Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 22.05.2003 – 23 W (pat) 44/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 08 259.9-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Dipl.-Phys. Lokys

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 28. Februar 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Halbleitervorrichtung und Verfahren zu deren Herstellung“, für die die Priorität

einer Anmeldung in Japan vom 27. August 1996 (Aktenzeichen 8-225214) in Anspruch genommen ist, durch Beschluß vom 9. Mai 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Gegenstände der damaligen - mit Schriftsatz vom 4. Mai 1999 eingereichten - nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8

gegenüber dem Stand der Technik nach der

-

deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1)

nicht neu seien.

Zum Stand der Technik ist im Prüfungsverfahren unter anderem noch die

-

deutsche Offenlegungsschrift 43 23 961 (Druckschrift 2)

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung verfolgt sie ihr Schutzbegehren gemäß Hauptantrag mit den am 10. Dezember 2001 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 17

mit der Maßgabe weiter, daß im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 7

nach „Metallschicht (27)“ die Wörter „im Peripherieschaltungsbereich“ eingefügt

werden. Hilfsweise sollen die in der mündlichen Verhandlung als Hilfsanträge 1 bis

3 jeweils vorgelegten Patentansprüche 1 gelten. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und

11 nach Hauptantrag, zumindest jedoch die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig seien.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2001 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 17, eingegangen am 10. Dezember 2001 mit der

Maßgabe, daß im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 7 nach

„Metallschicht (27)“ die Wörter „im Peripherieschaltungsbereich“

eingefügt werden, anzupassende ursprüngliche Beschreibung und

40 Blatt offengelegte Zeichnungen, Figuren 1A bis 41B.

Im übrigen stellt die Anmelderin die Hilfsanträge 1 bis 3 dahingehend,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2001 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Jeweils Anspruch 1, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 und anzupassende weitere Ansprüche und

anzupassende sonstige Unterlagen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Halbleitervorrichtung mit einem Datenhalteteil, der einen Stapelkondensator als kapazitives Element zum Speichern von Ladungen

und Halten von Daten durch das Speichern von Ladungen in dem

Stapelkondensator aufweist, sowie einem Peripherieschaltungsteil,

der im Zusammenwirken mit dem Datenhalteteil auf einem gemeinsamen Halbleitersubstrat arbeitet, wobei das Datenhalteteil folgendes aufweist

-

-

einen ersten Teil eines ersten Zwischenschichtisolierfilms

(11), der auf dem Halbleitersubstrat (1) gebildet ist,

ein erstes Bitleitungskontaktloch (12), welches durch den ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms (11) gebildet

ist, um eine Bitleitung (13), die auf dem ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms (11) gebildet ist, mit dem

Halbleitersubstrat elektrisch zu verbinden, wobei das Bitleitungskontaktloch (12) in seinem Inneren eine erste versenkte

Bitleitungsschicht (25) aus dem gleichen Material wie die

Bitleitung (13) enthält,

-

einen ersten Teil eines zweiten Zwischenschichtisolierfilms

(14), der auf dem ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms gebildet ist und die Bitleitung (13) bedeckt,

-

eine Kondensatorelektrode (16, 17), die auf dem ersten Teil

des zweiten Zwischenschichtisolierfilms (14) gebildet ist und

den ersten Teil eines Stapelkondensators darstellt,

-

einen Kondensatorisolierfilm (18), der so beschaffen ist, daß

er eine Oberfläche der Kondensatorelektrode (16, 17) bedeckt,

-

eine Plattenelektrode (19), die so ausgebildet ist, daß sie

mindestens die Kondensatorelektrode (16, 17) und den Kondensatorisolierfilm (18) bedeckt,

-

eine erste Verbindungseinrichtung (12, 15, 28, 151, 152), die

die Kondensatorelektrode (16, 17) mit dem Halbleitersubstrat

elektrisch verbindet,

-

einen ersten Teil eines dritten Zwischenschichtisolierfilms

(20), der auf dem ersten Teil des zweiten Zwischenschichtisolierfilms (14) so ausgebildet ist, daß er die Plattenelektrode (19) bedeckt, und

