Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.05.2003 – 7 W (pat) 317/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchsache

betreffend das Patent 199 56 059

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter Dr.-Ing.

Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent 199 56 059 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 199 56 059 mit der Bezeichnung

Verfahren zur Zuführung von Gießpulvergranulat zu einer Stranggußkokille,

dessen Erteilung am 14. März 2002 veröffentlicht worden ist, haben die Firmen

I.

II.

St… GmbH in O…

M… GmbH in E…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden I und II beantragen,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents gegenüber

dem Stand der Technik neu sei und ihm gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Verfahren zur Zuführung von Gießpulvergranulat zu einer Stranggußkokille, wobei das Gießpulvergranulat in Zeitintervallen, deren

Dauer gesteuert wird, auf die Oberfläche eines in der Stranggußkokille befindlichen Metallbades aufgegeben wird, gekennzeichnet dadurch, dass aus einem Drucksendegefäß ein oder mehrere

Ströme aus in einem Fördergas suspendiertem Gießpulvergranulat mittels pneumatischer Förderung bei für jeden Strom im wesentlichen konstanter Förderleistung in unabhängig voneinander

zu- und abschaltbaren Förderleitungen zu der Stranggußkokille

geführt werden und das Gießpulvergranulat durch freien Fall vom

Austritt der Förderleitungen auf die Oberfläche des Metallbades

aufgebracht wird.

Nach Spalte 2, Zeilen 25 bis 31 der Streitpatentschrift liegt die Aufgabe vor, ein

Verfahren zur Zuführung von Gießpulvergranulat zu einer Stranggußkokille vorzuschlagen, das es ermöglicht, dass das Gießpulvergranulat auf den Badspiegel in

der Stranggußkokille dosiert aufgegeben wird und dabei die dafür erforderlichen

Vorrichtungen nicht in unmittelbarer Nähe oder im Arbeitsraum der Stranggußkokille angeordnet werden müssen.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach

Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

In der mündlichen Verhandlung sind u.a. die deutsche Offenlegungsschrift

197 48 948 und die belgische Patentschrift 100 40 46 abgehandelt worden.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 2 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und daher zulässig. Sie sind auch sachlich gerechtfertigt.

3. Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar.

Die deutsche Offenlegungsschrift 197 48 948 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung für die Zugabe von Gießpulver bei Stranggießanlagen, bei der das Gießpulver aus einem Vorratsbehälter in einen Speicherbehälter pneumatisch gefördert

wird (vgl Sp 1, Z 64 bis Sp 2, Z 4). Wie die Patentinhaberin in der Würdigung dieser Druckschrift in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ausgeführt

hat, werden bei dieser bekannten Anlage die Vorteile des Gießpulvergranulats

genutzt.

Von dem Speicherbehälter führt ein Förderkanal zur Stranggußkokille. Der Förderkanal weist eine solche Neigung auf, dass das Gießpulver (Gießpulvergranulat

mittels Schwerkraft dorthin befördert werden kann (vgl Sp 2 Z 22 bis 29). Die

Dauer der Zuführung des Gießpulvers wird durch ein Ventil gesteuert. Bei dieser

Art der Zuführung ist es nachteilig, dass der Förderkanal wegen der notwendigen

Neigung einen Mindestabstand zwischen Verteiler mit der flüssigen Schmelze und

Gießkokille benötigt.

Will der zuständige Durchschnittsfachmann, hier ein Entwicklungsingenieur auf

dem Gebiet der Stranggussanlagen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der pneumatischen Förderung von Schüttgut hat, diesen Abstand verringern, so stößt er bei der

Suche nach einer Lösung auf die belgische Patentschrift 100 40 46.

Dort ist eine Vorrichtung, für den Transport und die Dosierung eines Gießpulvers

in die Gießkokille beschrieben, bei der das Gießpulver mittels eines inerten Gases

direkt in die Gießkokille gefördert wird (vgl S 9, Z 4 bis 8 und 14 bis 20 iVm Fig 2).

Bei dieser Art der Förderung braucht der Förderkanal nahezu kein Gefälle. Der

Fachmann weiß aufgrund seiner Fachkenntnis, dass der Einfluß des Gasstroms

auf das Granulat vor dem Verlassen des Transportkanals stark verringert werden

bzw. ganz aufgehoben werden muß. Dies kann entweder dadurch geschehen,

dass sich der Transportkanal trichterförmig erweitert, wie aus der belgischen Patentschrift 100 40 46 Figur 5 entnehmbar ist, oder wie es in der von der Patentinhaberin genannten deutschen Offenlegungsschrift 24 40 647 für eine Vorrichtung

zum Trennen des festen Förderguts vom gasförmigen Fördermittel beschrieben

ist. Bei dieser bekannten Vorrichtung geschieht die Trennung dadurch, dass die

Geschwindigkeit des Fördermittels in einer oder mehrerer Stoßdiffusorstufen herabgesetzt und ggf. anschließend der Förderstrom um eine Kante umgelenkt wird

(vgl Patentanspruch 1).

Der Fachmann erkennt ohne weiteres aus dem Stand der Technik, dass er den

bei der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 197 48 948 vorhandenen Speicherbehälter weglassen kann und die Förderleitung von dem Förderbehälter, der in der Streitpatentschrift "Drucksendegerät" genannt wird, direkt an die

Kokille heranführen kann. Er wird aufgrund seiner Fachkenntnis dafür Sorge tragen, dass wie vorstehend ausgeführt, das Gießpulvergranulat vor dem Austritt aus

dem Transportkanal vom fördernden Gas weitgehend getrennt wird, so dass es im

wesentlichen im freien Fall auf die Oberfläche des Metallbades in der Kokille aufgebracht wird. Auf diese Weise gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtbeständig.

Die Patentansprüche 2 bis 7 fallen als echte Unteransprüche mit dem Patentanspruch 1.

Köhn

Dr. Franz

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu