen und/oder
aus Kunststoffen hergestellte Einkaufstaschen, Reisetaschen,
Sporttaschen, Freizeittaschen, Badetaschen, Standtaschen, Beuteltaschen, Umhängetaschen, Tragetaschen, Tragebeutel für Einkaufszwecke, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Kindertaschen, Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer,
Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis; Gürtel;
Umhängeriemen (Schulterriemen); Häute und Felle; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sattlerwaren (soweit
in Klasse 18 enthalten), Peitschen und Pferdegeschirre;
Möbel, einschließlich Möbel aus Metall, Kunststoff, Glas und/oder
Acrylglas sowie Ledermöbel und Möbelteile; Büro-, Studio-, Garten- und Campingmöbel; Spiegel; Rahmen; Waren aus Kork,
Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren
Einzelteile (soweit in Klasse 20 enthalten); Bettwaren, nämlich
Rahmen, Matratzen und Kissen sowie Polsterbetten (soweit in
Klasse 20 enthalten); Waren aus Holz oder Holzersatzstoffen,
insbesondere
Platten,
Bilderrahmen,
Dekorationen,
Dekorationsgegenstände, Dübel, Kleiderbügel, Fässer, Hähne,
Kästen, Kisten, geschnitzte oder gedrehte Kunstgegenstände,
Ziergegenstände, Profil-, Form- und Zierleisten, Spalierlatten,
Stiele, Vorhangleisten; Waren
aus Kunststoff,
nämlich
Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Behälter
(ausgenommen für Küche und Haushalt), Flaschenkapseln und
-stöpsel, Kleiderbügel, Aufhängehaken, Fässer, Nieten, Kisten,
Möbel- und Türbeschläge, Profil-, Form-, Zierleisten, Schrauben,
Spalierstäbe, Stifte, Tanks, Verpackungsbehälter; Rolläden und
Jalousien für Möbel; Leitern; Briefkästen (nicht aus Metall);
aufblasbare Badeinseln, Luftmatratzen und Kissen;
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt
und Küche; Eß- und Kochgeschirr sowie Eimer aus Blech, Aluminium, Kunststoff oder anderen Materialien; Geräte für die Körper-
und Schönheitspflege, nämlich Kämme, Bürsten (mit Ausnahme
von Pinseln) und Schwämme; Putzzeug; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere
für Haushalt, Küche und Gastronomie, insbesondere Gläser und
Geschirr sowie Tischutensilien; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut, auch in Kombination mit anderen Materialien;
elektrische Kämme und Zahnbürsten; Rasier- und Staubpinsel,
Untersetzer und andere Tischutensilien, nämlich Untersetzer für
Gläser, Becher und Flaschen aus Glas, Pappe, Kork, Holz, Metall,
Plastik und Keramik, Platzdecken (Sets) aus Plastik, Holz und
Holzersatzstoffen; Sekt- oder Weinkübel aus Metall, Kunststoff
oder Glas; Kühltaschen; Thermoskannen; Parfümzerstäuber;
Kopfbedeckungen; Schuhwaren,
insbesondere Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln, Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport-,
Freizeit-, Trainings-, Jogging-, Gymnastik- Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in Klasse 25 enthalten), Tennisschuhe; Bekleidungsstücke, insbesondere Trainingsanzüge, Turnhosen und
-trikots, Fußballhosen und -trikots, Tennishemden und -shorts,
Unterwäsche, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Badehosen
und -anzüge, auch Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke
(einschließlich gewirkter und gestrickter), auch
für Trimm-,
Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T-
Shirts, Sweatshirts, Tennis- und Skibekleidungsstücke; Freizeitanzüge, Allwetteranzüge; Strümpfe (Strumpfwaren); Fußballstutzen; Handschuhe, einschließlich Lederhandschuhe, auch aus
Kunstleder; Mützen; Stirn- und Schweißbänder; Schals; Krawatten; Gürtel; Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken,
Röcke, Hosen, auch Jeanshosen, Pullover und mehrteilige Kombinationen von Ober- und Unterbekleidungsstücken, Miederwaren,
Leibwäsche; Kinderbekleidung, auch für Babys, Spielanzüge;
Stoffaufnäher;
Spitzen und Stickereien, Bänder, Schnürbänder und Schnürsenkel; Reißverschlüsse, Knöpfe, Haken und Ösen, auch für Bekleidungsstücke und Schuhwaren; Nadeln, Häkel- und Stricknadeln;
Gürtelschließen, Quasten, Haarnetze, Buttons, Anstecker, Pin-Abzeichen; künstliche Blumen;
Puzzles, Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke;
Hobby- und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial
für
Spielzwecke; Spielfiguren aus Kunststoff, auch aufblasbare, Holz,
Gummi, Porzellan und anderen Materialien; Spielzeugautos und
-lastwagen, Spielzeughütte; elektronische Taschenspiele; Entspannungsgeräte und -apparate, nämlich Schaukelgeräte, aufblasbare Schwimmbecken und Schwimmspielzeuge, Rutschbahnen, Spielsandkästen, Skateboards, Surfbretter, Rollschuhe,
Schlittschuhe; Plüsch- und Stoffpuppen und -tiere sowie Figuren
aus Webstoffen, Pelz und anderen Materialien; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe, Puppenmützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Luftballons; Turn- und Sportgeräte und -artikel (soweit