-

ein erstes Metallkontaktloch (21A), welches durch den ersten

Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) hindurch

ausgebildet ist und eine

erste Metallschicht (22), die auf dem ersten Teil des dritten

Zwischenschichtisolierfilms (20) gebildet ist, mit der Plattenelektrode (19) verbindet und in seinem Inneren eine erste

versenkte Metallschicht (27) enthält,

und wobei das Peripherieschaltungsteil folgendes aufweist:

-

eine erste Halbleiterregion

(91, 92) eines ersten

Leitfähigkeitstyps und eine zweite Halbleiterregion (81, 82)

eines zweiten Leitfähigkeitstyps, die selektiv in dem Halblei-

-

-

-

tersubstrat (1) ausgebildet sind,

zweite Teile des ersten bis dritten Zwischenschichtisolierfilms

(11, 14, 20),

eine zweite Metallschicht (22), die auf dem zweiten Teil des

dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) gebildet ist,

ein zweites Kontaktloch (21B), welches mindestens durch

den zweiten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20)

ausgebildet ist, in seinem Inneren eine zweite versenkte

Metallschicht (27) enthält und mit der zweiten Metallschicht

(22) verbunden ist, und

-

eine zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152), die in

dem ersten Zwischenschichtisolierfilm (11) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152) direkt mit der zweiten versenkten Metallschicht (27) in dem

zweiten Metallkontaktloch (21B) verbunden ist, wodurch die

zweite Metallschicht (22) mit der ersten oder zweiten Halbleiterregion (81, 82, 91, 92) elektrisch verbunden ist, und

daß das zweite Metallkontaktloch (21B) eine Tiefe hat, die

mit der des ersten Metallkontaktloches (21A) im wesentlichen identisch ist.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen nach

Hauptantrag dadurch, daß bei ihm das letzte Merkmal des kennzeichnenden Teils

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gestrichen worden ist, wonach das

zweite Metallkontaktloch (21B) eine Tiefe hat, die mit der des ersten Metallkontaktloches (21A) im wesentlichen identisch ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und zusätzlich die Merkmale des Patentanspruchs

2 nach Hauptantrag, wonach die erste Verbindungseinrichtung (12, 15, 28, 151,

152) mit einem ersten Kondensatorkontaktloch (15) versehen ist, welches durch

die ersten Teile des ersten und zweiten Zwischenschichtisolierfilms (11, 14) hindurch bis zu dem Halbleitersubstrat ausgebildet ist, und mit einer ersten versenkten Kondensatorkontaktschicht (28) aus dem gleichen Material wie die Kondensatorelektrode in seinem Inneren, und daß die zweite Verbindungseinrichtung (12,

25, 151, 152) mit einem zweiten Bitleitungskontaktloch (12) versehen ist, welches

durch den zweiten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms (11) gebildet ist und

in dessen Innerem eine zweite versenkte Bitleitungsschicht (25) aus dem gleichen

Material wie die Bitleitung (13) ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat folgenden Wortlaut (nach Ergänzung

eines fehlenden Bezugszeichens im zweiten Merkmal des kennzeichnenden Teils

dieses Anspruchs):

„Halbleitervorrichtung mit einem Datenhalteteil, der einen

Stapelkondensator als kapazitives Element zum Speichern von Ladungen und Halten von Daten durch das Speichern von Ladungen

in dem Stapelkondensator aufweist, sowie einem Peripherieschaltungsteil, der im Zusammenwirken mit dem Datenhalteteil auf einem gemeinsamen Halbleitersubstrat arbeitet, wobei das Datenhalteteil folgendes aufweist:

-

-

einen ersten Teil eines ersten Zwischenschichtisolierfilms

(11), der auf dem Halbleitersubstrat (1) gebildet ist,

ein erstes Bitleitungskontaktloch (12), welches durch den ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms (11) gebildet

ist, um eine Bitleitung (13), die auf dem ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms (11) gebildet ist, mit dem

Halbleitersubstrat elektrisch zu verbinden, wobei das Bitleitungskontaktloch (12) in seinem Inneren eine erste versenkte

