Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.05.2003 – 19 W (pat) 72/01
19. Senat
Verkündet am
28. Mai 2003
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 44 138.2-23
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 F - hat die
am 23. Oktober 1996 eingereichte Anmeldung, für welche die Priorität vom
24. Oktober 1995 (Az.: P 7-275574) in Japan in Anspruch genommen ist, durch
Beschluss vom 22. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des einzigen Patentanspruches beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
(einziger) Patentanspruch vom 25.Oktober 2001,
sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Der einzige Patentanspruch lautet:
"Fensterreguliereinrichtung für ein Fahrzeug, mit den folgenden
Bauteilen:
einem Hubarm (6), um schwenkbar an einer Türverkleidung eines Fahrzeugs befestigt zu sein;
einer Getriebeplatte (7), die auf ihrem Außenumfang Zähne (7c) umfasst und die mit einem Ende des Hubarms (6)
verbunden ist;
einer Antriebsvorrichtung (3, 4) zum Eingreifen mit den
Zähnen (7c) und zum Bewegen der Getriebeplatte (7);
einer beweglichen Schiene (1c) zur Befestigung an einem
Fensterglas (1b), wobei die bewegliche Schiene (1c) mit
dem anderen Ende des Hubarmes (6) in Eingriff ist;
gekennzeichnet durch
Löcher (6a), die an einem Ende in dem Hubarm (6) angeordnet sind; und
konvexe Abschnitte (7a), die in der Getriebeplatte (7) angeordnet sind, wobei die konvexen Abschnitte in die Löcher (6a) eingesetzt sind und in eine flache Form gepresst
sind,
konkave Abschnitte, die in der Getriebeplatte (7) angeordnet sind, wobei der Durchmesser der konkaven Abschnitte
größer ist als der Durchmesser der konvexen Abschnitte
(7a), um einen entsprechenden Stempel aufzunehmen,
auf dem der konvexe Abschnitt (7a) beim Pressvorgang
aufliegt."
Der Fachmann - hier ein Techniker des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen in
der Fertigungs- und Verbindungstechnik von Bauteilen - entnimmt den ursprünglichen Unterlagen (aaO insbes S 2 Abs 4) hinsichtlich eines solchen Gegenstandes
das Problem, eine Fensterreguliereinrichtung anzugeben, bei der die Verbindung
zwischen Getriebeplatte und Hubarm eine Verkleinerung der Getriebeplatte erlaubt, ohne die Genauigkeit der Verzahnungsform zu beeinflussen.
Nach Auffassung der Anmelderin entnimmt der Fachmann weder dem im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik noch der - zum Beleg des
Fachwissens des Fachmanns vom Senat in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten - Seite 229 des Fachbuches von W. Krause, "Konstruktionselemente der Feinmechanik", Carl Hanser Verlag München Wien 1989, ohne erfinderisch tätig zu werden eine Fensterreguliereinrichtung mit der anspruchsgemäßen Verbindung zwischen Getriebeplatte und Hubarm.
Im DE-GM 77 23 739 sei die Art der Verbindung von Hubarm und Getriebeplatte
nicht angegeben und der DE 24 33 668 A1 liege mit der Relaisfederbefestigung
eine andere Problematik zugrunde, die auch in einer von der Anmeldung weg weisenden Art gelöst werde.
Die neu eingeführte Seite des Fachbuchs lasse nicht erkennen, auf welche Weise
die in Bild 4.3.13 i) gezeigte unmittelbare Nietverbindung erzeugt werde. Im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 genüge dort eine rückseitig angeordnete flache Platte, um den Nietkopf zu erzeugen.
Demgegenüber vermeide die im Patentanspruch 1 beschriebene Verbindung zwischen Hubarm und Getriebeplatte, die durch Unterlegen eines den konkaven Abschnitt vollständig ausfüllenden Stempels erzeugt werde, aufgrund der anspruchsgemäßen Durchmesserverhältnisse eine Verformung des Lochrandes im Hubarm
beim Flachpressen, so dass der Hubarm nach dem Pressvorgang flach und spannungsfrei auf der Getriebeplatte aufliege.
Solches sei auch im Schliffbild der fertigen Anordnung nachweisbar.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns sei schließlich
zu berücksichtigen, dass es sich beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 um einen Massenartikel handele.
