Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 22.05.2003 – 6 W (pat) 6/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Mai 2003

Übel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 11 788

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen

Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 - 14, dem ebenfalls

in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibungsteil

Spalten 1 und 2 sowie dem übrigen Beschreibungsteil Spalten 3

und 4 nebst Zeichnungen lt. Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 hat im Einspruchsverfahren das am 30. März 1995 angemeldete Patent 195 11 788.3-25 mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 widerrufen.

Die Bezeichnung des Patents lautet:

„Lösbare Verriegelungvorrichtung für einen befahrbaren Rost einer

Entwässerungsrinne“.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren

die DE-GM 77 19 378 und 88 10 154, die CH 681 313 A5, die EP 0 345 222 A2

und die …-Firmendruckschrift, Ausgabe 1991 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2003 neue Ansprüche 1 bis 14 vorgelegt. Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet:

„Lösbare Verriegelungsvorrichtung für einen befahrbaren Rost (1)

einer Entwässerungsrinne, mit wenigstens einem den Querschnitt

der Entwässerungsrinne überbrückenden und unterhalb des Rosts

(1) gehalterten länglichen Riegel (2), der in Hinterschneidungen (6,

7) an gegenüberliegenden Seitenwänden (3a, 3b) der Entwässerungsrinne in Arbeitsstellung einrastbar ist, wobei der Riegel (2) in

Arbeitsstellung am Rost (1) drehgesichert und unter Schnappwirkung mittels Rastnasen (14a, 14b) in die Hinterschneidungen (6, 7)

einrastbar ist, wobei die Drehsicherung des Riegels (2) mit Hilfe eines nach unten weisenden, sich durch den Rost und in eine Lochung (19c) des Riegels (2) formschlüssig erstreckenden mehrkantigen Steckzapfens (8) erfolgt und der Steckzapfen (8) Teil einer

von der Rostoberseite versenkt einsetzbaren Kappe (9) ist, die in

einer Vertiefung (21) des Rosts (1) drehgesichert ist, wobei der

Riegel (2) mit Hilfe einer von unten in den Steckzapfen (8)

einschraubbaren Schraube (10) gegen die Unterseite des Rosts (1)

fixierbar ist.“

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, daß die Verriegelungsvorrichtung nach

dem geltenden Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig sei. Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen

1 - 14, dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten

Beschreibungsteil Spalten 1 und 2 sowie dem übrigen Beschreibungsteil Spalten 3 und 4 nebst Zeichnungen laut Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende hat vorgetragen, daß der geltende Anspruch 1 nicht zulässig

sei. Der Anspruch 1 sei gebildet aus den erteilten Ansprüchen 1, 13, 14 und 16.

Da der erteilte Anspruch 13 zurückbezogen sei auf die Ansprüche 8 bis 12, müsse

diese Rückbeziehung stets berücksichtigt werden, da sonst der Schutzbereich des

Patents gegenüber der erteilten Fassung erweitert werde. Darüber hinaus beruhe

die Verriegelungsvorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 im Hinblick auf die

CH 681 313 A5 und das dem Fachmann zu unterstellende Wissen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Bei den Maßnahmen zur Drehsicherung im Anspruch 1

handle es sich nämlich aus der Sicht des Fachmannes um Selbstverständlichkeiten, die deshalb beim Stand der Technik im einzelnen nicht mehr nachzuweisen

seien. Im übrigen seien diese Maßnahmen beim Zusammenbau von Möbeln allgemein bekannt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang der

in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 sind zulässig.

Der Anspruch 1 ist gebildet durch eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche

1, 13, 14 und 16, wobei der Anspruch 13 zurückbezogen ist auf die Ansprüche 8

bis 12, die ihrerseits wieder zurückbezogen sind auf die Ansprüche 4 bis 7.

Der Umstand, daß diese Rückbeziehungen nicht in den geltenden Anspruch 1 mit

einbezogen sind, führt nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nicht

zu einem Aliud und damit zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs

des Patents.