Bitleitungsschicht (25) aus dem gleichen Material wie die

Bitleitung (13) enthält,

-

einen ersten Teil eines zweiten Zwischenschichtisolierfilms

(14), der auf dem ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms gebildet ist und die Bitleitung (13) bedeckt,

-

eine Kondensatorelektrode (16, 17), die auf dem ersten Teil

des zweiten Zwischenschichtisolierfilms (14) gebildet ist und

den ersten Teil eines Stapelkondensators darstellt,

-

einen Kondensatorisolierfilm (18), der so beschaffen ist, daß

er eine Oberfläche der Kondensatorelektrode (16, 17) bedeckt,

-

eine Plattenelektrode (19), die so ausgebildet ist, daß sie

mindestens die Kondensatorelektrode (16, 17) und den Kondensatorisolierfilm (18) bedeckt,

-

eine erste Verbindungseinrichtung (12, 15, 28, 151, 152), die

die Kondensatorelektrode (16, 17) mit dem Halbleitersubstrat

elektrisch verbindet,

-

einen ersten Teil eines dritten Zwischenschichtisolierfilms

(20), der auf dem ersten Teil des zweiten Zwischenschichtisolierfilms (14) so ausgebildet ist, daß er die Plattenelektrode (19) bedeckt, und

-

ein erstes Metallkontaktloch (21A), welches durch den ersten

Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) hindurch

ausgebildet ist und eine erste Metallschicht (22), die auf dem

ersten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) gebildet ist, mit der Plattenelektrode (19) verbindet und in seinem

Inneren eine erste versenkte Metallschicht (27) enthält,

und wobei das Peripherieschaltungsteil folgendes aufweist:

-

eine erste Halbleiterregion

(91, 92) eines ersten

Leitfähigkeitstyps und eine zweite Halbleiterregion (81, 82)

eines zweiten Leitfähigkeitstyps, die selektiv in dem Halblei-

-

-

tersubstrat (1) ausgebildet sind,

zweite Teile des ersten bis dritten Zwischenschichtisolierfilms

(11, 14, 20),

eine zweite Metallschicht (22), die auf dem zweiten Teil des

dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) gebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

-

ein zweites Kontaktloch (21B) allein durch den zweiten Teil

des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) ausgebildet ist, in

seinem Inneren eine zweite versenkte Metallschicht (27) enthält und mit der zweiten Metallschicht (22) verbunden ist.,

und

-

eine zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152) in

dem ersten und zweiten Zwischenschichtisolierfilm (11, 14)

angeordnet ist, derart, daß die zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152) direkt mit der zweiten versenkten

Metallschicht (27) in dem zweiten Metallkontaktloch (21B)

verbunden ist, wodurch die zweite Metallschicht (22) mit der

ersten oder zweiten Halbleiterregion (81, 82, 91, 92) elektrisch verbunden ist.“

Wegen der Patentansprüche 2 bis 17 nach Hauptantrag sowie der weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Halbleitervorrichtungen

nach den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3

sind nicht patentfähig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sämtliche Patentansprüche gemäß Hauptantrag und die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 mit ihren Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind,

denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3

gegenüber dem Stand der Technik jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 - „Elastische Bandage“).

2. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Seite 1, letzter Absatz bis

Seite 7, Absatz 1) geht die Erfindung von einer Halbleitervorrichtung mit einem

Datenhalteteil (Speicherzellenteil) und einem Peripherieschaltungsteil aus, deren

Herstellungsablauf in den Figuren 39A/39B bis 41A/41B der Anmeldungsunterlagen dargestellt ist. Danach wird ein erstes Kontaktloch (21A) zum Kontaktieren der

Kondensator-Gegenelektroden (Zellplattenelektroden 19) im Datenhalteteil in einem einzigen Verfahrensschritt gemeinsam mit zweiten Kontaktlöchern (21X) zum