Die Offenbarung der Merkmale des geltenden Patentanspruchs sei ausreichend,
da der Fachmann auch in der Beschreibung auf die Darstellung in den Figuren 4
und 5 ausdrücklich verwiesen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die in der letzten Merkmalsgruppe des geltenden Patentanspruchs beanspruchten Durchmesserverhältnisse der konkaven
und konvexen Abschnitte und die "Aufnahme" eines entsprechenden Stempels in
den konkaven Abschnitten vom Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen als
zur Erfindung gehörend offenbart entnimmt (vgl Schulte, Patentgesetz 6. Aufl,
Rn 298 bis 300 zu § 34).
Denn die Einrichtung gemäß dem Patentanspruch beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Aus der DE-GM 77 23 739 ist eine Fensterreguliereinrichtung für ein Fahrzeug bekannt (S 1 Z 1 und 2) mit den folgenden Bauteilen:
einem Hubarm 12, um schwenkbar an einer Türverkleidung eines
Fahrzeugs befestigt zu sein (Fig 2 und S 4 Abs 1 Z 11 bis 16);
einer Getriebeplatte 10, die auf ihrem Außenumfang Zähne umfasst und die mit einem Ende des Hubarms 12 verbunden ist
(Fig 2 und S 4 Abs 1 Z 6 bis 11);
einer Antriebseinrichtung 6,11 zum Eingreifen mit den Zähnen und
zum Bewegen der Getriebeplatte 10 (S 4 Abs 1 Z 6 bis 11);
einer beweglichen Schiene 14 zur Befestigung an einem Fensterglas 2, wobei die bewegliche Schiene 14 mit dem anderen Ende
(bei 13) des Hubarmes 12 in Eingriff ist (Fig 2 iVm S 4 Abs 1 Z 11
bis 16). - Oberbegriff -
Da im DE-GM 77 23 739 die Art der Verbindung zwischen Hubarm und Getriebeplatte nicht beschrieben ist, unterscheidet sich die anspruchsgemäße Fensterreguliereinrichtung von der bekannten Einrichtung durch die im kennzeichnenden
Teil des geltenden Anspruchs angegebenen Merkmale.
Dieser Unterschied kann aber nicht patentbegründend sein.
Das anmeldungsgemäße Problem, eine Fensterreguliereinrichtung anzugeben,
bei der die Verbindung zwischen Getriebeplatte und Hubarm eine Verkleinerung
der Getriebeplatte erlaubt, stellt sich dem Fachmann in der Praxis regelmäßig
schon aus Kosten- und Gewichtsgründen von selbst.
Dass dabei die Genauigkeit der Verzahnungsform im Hinblick auf die sichere
Funktion der Anordnung nicht beeinflusst werden darf, ist selbstverständlich.
Da bei einer Schweiß- oder Lötverbindung von Hubarm und Getriebeplatte aufgrund der dabei auftretenden unvermeidlichen Erwärmung der Teile die Genauigkeit der Verzahnungsform beeinträchtigt werden kann, wird der Fachmann zur Lösung der Aufgabe hier schon aus seinem Fachwissen heraus zuerst an eine Nietverbindung, insbesondere an eine sogenannte "unmittelbare Nietverbindung" beider Teile denken.
Zum Beleg des Fachwissens wird auf die Seite 2, Zeilen 1 bis 7 der
DE 24 33 668 A1 und auch auf das Bild 4.3.13. i) im Abschnitt "Unmittelbare Nietverbindungen" des Fachbuches von W. Krause.. aaO verwiesen.
Für die Verbindung eines flachen, dünnen Werkstücks – um ein solches handelt
es sich beim Hubarm 12, wie die Figuren 2 und 3 des DE-GM 77 23 739 ohne
weiteres erkennen lassen - mit einer Platte (hier der Getriebeplatte 10) ist diese
Verbindungsart gebräuchlich und verschiedener Hinsicht offensichtlich besonders
vorteilhaft.
So bietet sich diese Verbindungsart schon im Hinblick auf den in einer Fahrzeugtür üblicherweise geringen Einbauraum besonders an aufgrund der lediglich um
die Höhe des Nietkopfes vergrößerten Bauhöhe der miteinander verbundenen Teile.
Sie ist darüber hinaus auch für die im Automobilbau übliche Massenfertigung besonders geeignet.
