Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.05.2003 – 9 W (pat) 13/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 13/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 31 624

… 10.99

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der

Richter

Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr.

Fuchs-Wissemann

und

Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 5. September 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Gaseinführung in Gebäude"

mit Beschluss vom 5. Dezember 2001 widerrufen. Sie ist der Auffassung, dass der

zuständige Fachmann in Kenntnis der Lehren nach den Druckschriften

1. Katalog "Gamme Coffrets Gaz" der Firma BANIDES & DEBEAURAIN,

Edition 1992,

2. Prospekt "Zuverlässig und sicher auch unter extremen Bedingungen

wasserdichte und -geschützte Geräte" der Fa Busch-Jaeger Elektro

GmbH in Lüdenscheid, Eingang im Deutschen Patent- und Markenamt

in 12/1971,

ohne erfinderisches Zutun durch einfache handwerkliche Maßnahmen zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 kommen konnte.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Patentinhaber mit seiner Beschwerde.

Zur Begründung der Beschwerde verweist er darauf, dass keine der Entgegenhaltungen einen Hinweis gebe, bei einer Gaseinführung in Gebäude ein Absperrventil in einem Gehäuse anzuordnen, dessen Deckel aus elastischem Kunststoff

hergestellt sei und dessen Betätigungsknopf an der Innenseite dieses Deckels anliege, der aus mit der Hand verformbarem Material hergestellt sei.

Auf die Ladung des Vorsitzenden zur mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende mit Eingabe vom 16. April 2003 erklärt, dass sie weder zu der

Beschwerdebegründung des Patentinhabers Stellung beziehen noch an der

mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Daraufhin hat der Patentinhaber seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Absetzung des

Termins zur mündlichen Verhandlung sowie um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Schriftsätzlich beantragt der Patentinhaber sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten 1 bis 3, jeweils eingereicht mit Eingabe vom 2. September 1996,

- Beschreibung Sp 3, Z 17 bis Sp 6, Z 15 und Zeichnungen Figuren 1 bis 10 gemäß Streitpatentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Gaseinführung in Gebäude,

bestehend aus einer durch miteinander verbundenen Rohren und

zwischengeschalteten Fittings aufgebauten, durch eine Gebäudewand geführten Stahlrohrleitung,

bei der in oder am Ende der Stahlrohrleitung ein in oder vor der

Außenseite der Gebäudewand anzuordnendes Absperrventil vorgesehen ist,

welches mit einer von außen in seine Absperrstellung zu bringenden Betätigungsvorrichtung versehen ist

und welches in einem in die Gebäudeaußenwand einzumauernden oder an der Gebäudeaußenwand anzubringenden Gehäuse

untergebracht ist, welches einen entfernbaren Deckel trägt,

wobei das Gehäuse und der Deckel aus Kunststoff gefertigt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Gehäuse (8) aus einem starren, wenig elastischen

Kunststoff und der Deckel (9) aus einem elastischem Kunststoff

hergestellt ist und

dass der Knopf (13) zur Betätigung der Arretiervorrichtung an der

Innenseite des aus mit der Hand verformbaren Material hergestellten Deckels (9) anliegt."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 3 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentansprüche an.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch

sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gaseinführung in Gebäude ist nicht patentfähig. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur anzusehen, der über

Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Gaseinführungen in Gebäude verfügt.

Bei der Formulierung des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Patentinhaber vom

BANIDES-Katalog ausgegangen. Dieser Katalog zeigt somit unstreitig eine Gaseinführung in Gebäude mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Die bekannte Gaseinführung weist eine Stahlrohrleitung auf, in der ein

an der Gebäudewand anzuordnendes Absperrventil vorgesehen ist, das mit einer

von außen in seine Absperrstellung zu bringenden Betätigungsvorrichtung versehen ist (aaO das Ventil rechts unten auf S 33, 34 mit der Nr 7015 iVm S 11). Das

Absperrventil ist in einem Gehäuse untergebracht, das einen entfernbaren Deckel

trägt (aaO Figuren auf S 11). Gehäuse und Deckel sind aus Kunststoff gefertigt

(aaO S 11 linke Spalte unter "Caractéristiques").