Kontaktieren von Source-/Drain-Zonen (81, 82, 91, 92) im Peripherieschaltungsteil

geätzt. Dies erweist sich jedoch insofern als problematisch, als das erste Kontaktloch (21A) eine erheblich kleinere Tiefe als die zweiten Kontaktlöcher (21X) aufweist (Figuren 40A und 40B), da das erste Kontaktloch (21A) lediglich einen ersten Teil eines dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) durchdringt, wohingegen

die zweiten Kontaktlöcher (21X) neben einem zweiten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20) zusätzlich einen zweiten Teil eines ersten und zweiten

Zwischenschichtisolierfilms (11 und 14) durchsetzen (Figuren 41A und 41B). Die

Ätzung erreicht daher die Kondensator-Gegenelektroden (19) im Datenhalteteil

lange vor dem Erreichen der Source-/Drain-Zonen (81, 82, 91, 92) im Peripherieschaltungsteil, weshalb die Kondensator-Gegenelektroden (19) durch die Ätzung

stark beschädigt werden können (Beschreibungsseite 6, Absatz 1 zu den Figuren

40A und 40B). Als weiterer Nachteil kommt hinzu, daß sich die zweiten Kontaktlöcher (21X) wegen ihres extremen Seitenverhältnisses - d.h. des Verhältnisses der

Lochtiefe zum Lochdurchmesser - allenfalls unter größten Schwierigkeiten mit

einer versenkten Metallschicht (27) zur Kontaktierung der Source-/Drain-Zonen

(81, 82, 91, 92) ausfüllen lassen (Beschreibungsseite 6, Absatz 2 bis Seite 7, Absatz 1 zu den Figuren 41A und 41B).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem ersichtlich die Aufgabe zugrunde, bei einer Halbleitervorrichtung mit einem

Datenhalteteil und einem Peripherieschaltungsteil der in den Figuren 41A und 41B

dargestellten Art die vorgenannten Nachteile zumindest teilweise zu vermeiden

(eine explizit formulierte Aufgabenstellung fehlt in den Anmeldungsunterlagen).

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sieht zur Lösung dieser Aufgabe - insoweit entsprechend den beiden ersten Ausführungsbeispielen (Figuren 10A/10B

bzw. 20A/20B) der Anmeldungsunterlagen nebst der dazugehörigen Variante (Fig.

36) - vor, daß

-

ein zweites Kontaktloch (21B), das in seinem Inneren eine zweite versenkte

Metallschicht (27) enthält und mit der zweiten Metallschicht (22) verbunden

ist,

mindestens durch den zweiten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms

(20) ausgebildet ist (vgl. das vorletzte Merkmal nach dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag)

-

eine zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152) im ersten Zwischenschichtisolierfilm (11) angeordnet ist (vgl. das letzte Merkmal nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag)

-

und die zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152) mit der zweiten

versenkten Metallschicht (27) im zweiten Metallkontaktloch (21B) direkt

verbunden ist, wodurch die zweite Metallschicht (22) mit der ersten oder

zweiten Halbleiterregion (81, 82, 91, 92) elektrisch verbunden ist (vgl. das

erste Merkmal nach dem kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag).

Diese Merkmale implizieren, daß sich das zweite Metallkontaktloch (21B) durch

die zweiten Teile des zweiten und dritten Zwischenschichtisolierfilms (14, 20) hindurch erstreckt (vgl. hierzu die Figuren 10A/10B, 20A/20B bzw. 36). Hierdurch ist

die Tiefe der zweiten Metallkontaktlöcher (21B) gegenüber dem Ausgangspunkt

der Erfindung jedoch insofern verringert, als die zweiten Metallkontaktlöcher (21B)

nicht mehr die zweiten Teile des ersten, zweiten und dritten Zwischenschichtisolierfilms (11, 14, 20) durchsetzen (Figuren 41A/41B).

Das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag, wonach das zweite Metallkontaktloch (21B) eine Tiefe hat, die mit

derjenigen des ersten Metallkontaktlochs (21A) im wesentlichen identisch ist, ist

insofern in sich widersprüchlich, als der Begriff der Identität völlige Gleichheit voraussetzt, d.h. eine im wesentlichen völlige Gleichheit ausschließt. Zudem steht

dieses Merkmal im Widerspruch zu der zu seiner Erläuterung heranzuziehenden

Beschreibung mit Zeichnungen (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 803, 805 Abschnitt

I.5.b) - „Formstein; GRUR 1999, 909 amtliche Leitsätze 1 und 2 - „Spannschraube“; GRUR 2001, 232 Leitsatz - „Brieflocher“). Denn die Tiefe des zweiten

Metallkontaktlochs (21B) ist gemäß keinem der insgesamt fünf Ausführungsbeispiele (Figuren 10A/ 10B, 20A/20B, 25A/25B, 30A/30B bzw. 35A/35B) einschließlich der dazugehörigen Varianten (Figuren 36 bis 38) gegenüber dem Ausgangspunkt der Erfindung (Figuren 41A/41B) soweit verringert, daß sie mit der Tiefe des

ersten Metallkontaktlochs (21A) identisch - oder „im wesentlichen identisch“ - ist.

Das erste Metallkontaktloch (21A) durchsetzt nämlich bei allen Ausführungsbeispielen und Varianten ausschließlich den ersten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20). Demgegenüber erstreckt sich das zweite Metallkontaktloch (21B)

bei dem ersten und dem zweiten Ausführungsbeispiel (Figuren 10A/ 10B bzw.

20A/20B) nebst der dazugehörigen Variante (Fig. 36) jeweils durch die zweiten

Teile des zweiten und des dritten Zwischenschichtisolierfilms (14, 20) hindurch

und weist daher eine dementsprechend größere Tiefe als das erste Metallkontaktloch (21A) auf. Bei dem dritten bis fünften Ausführungsbeispiel (Figuren

25A/25B, 30A/30B bzw. 35A/35B) und den dazugehörigen Varianten (Figuren 37

und 38) durchsetzt das zweite Metallkontaktloch (21B) zwar nur den zweiten Teil

des dritten Zwischenschichtisolierfilms (20), jedoch ist der erste Teil des dritten

Zwischenschichtisolierfilms (20) - wegen der darunter ausgebildeten Kondensatoren (16 bis 19) - dicker als der zweite Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms

(20) (Seite 6, Zeilen 1 bis 4 iVm Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 2 zu

den Figuren 25A/25B, 30A/ 30B, 35A/35B bzw. 41A/41B), weshalb die Tiefe des

zweiten Metallkontaktlochs (21B) auch hierbei größer als die Tiefe des ersten

Metallkontaktlochs (21A) ist. Im Lichte der Beschreibung nebst Zeichnungen ist

das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag daher allenfalls als idealisierte Zielvorgabe auszulegen, die mit den

offenbarten Lösungsmitteln nicht erreichbar ist.

3. Die Halbleitervorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag

und den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind zwar gegenüber dem nachgewiesenen Stand

der Technik jeweils neu und auch gewerblich anwendbar; sie beruhen jedoch im

Hinblick auf den eingangs genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der

Entwicklung und Herstellung von integrierten Halbleiterschaltungen mit Speicher-

und Peripherieschaltungsteil befaßter, berufserfahrener Physiker oder Ingenieur

der Halbleitertechnik mit Universitätsausbildung zu definieren ist.

a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Die deutsche Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1), von der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgegangen wird (Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2001, Seite 3, Absatz 1 bis Seite 4, letzter Absatz),

offenbart eine Halbleitervorrichtung mit folgenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. dort die Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 3, Zeile 30 bis Spalte 4, Zeile 39):

einen Datenhalteteil (Speicherzellenfeld Z) mit

-

einem Stapelkondensator (Kondensatorelektrode 11, Dielektrikum 47,

Gegenplatte 16) als kapazitivem Element zum Speichern von Ladungen

und Halten von Daten durch das Speichern von Ladungen

-

einem ersten Teil eines ersten Zwischenschichtisolierfilms (untere Schicht

(15a) der als Doppelschicht ausgebildeten ersten isolierenden Schicht (15);

Spalte 3, letzter Absatz), der auf dem Halbleitersubstrat (1) gebildet ist (wobei auf ihm die Bitleitung (10) und die in derselben Ebene liegenden Leiterbahnen (12) angeordnet sind),