in Klasse 28 enthalten); Trimmgeräte; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Skier, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle;
Bälle, einschließlich Sport- und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln,
Disken, Wurfspeere; Tennisschläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff- und Bleibänder; Tischtennis-, Federball-,
Squash-, Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und Federbälle; Roll- und Schlittschuhe, Tischtennistische, Gymnastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze;
Sporthandschuhe, insbesondere Torwarthandschuhe und Handschuhe für Skilanglauf und Radfahren; Knie-, Ellenbogen-, Knöchel- und Schienbeinschützer für Sportzwecke; Start- und Zieltransparente und -bänder für Sportveranstaltungen aus Kunststoff;
Taschen für Sportgeräte, die an die aufzunehmenden Gegenstände angepasst sind, Golftaschen, Tennis-, Tischtennis-, Badminton-, Squash-, Kricket- und Hockeyschlägertaschen und -hüllen;
Christbaumschmuck".
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
für die im Tenor genannten Waren sowie für
"Elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; wissenschaftliche, Steuer-, Meß-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-,
Prüf-, Schalt- und Regelgeräte sowie derartige Apparate und Instrumente; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekommunikation; Geräte zur/zum Aufnahme, Empfang, Aufzeichnung,
Übertragung, Verarbeitung, Umwandlung, Ausgabe und Wiedergabe von Daten, Sprache, Text, Signalen, Ton und/oder Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Waren der Unterhaltungselektronik,
nämlich Radio- und Fernsehempfänger, Ton- und/oder Bildaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale
Bild-Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; Geräte zum
Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen
(Decoder); Antennen- und Satellitenempfangsanlagen; Zugangs-
bzw. Schlüsselkarten für Decoder (Smartcards); Geräte zur Verbindung und Steuerung (auch multimedial) von Audio-, Video- und
Telekommunikationsgeräten sowie Computern und Druckern,
auch mit elektronischer Programmführung sowie Steuerung für
interaktives Fernsehen und/oder Pay-TV; Geräte und Betriebssoftware zur Digitalisierung, Ver- und Entschlüsselung, Komprimierung und Dekomprimierung, Scrambling und De-scrambling, Modulation und Demodulation von Daten; Fernbedienungsgeräte;
Betriebssoftware sowie sonstige Software für die vorgenannten
Apparate, Instrumente und Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; elektronische Datenverarbeitungsgeräte, einschließlich
Sichtgeräte und Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und/oder Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät; Computerprogramme auf Disketten, Bändern, Kassetten,
Kartuschen sowie Modulen, Platten, Compactdiscs, Folien, und
Halbleiterspeichern; elektronische Datenträger; Videospiele (Computerspiele)
in Form von auf Datenträgern gespeicherten
Computerprogrammen; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten, -bänder, -CDs und DVDs sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte
und unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compactkassetten); bespielte und unbespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Videoplatten (Bildplatten), Compactdiscs (CD-Video, CD-
ROM, DVD und CD-i), Folien, Kassetten und Bänder; belichtete
Filme; Foto-CD; bespielte magnetische, magneto-optische und
optische Träger für Ton und/oder Bild; Verkaufsautomaten, Spiel-
und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigte); Computer sowie Video- und Computerspiele zum Anschluß an Fernsehgeräte
und/oder münzbetätigte Geräte sowie Teile aller vorgenannten
Waren, Zubehör für Computer, Video- und Computerspeiel sowie
ähnliche elektronische Apparate, insbesondere Steuerknüppel,
Handregler, Steuergeräte, Sprachsynthesizer, Lichtschreiber und
elektronische 3-D-Brillen;
Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitungen, Zeitschriften,
Comic-Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate, (Poster), Transparente, Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten und Ausweise; Buchbindeartikel; Fotografien;
Spiele und Spielzeug (auch elektronisch); elektronische Spielapparate mit und ohne Videobildschirm und Computerspiele"
sowie für die nachfolgend genannten Dienstleistungen:
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing; Informations- und Beratungsdienstleistungen im
Bereich Marketing und Werbung; statistische Auswertung von
Marktdaten, Marktforschung Marktanalysen; Verteilung von Katalogen, Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung; Öffentlichkeitsarbeit; Verkaufsförderung,
alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch in Verbindung