Zwar ist grundsätzlich jede Streichung von Merkmalen oder Rückbeziehungen als

unzulässig anzusehen - vgl die Kommentare von Busse, PatG, 5. Auflage, § 21,

Rdn 120; Benkardt, PatG 9. Auflage § 22, Rdn 57; Schulte PatG, 6. Auflage, § 81,

Rdn 107

ff

jeweils unter Hinweis auf BGH GRUR 1980, 166, 169

- Doppelachsaggregat. Für den Fachmann - einen Bauingenieur mit besonderen

Kenntnissen im Bau von Verkehrswegen, der mit einem Maschinenbauingenieur

zusammenarbeitet - ist jedoch die Rückbeziehung im Anspruch 13 mittelbar oder

unmittelbar auf die Ansprüche 4 bis 12 ohne weiteres als fehlerhaft erkennbar.

Die Ansprüche 4 bis 12 betreffen nämlich jeweils eine Ausgestaltung der Riegelstruktur, wobei die Ansprüche 5 bis 12 mittelbar oder unmittelbar auf den Anspruch 4 zurückbezogen sind, der eine Riegelstruktur mit einem nach unten offenen U-Querschnitt betrifft. In Spalte 4, Zeilen 24 bis 29 der Patentschrift ist ausdrücklich angegeben, daß die Riegelstruktur nicht auf die U-Form beschränkt sein

soll und beispielsweise auch ein massives Metallblech oder eine Blattfeder aus

Federstahl anwendbar sein soll. Aus dieser Angabe erkennt der Fachmann das

tatsächlich von der Patentinhaberin im Erteilungsverfahren verfolgte Schutzbegehren und daß die dem gegenüber einschränkende Rückbeziehung des Anspruchs

13 auf die Ansprüche 8 bis 12 hierzu im Widerspruch steht. Dies findet auch eine

Stütze durch die Angabe in Spalte 2, Zeilen 23 bis 27 der Patentschrift, wonach

ohne jeden Bezug auf irgendeine Riegelstruktur die Drehsicherung des Riegels

mit Hilfe eines nach unten weisenden, sich durch den Rost und in eine Lochung

des Riegels formschlüssig erstreckenden mehrkantigen Steckzapfens erfolgen

soll. Da der Fachmann darüber hinaus auch ohne weiteres erkennt, daß es für

eine Einschränkung der im Anspruch 13 beschriebenen Drehsicherung nur auf

Riegelstrukturen mit nach unten offenem U-Querschnitt auch keinen sachlichen

Grund gibt, wird er den erteilten Anspruch 13 (und auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 14 bis 17) gedanklich auch auf den Anspruch 1 allein zurückbeziehen. Damit geht der geltende Anspruch 1 nicht über den Schutzbereich des

erteilten Patents hinaus.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 12,

15 und 17, die ihrerseits auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 12, 15 und 17

zurückgehen.

2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a) Die Erfindung geht gemäß der geltenden Beschreibung aus von einer

Entwässerungsrinne mit befahrbarem Rost und einer Verriegelungsvorrichtung zur

Sicherung des Rosts auf der Entwässerungsrinne. Bei einer solchen als bekannt

vorausgesetzten Rostsicherung ist ein Riegel unterhalb des Rosts mit Hilfe einer

Schraubverbindung schwenkbar gehaltert, um mit den Enden in Verriegelungsausnehmungen verschwenkt zu werden und dort mittels der Schraubverbindung in

Klemmhalterung gebracht zu werden. Hierbei hat es die Patentinhaberin als

nachteilig angesehen, daß die Sicherung des Rosts auf der Entwässerungsrinne

einen hohen Arbeitsaufwand erfordert, da der Riegel beim Einsetzen des Rosts in

Längsrichtung der Rinne angeordnet und nach dem Einsetzen des Rosts in Arbeitsstellung verschwenkt werden muß.