-

einem ersten Bitleitungskontaktloch (ohne Bezugszeichen), welches durch

den ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms gebildet ist, um eine

Bitleitung (10), die auf dem ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms gebildet ist, mit dem Halbleitersubstrat (1) elektrisch zu verbinden,

wobei das Bitleitungskontaktloch in seinem Inneren eine erste versenkte

Bitleitungsschicht (Transistor-Bitleitungs-Pfeiler 8) enthält,

-

einem ersten Teil eines zweiten Zwischenschichtisolierfilms (obere Schicht

(15b) der als Doppelschicht ausgebildeten ersten isolierenden Schicht

(15)), der auf dem ersten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms gebildet ist und die Bitleitung (10) bedeckt,

-

einer Kondensatorelektrode (11), die auf dem ersten Teil des zweiten Zwischenschichtisolierfilms (15) gebildet ist und den ersten Teil des Stapelkondensators darstellt,

-

-

einem Kondensatorisolierfilm (Dielektrikum 47), der so beschaffen ist, daß

er eine Oberfläche der Kondensatorelektrode (11) bedeckt,

einer Plattenelektrode (Gegenplatte 16), die so ausgebildet ist, daß sie mindestens die Kondensatorelektrode (11) und den Kondensatorisolierfilm (47)

bedeckt,

-

einer ersten Verbindungseinrichtung (Transistor-Kondensator-Pfeiler 9), die

die Kondensatorelektrode (11) mit dem Halbleitersubstrat (1) elektrisch verbindet,

-

einem ersten Teil eines dritten Zwischenschichtisolierfilms (zweite isolierende Schicht 17), der auf dem ersten Teil des zweiten Zwischenschichtisolierfilms 15) so ausgebildet ist, daß er die Plattenelektrode (16) bedeckt,

-

einem ersten Metallkontaktloch (18), welches durch den ersten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (17) hindurch ausgebildet ist und eine ersten Metallschicht (nicht dargestellt), die auf dem ersten Teil des dritten

Zwischenschichtisolierfilms (17) gebildet ist, mit der Plattenelektrode (16)

verbindet und in seinem Inneren eine erste versenkte Metallschicht (nicht

dargestellt) enthält,

sowie einen im Zusammenwirken mit dem Datenhalteteil (Z) auf einem gemeinsamen Halbleitersubstrat (1) arbeitenden Peripherieschaltungsteil (Peripherie P)

mit

-

zweiten Teilen des ersten bis dritten Zwischenschichtisolierfilms (15, 17),

-

-

einer zweiten Metallschicht (nicht dargestellt), die auf dem zweiten Teil des

dritten Zwischenschichtisolierfilms (17) gebildet ist

einem zweiten Kontaktloch (19), welches mindestens durch den zweiten

Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (17) ausgebildet ist, in seinem

Inneren eine zweite versenkte Metallschicht (nicht dargestellt) enthält und

mit der zweiten Metallschicht verbunden ist,

-

einer zweiten Verbindungseinrichtung (SB-Pfeiler 13), die in dem ersten

Zwischenschichtisolierfilm angeordnet ist.

Die versenkte Bitleitungsschicht (8) kann dabei - insoweit entsprechend dem betreffenden Merkmal nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - auch aus dem gleichen Material wie die Bitleitung (10) bestehen (dotiertes

Polysilizium, vgl. die Variante in Spalte 10, Zeilen 3 bis 5 bzw. 33 bis 38).

In der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) wird zudem - insoweit entsprechend der Zielvorgabe durch das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - auch bereits das Ziel verfolgt, die Gegenplatte des Kondensators nicht viel höher als die Leiterbahnen (12)

in der Bitleitungsebene zu legen, damit die Überätzung der Gegenplatte bei der

Ätzung des zweiten Metallkontaktlochs (19) gering ist (Spalte 15, Absatz 1).