Diese bekannte Gaseinführung weist auch Merkmale des kennzeichnenden Teils

des Patentanspruchs 1 auf. Denn die dort in der rechten Spalte auf S 12 dargestellte Ausführung des Absperrventils wird durch Niederdrücken eines Knopfes

betätigt, wie sich aus der Angabe "ce robinet de sécurité permet la coupure instantanée du gaz par pression sur le bouton poussoir" ergibt. Gehäuse und Deckel

sind aus einem nicht selbständig brennbaren Kunststoff hergestellt. Der Deckel ist

mit dem Gehäuse verschraubt (vgl auf S 11 das Bild in der Mitte der rechten

Spalte iVm der Angabe in der linken Spalte unter "Caractéristiques"). Daraus folgt

für den Fachmann, dass sowohl das Gehäuse als auch der Deckel aus einem

Kunststoffmaterial bestehen, das wenig elastisch ist.

Demgegenüber unterscheidet sich die beanspruchte Ausführung der Gaseinführung dadurch,

- dass der Deckel aus einem elastischen Kunststoff hergestellt ist und

- dass der Knopf an der Innenseite des aus mit der Hand verformbarem

Material hergestellten Deckels anliegt.

Bei der bekannten Gaseinführung ist im Deckel ein ringförmiger Wulst angebracht,

der ein als starre Scheibe ausgebildetes Deckelteil mit der Aufschrift "En cas de

danger - enfoncer et pousser le bouton rouge" aufnimmt. Dieses Deckelteil liegt

offensichtlich über dem Knopf des Absperrventils. Denn die Betätigung des Absperrventils erfolgt, wie dieser Beschriftung zu entnehmen ist, durch Einschlagen

der Scheibe im Gefahrenfalle und Drücken des darunter liegenden roten Knopfes.

Diese Art der Betätigung ist mit einer Zerstörung des Deckelteils verbunden, so

dass zumindest das Deckelteil oder der gesamte Deckel nach jeder Betätigung

des Ventils erneuert werden muss. Um dies zu vermeiden stellt der zuständige

Fachmann Überlegungen an, die eine Betätigung des Absperrventils ohne Zerstörung und Austausch des Deckelteils bzw Deckels ermöglichen, aber trotzdem einen ausreichenden Schutz gegen Schmutz und Nässe bieten. Dem Fachmann

sind aus seiner täglichen Praxis als Spritzwasserschutz wirkende elastische

Deckel allgemein bekannt, wie sie zB in Nassräumen für jedermann zugänglich

verwendet werden und zB dem Busch-Jaeger-Prospekt in der Anwendung bei

Elektroschaltern zu entnehmen sind (aaO S 2, oberer Absatz). Es liegt daher für

ihn auf der Hand, bei der aus dem BANIDES-Katalog bekannten Gaseinführung

an Stelle des starren Deckels oder Deckelteils einen elastischen, von Hand verformbaren Deckel vorzusehen, da dieser zB in Form einer elastischen Membran

bei der Betätigung des Knopfes des Absperrventils nicht zerstört wird. Dabei versteht es sich von selbst, das der Knopf an der Innenseite des Deckels anliegt.

Entgegen der Auffassung des Patentinhabers kann ein erfindungsbegründender

Unterschied nicht darin gesehen werden, dass diese Übertragung lediglich zu einer kleinen und vor allem runden Membran führe, die mittig im Deckel angeordnet

sei. Denn der Patentanspruch 1 enthält weder Merkmale, die die Form und Größe

des Gehäuses betreffen noch Merkmale über Form und Größe des Deckels oder

Anzahl der Deckelteile. Somit fällt auch ein Deckel mit einem Deckelteil, das an

Stelle des aus dem BANIDES-Katalog bekannten, als Scheibe ausgebildeten

Deckelteils den Zugang zum Druckknopf ermöglicht, unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1.

Im übrigen bietet sich zum vereinfachten Aufbau eines solchen Deckels ohne

erfinderische Tätigkeit auch der Vorschlag an, den gesamten Deckel aus mit der

Hand verformbarem Material herzustellen.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Bb