mit Kommunikationsnetzen; Dateiverwaltung mittels Computer;
Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermarktung von Werbezeiten im Fernsehen; Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk-
und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose und drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und
Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu
unterschiedlichen Kommunikationszwecken;
Telekommunikation; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken,
auch für interaktive Anwendungen, insbesondere zur Datenverteilung; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen und Marktforschungsdaten (auch auf elektronischem Weg und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Ausstrahlung aufbereiteter und nichtaufbereiteter Daten über Satellit; interaktive elektronische Forschung
sowie Marketing- und Marktforschung bezüglich informationstechnologischer Produkte und Dienstleistungen; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank;
Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose und leitungsgebundene Netze; Online-
Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen
und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit Hilfe von
digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Inernet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf
dem Fernsehbildschirm; Produktion, Reproduktion, Vorführung
und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache,
Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bänder und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie
von Videospielen (Computerspielen);
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Vorführung und Vermietung von Video- und/oder
Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM
und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung
von Fernsehempfangsgeräten und Decodern; Organisation und
Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie
Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschießlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk, btx- und Videotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen,
Seminare, Vortragsveranstaltungen und Multimedia-Schauen;
Beherbergung von Gästen; Verpflegung; Gesundheits- und
Schönheitspflege; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Vergabe, Vermittlung und Vermietung sowie
sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen
Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung
von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, digitalem und/oder interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von
Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, digitalem und/oder interaktivem Fernsehen und Pay-TV;
Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie Bild, Ton und Daten; Erfassung,
Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten;
Lizenzierung, Unterlizenzierung oder sonstige Nutzbarmachung
von EDV-gestützten abonnentenbezogenen Abrechnungssystemen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von
Daten; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, alle vorstehend genannten Dienstleistungen
auch in Verbindung mit Kommunikationsnetzen, Vermittlung und
Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationszwecken."
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsinteresses und fehlender Unterscheidungskraft insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung lege im Bereich der Klasse 38 die Zielgruppe dieser Dienstleistungen fest, sei aber insgesamt für das gesamte Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis beschreibend, da über das auf diese Zielgruppe
ausgerichtete Programm ein "Home-Order-Service" angeboten werde. Die gegenständliche Bezeichnung sei nicht mehrdeutig. Die in der Markenanmeldung enthaltene Internetadresse und die Darstellung als gängige Werbegraphik wirkten
nicht schutzbegründend.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen
ausgeführt, der Zeichenbestandteil "SINGLE" weise eine erhebliche Bedeutungsverschiedenheit auf. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten daher erst nach
einer analysierenden Betrachtung zu den der vorliegenden Anmeldung zugrunde
liegenden Waren und Dienstleistungen eine unmittelbare Beschreibung sehen. Die
Zeichenbestandteile "SINGLE" und "TV" ließen sich nicht eindeutig voneinander
trennen und gingen ineinander über. Auch sei das angemeldete Zeichen stark logohaft ausgebildet. Im übrigen könnten Wettbewerber ein "SINGLE TV" auch unter einer anderen Bezeichnung betreiben.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Für die im Sachverhalt (oben Ziffer I dieses Beschlusses) einzeln genannten Waren und für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen handelt es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz.
Das Anmeldezeichen wird - wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen
ist - ohne weiteres als "TV/Fernsehen/TV-Programme für Singles" verstanden
werden. Durch die im Zeichen angelegte Binnengroßschreibung ist sein Zwei-Begriffs-Chrarakter ohne weiteres ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist daher nicht damit zu rechnen, daß in nennenswertem Umfang eine abweichende Wortaufteilung in Phantasiebegriffe erfolgt. In Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen liegt auch keine echte Mehrdeutigkeit
vor. Allenfalls ergibt sich eine begriffliche Unbestimmtheit, die jedoch bei derartigen Sammelbezeichnungen für eine bestimmte programmatische Ausgestaltung
eines Mediums hinzunehmen ist und markenrechtlich nicht schutzbegründend
wirkt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin können mögliche Wettbewerber nicht
darauf verwiesen werden, ihre Produkte für die spezielle Zielgruppe der Singles
unter einer anderen Bezeichnung zu betreiben. Eine derartige Ausweichmöglichkeit der Mitbewerber hat bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses generell
außer Betracht zu bleiben (vgl BGH GRUR 1970, 416 - Turpo; BPatGE 43, 93
- gelb/schwarz). Dieses beschränkt sich nicht nur auf unersetzliche Zeichenangaben, für die keine Alternative besteht (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8
Rdn 93 mwNachw).
Die vorliegende Beifügung der Internetadresse ist für die Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses ohne Belang. Diese nimmt lediglich die Bestandteile "SINGLE"
und "TV" in sich auf und teilt insoweit deren Schutzunfähigkeit. Die Domainzusätze "www" für das "world wide web" und die Länderkennung "de" sind nicht geeignet, vom beschreibenden Gehalt wegzuführen. In ihnen wird der angesprochene Verkehr nur die Fortführung der beschreibenden Bezeichnung in Gestalt
einer
Internetadresse erkennen
(vgl BPatG PAVIS PROMA, Kliems,
25 W (pat) 79/01 – www.strafzettel.de).
Ebensowenig wirkt die graphische Gestaltung des Zeichens schutzbegründend.
Die einzelnen Buchstaben sind in einer üblichen Druckschrift ausgeführt. Allein die
unterschiedlichen Schattierungen und die größenmäßige Hervorhebung des Bestandteils "TV" ist nicht geeignet, in relevanter Weise vom beschreibenden Gehalt
der Bezeichnung wegzuführen.
Der Bezug erstreckt sich vorliegend auf alle Dienstleistungen, da diese der Durchführung von derartigen Programmen dienen oder darauf bezogen sein können.
Gleiches gilt als Bestimmungsangabe für diejenigen Waren, die dazu geeignet
sind, derartige Programme zu empfangen und interaktiv - auch in Gestalt elektronischer Spiele - auf diese reagieren zu können. Hierbei handelt es sich um sämtliche Waren der Klasse 9, um diejenigen Waren der Klasse 28, die für eine elektronische Interaktion mit derartigen TV-Programmen eingesetzt werden können
und um Waren der Klasse 16, soweit diese als begleitende Anleitungen, Berechtigungsausweise und Teile davon mit derartigen Sendungen in Verbindung stehen
können.
Demgegenüber fehlt es für die übrigen, im Tenor des Beschlusses genannten Waren an einen ausreichend beschreibenden Bezug. Allein der Umstand, daß diese
Waren über einen derartigen TV-Kanal beworben und vertrieben werden können,
rechtfertigt eine Schutzversagung nicht.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1