Von der sonach weitgehend dem ersten Ausführungsbeispiel (Fig. 10A/10B) der

Anmeldungsunterlagen entsprechenden Halbleitervorrichtung nach der deutschen

Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) unterscheidet sich der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nur noch dadurch, daß bei ihm

-

im Peripherieschaltungsteil eine erste Halbleiterregion (91, 92) eines ersten

Leitfähigkeitstyps und eine zweite Halbleiterregion (81, 82) eines zweiten

Leitfähigkeitstyps selektiv in dem Halbleitersubstrat (1) ausgebildet sind -

d.h. der Peripherieschaltungsteil insoweit in CMOS-Technik ausgebildet ist

– und

-

die zweite Verbindungseinrichtung (12, 25, 151, 152) direkt mit der zweiten

versenkten Metallschicht (27) in dem zweiten Metallkontaktloch (21B) verbunden ist.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich dieser Unterschied

jedoch nicht als patentbegründend.

So gehört es seit langem zum fachmännischen Wissen, daß es für bestimmte Anwendungen einfach zweckmäßig ist, MOS-FETs mit komplementärem Kanal-Leitungstyp - d.h. CMOS-FETs - auf ein und demselben Halbleitersubstrat herzustellen (vgl. hierzu gutachtlich W. Harth „Halbleitertechnologie“, Verlag B.G. Teubner,

Stuttgart, 1972, Seite 115, Absatz 2 bis Seite 116, Absatz 1). Im übrigen hat die

Anmelderin aber auch nicht geltend gemacht, daß das betreffende Merkmal in

irgendeinem Zusammenhang mit der Problemlösung stehen, d.h. erfindungsrelevant sein könnte.

Soweit andererseits gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) zwischen der zweiten Verbindungseinrichtung (13) und der im zweiten

Metallkontaktloch (19) versenkten Metallschicht zusätzlich eine Leitung (12) in der

Bitleitungsebene vorgesehen ist - d.h. die versenkte Metallschicht (13) der zweiten

Verbindungseinrichtung insoweit nicht direkt mit der im zweiten Metallkontaktloch

(19) versenkten Metallschicht verbunden ist -, ist dies ersichtlich darauf zurückzuführen, daß an der betreffenden Stelle der Peripherieschaltung eine solche Leitung (12) benötigt wird. Im Datenhalteteil (Z) sind nämlich entsprechend übereinander angeordnete - die Kondensatorelektrode (11) mit dem Halbleitersubstrat (1)

verbindende - versenkte Schichten (9a, 9b) der ersten Verbindungseinrichtung (9)

direkt miteinander verbunden (vgl. hierzu die Fig. 1 iVm den Figuren 11 bis 19, 21,

22 bzw. 25 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Damit ist für den Fachmann

aber ohne weiteres klar, daß dementsprechend auch im Peripherieschaltungsteil

übereinander versenkt angeordnete Metallschichten direkt miteinander zu verbinden sind, sofern zwischen ihnen kein Leitungsanschluß benötigt wird.

Die Halbleitervorrichtung mit Datenhalteteil und Peripherieschaltungsteil nach dem

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit

nicht patentfähig.

b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

Aus den vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich implizit, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift

42 23 878 (Druckschrift 1) ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 besteht nämlich aus den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit Ausnahme des - wie dargelegt - sich in

einer idealisierten Zielvorgabe erschöpfenden letzten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

c) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird, soweit er inhaltlich mit dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 übereinstimmt, auf die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen. Danach ist sein

Gegenstand insoweit gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) nicht erfinderisch.

Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich aufgenommenen Merkmale des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag gehören aber auch schon zum

Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1). Gemäß dieser Druckschrift (Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) besteht die erste Verbindungseinrichtung (9) nämlich ebenfalls aus einem ersten

Kondensatorkontaktloch (ohne Bezugszeichen), das sich durch die ersten Teile

des ersten und zweiten Zwischenschichtisolierfilms (15; Spalte 3, Zeilen 59 bis 62)

bis zu dem Halbleitersubstrat (1) erstreckt, und einer in seinem Inneren versenkten Kondensatorkontaktschicht (9), die aus dem gleichen Material wie die