Demzufolge liegt der Erfindung gemäß der geltenden Beschreibung die Aufgabe

zugrunde, eine Verriegelungsvorrichtung zu schaffen, die eine zeit- und kostensparende Sicherung des Rosts auf dem Rinnenkörper ermöglicht. Gelöst wird

diese Aufgabe durch eine Verriegelungseinrichtung mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

b) Die lösbare Verriegelungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 ist gegenüber

dem aufgedeckten Stand der Technik neu, was auch die Einsprechende nicht bestreitet. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Verriegelungsvorrichtung mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

c) Die lösbare Verriegelungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Von den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt lediglich die CH

681 313 A5 eine lösbare Verriegelungsvorrichtung für einen befahrbaren Rost (5)

einer Entwässerungsrinne (1) mit wenigstens einem den Querschnitt der Entwässerungsrinne überbrückenden und unterhalb des Rosts gehalterten länglichen

Riegel (Arretierungsbügel 10). Der Riegel (10) ist in Hinterschneidungen (Sicken

8) an gegenüberliegenden Seitenwänden der Entwässerungsrinne (1) einrastbar,

wobei der Riegel (10) in Arbeitsstellung am Rost drehgesichert und unter

Schnappwirkung mittels Rastnasen (9) in die Hinternscheidungen (8) einrastbar

ist. Die Drehsicherung erfolgt hierbei durch Reibschluß über eine Schraube (20),

mit der der Riegel (10) mit dem Rost (5) verschraubt wird (Bezugszeichen gemäß

der CH 681 313 A5).

Demgegenüber wird im Anspruch 1 eine spezielle formschlüssige Drehsicherung

des Riegels beansprucht, für die die Entgegenhaltung selbst keinen Anknüpfungspunkt bietet, und die auch nicht, wie die Einsprechende vorgetragen hat, jederzeit

vom Fachmann auffindbar ist. Die übrigen Entgegenhaltungen zeigen nämlich

überhaupt keine Rostsicherung mittels eines Riegels, sondern lediglich eine Rostsicherung durch am Rost selbst angebrachte Arretierungsteile, bei denen sich

somit das Problem einer Drehsicherung eines Riegels nicht stellt und die somit

dem Fachmann schon aus diesem Grund keine Anregung geben können, die

Drehsicherung gemäß der CH-PS 681 313 A5 in Richtung auf den Anspruch 1

weiter zu entwickeln. Diese Entgegenhaltungen sind daher von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zu Recht auch nicht weiter aufgegriffen worden.

Gemäß dem Anspruch 1 soll die Drehsicherung des Riegels

- mit Hilfe eines nach unten weisenden, sich durch den Rost und in eine Lochung des Riegels formschlüssig erstreckenden mehrkantigen Steckzapfens

erfolgen,

- wobei dieser Steckzapfen Teil einer von der Rostoberseite versenkt einsetzbaren Kappe sein soll, die in einer Vertiefung des Rosts drehgesichert sein soll

und

-

darüber hinaus soll der Riegel mit Hilfe einer von unten in den Steckzapfen

einschraubbaren Schraube gegen die Unterseite des Rosts fixierbar sein.

Eine solche spezielle Ausgestaltung der Drehsicherung des Riegel kann nicht

mehr ohne irgendeinen druckschriftlichen Nachweis oder sonstigen Beleg dem

allgemeinen Grundwissen des Fachmannes zugerechnet werden. Der Einsprechenden mag zwar zuzugeben sein, daß der Fachmann eine Drehsicherung des

Riegels mittels Formschluß in seine Überlegungen mit einbeziehen wird, wenn bei

der Verriegelungsvorrichtung nach der CH 681 313 A5 die Drehsicherung des

Riegels mittels Reibschluß nicht ausreichend sein sollte. Es ist jedoch nicht zu

sehen, wie dieses Wissen allein dem Fachmann, die spezielle Ausgestaltung der

Drehsicherung, wie sie im Anspruch 1 beschrieben ist, nahelegen könnte.

Der geltende Anspruch 1 ist mithin bestandsfähig.

d)

Die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 betreffen

zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Verriegelungsvorrichtung nach dem Anspruch 1; sie sind daher ebenfalls bestandsfähig.

Kowalski

Heyne

Riegler

Sperling

Cl