Da die mit den Zähnen versehene Getriebeplatte 10 das dickere der beiden zu
verbindenden Teile ist, wird der Fachmann die zur Herstellung einer solchen Nietverbindung erforderlichen Löcher an einem Ende in dem Hubarm anordnen, wie
dies im ersten kennzeichnenden Merkmal angegeben ist und die - den durchgedrückten Zapfen in Bild 4.3.13 i) des Fachbuches W. Krause.. aaO entsprechenden - konvexen und konkaven Abschnitte in der Getriebeplatte vorsehen, wobei
die konvexen Abschnitte - wie es im zweiten kennzeichnenden Merkmal des geltenden Anspruchs 1 weiterhin angegeben ist - in die Löcher eingesetzt sind und in
eine flache Form gepresst sind.
Dass die konvexen Abschnitte gemäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal des
geltenden Anspruchs einen entsprechenden Stempel aufnehmen, auf dem der
konvexe Abschnitt beim Pressvorgang aufliegt, ist beim Herstellen unmittelbarer
Nietverbindungen üblich, wie die DE 24 33 668 A1 sowohl im Zusammenhang mit
dem Stand der Technik erwähnt (S 2 Z 4 bis 7) als auch bei allen dortigen Nietvorgängen (Stempel 4 bzw 5 in Fig 1 bis 3 bzw 4 bis 6) zeigt.
Schon um die Genauigkeit der Verzahnungsform nicht zu beeinträchtigen, wird der
Fachmann von einem derartigen Vorgehen beim Verbinden der Getriebeplatte mit
dem Hubarm nicht dahingehend abweichen, dass er - wie die Anmelderin vorgetragen hat - nur eine flache Platte beim Pressvorgang verwendet.
Denn ohne rückseitige Abstützung des konkaven Abschnitts kann ein Hineindrücken des konvexen Abschnitts und in dessen Folge eine Verformung des Lochrandes und damit der gesamten Getriebeplatte beim Pressvorgang nicht sicher ausgeschlossen werden.
In Übereinstimmung mit dem ersten Merkmal der letzten kennzeichnenden Merkmalsgruppe wird der Fachmann schon aus seinem Fachwissen heraus schließlich
auch den Durchmesser der konkaven Abschnitte größer ausbilden als den Durchmesser der konvexen Abschnitte, wie es ebenfalls im Bild 4.3.13 i) des Fachbuches von W. Krause.. aaO gezeigt ist.
Denn mit einer derartigen Wahl der Durchmesserverhältnisse kann mit einer relativ geringen Tiefe des konkaven Abschnitts ein relativ weit vorspringender konvexer Abschnitt erzeugt werden, wobei es sich um eine einfache handwerkliche
Maßnahme bei der Bemessung einer unmittelbaren Nietverbindung handelt.
Dass die Durchmesser der konvexen und konkaven Abschnitte bei den in der
DE 24 33 668 A1 gezeigten Ausführungsbeispielen einer unmittelbaren Nietverbindung einer dünnen Blattfeder mit einer Unterplatte jeweils etwa gleichgroß sind,
kann den Fachmann nicht von der anspruchsgemäßen Bemessung des Durchmesserverhältnisses abhalten. Denn dort wird mittels einer üblicherweise nicht
vorgesehenen gezielten Lochrandverformung (Fig 5) eine plane Anlage der dünnen Blattfeder sichergestellt werden soll (Fig 6 iVm S 5 Z 10 bis 23).
Da umfassende Kenntnisse über die Anwendung, Bemessung und Herstellung unmittelbarer Nietverbindungen zum Grundwissen des hier zuständigen Fachmannes gehören, kann es - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten
Auffassung der Anmelderin - auch nicht als Anzeichen einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden, wenn die Prüfungsstelle keinen Stand der Technik entgegengehalten hat, der eine unmittelbare Nietverbindung im Zusammenhang mit einer Fensterreguliereinrichtung zeigt.
Die Fensterreguliereinrichtung gemäß dem einzigen geltenden Patentanspruch ergibt sich demnach für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse in naheliegender Weise aus dem DE-GM 77 23 739.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass auch eine von der
Anmelderin in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogene Beschränkung
auf ein Herstellungsverfahren für die anmeldungsgemäße Nietverbindung zu keinem Erfolg hätte führen können.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Gleichzeitig für den wegen Urlaubs verhinderten Richter Dr. Scholz
Be