Kondensatorelektrode (11) bestehen kann (Polysilizium; vgl. Spalte 10, Zeilen 33

bis 38 und Spalte 13, Zeilen 24 bis 52 iVm Spalte 4, Absatz 2). Zudem weist gemäß dieser Druckschrift die zweite Verbindungseinrichtung ebenfalls eine zweite

versenkte Kontaktschicht (13) im Inneren eines weiteren Kontaktlochs (ohne Bezugszeichen) auf, das den zweiten Teil des ersten Zwischenschichtisolierfilms

durchsetzt, wobei die zweite versenkte Kontaktschicht (13) aus dem gleichen Material wie die Bitleitung (10) bestehen kann (z.B. Polysilizium; Anspruch 25 und

Spalte 10, Zeilen 3 bis 5 bzw. Spalte 10, Zeilen 33 bis 38 iVm Spalte 5, Zeilen 47

bis 58).

Demnach ist auch die Halbleitervorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik

nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) nicht patentfähig.

d) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird - mit Ausnahme besagter CMOS-Technik im Peripherieschaltungsteil - wiederum vom Stand der

Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) ausgegangen.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 23 961 (Druckschrift 2) ist andererseits

eine Halbleitervorrichtung mit Datenhalteteil

(Speicherzellenabschnitt) und

Peripherieschaltungsteil (Peripherieschaltungsabschnitt) bekannt (Anspruch 1),

bei der - insoweit entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 - auch bereits ein allein durch den

zweiten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms (31) hindurch ausgebildetes

Kontaktloch (32) in seinem Inneren eine versenkte Metallschicht (Wolfram-Schicht

33) enthält, die mit einer auf der Oberfläche des zweiten Teils des dritten Zwischenschichtisolierfilms (31) angeordneten Metallschicht (Aluminium-Film 35)

verbunden ist, wobei außerdem eine Verbindungseinrichtung (29) in dem ersten

und zweiten Zwischenschichtisolierfilm (ohne Bezugszeichen) derart angeordnet

ist, daß die Verbindungseinrichtung (29) direkt mit der in dem Kontaktloch (32)

versenkten Metallschicht (33) verbunden ist und hierdurch die Metallschicht (35)

auf der Oberfläche des zweiten Teils des dritten Zwischenschichtisolierfilms (31)

mit einer Halbleiterregion (n) des Halbleitersubstrats (10) elektrisch verbunden ist

(vgl. hierzu die Fig. 16 mit der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 8, Zeilen 11

bis 32 iVm Spalte 5, letzte Zeile bis Spalte 6, Zeile 19 hinsichtlich des ersten Zwischenschichtisolierfilms (15) und des zweiten Zwischenschichtisolierfilms (21)).

Dem Fachmann bietet es sich an, den Peripherieschaltungsteil der Halbleitervorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1)

entsprechend auszubilden - womit er ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelangt -, denn gemäß dieser

Druckschrift (Spalte 15, Absatz 1) wird - wie dargelegt - das Ziel verfolgt, die

Überätzung der Gegenplatte (16) des Kondensators (11, 47, 16) bei der Ätzung

des zweiten Metallkontaktlochs (19) gering zu halten. Wird die Halbleitervorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) aber

nach dem Vorbild der vorstehenden Merkmale des Standes der Technik nach der

deutschen Offenlegungsschrift 43 23 961 (Druckschrift 2) ausgebildet, so braucht

das zweite Metallkontaktloch nicht mehr durch den zweiten Teil des zweiten und

dritten Zwischenschichtisolierfilms (Fig.1 der Druckschrift 1), sondern nur noch

durch den zweiten Teil des dritten Zwischenschichtisolierfilms hindurch geätzt zu

werden (Fig. 16 der Druckschrift 2), wodurch sich dessen Ätzzeit reduzieren - d.h.

die Überätzung der Gegenplatte verringern - läßt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 23 878 (Druckschrift 1) und der deutschen Offenlegungsschrift 43 23 961 (Druckschrift 2) nicht patentfähig.

4. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die Patentansprüche 2

bis 17 nach Hauptantrag (BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - „Elektrisches

Speicherheizgerät“). Entsprechendes gilt damit auch für die an die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 antragsgemäß anzupassenden weiteren

Ansprüche.

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Pr