Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.05.2003 – 7 W (pat) 321/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 36 908

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 195 36 908 mit der Bezeichnung "Montagestation für

Abgassysteme an Kraftfahrzeugen" ist am 14. Februar 2002 veröffentlicht worden.

Gegen die Erteilung haben die E… GmbH & Co. KG (Einsprechende I)

und die Z… GmbH & Co. KG (Einsprechende II) Einspruch erhoben.

Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß

der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende II hat ferner

die Auffassung vertreten, daß der Anspruch 1 des angefochtenen Patents keine

nacharbeitbare technische Lehre angebe.

Die Einsprechenden stellten den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin erklärte die Teilung des Patents.

Sie stellte den Antrag,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils am

28. Mai 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 nach Hilfsantrag 1 bis 3, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift.

Die Patentinhaberin widersprach den Auffassungen der Einsprechenden in allen

Punkten und vertrat die Ansicht, daß das Streitpatent eine ausführbare Lehre offenbare und daß der Patentgegenstand durch den entgegengehaltenen Stand der

Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Montagestation zum Zusammenbau und Verschweißen bzw.

Komplettieren von vormontierten Baugruppen für Kraftfahrzeuge

aus mehreren vorgefertigten Komponenten, wobei die einzelnen

Komponenten auf einem in Abhängigkeit von der jeweils geforderten Ausführungsform der Baugruppe verstellbar ausgebildeten

Träger- und Fixierungssystem positioniert werden und nach einem

lagerichtigen Zusammenfahren von Teileinheiten eine feste Verbindung erfolgt und daraufhin die vormontierte Baugruppe aus

dem Träger- und Fixierungssystem ausgefahren wird, dadurch

gekennzeichnet, daß die Systemkomponenten vorgefertigte

Bauteile wie Krümmer, Vorrohre, Katalysatoren, Mittel- und Nachschalldämpfer, Zwischenrohre und dergleichen einer Abgasanlage

sind, die mittels eines Robotersystems von einer programmierbaren Steuerungseinheit selbständig zu unterschiedlichen Abgasanlagen kombiniert und vor der Fertigmontage einer Plausibilitätsprüfung auf Einhaltung der ausgewählten Komponentenzusammenstellung unterzogen werden."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

"Montagestation zum Zusammenbau und Verschweißen bzw.

Komplettieren von vormontierten Baugruppen für Kraftfahrzeuge

aus mehreren vorgefertigten Komponenten, mit einem in Abhängigkeit von der jeweils geforderten Ausführungsform der Baugruppe verstellbar ausgebildeten Träger- und Fixierungssystem

zur Positionierung der einzelnen Komponenten, Mitteln, durch

welche nach einem lagerichtigen Zusammenfahren von Teileinheiten eine feste Verbindung herstellbar ist, und Mitteln, durch

welche daraufhin die vormontierte Baugruppe aus dem Träger-

und Fixierungssystem ausfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Systemkomponenten vorgefertigte Bauteile wie Krümmer,

Vorrohre, Katalysatoren, Mittel- und Nachschalldämpfer, Zwischenrohre und dergleichen einer Abgasanlage sind, daß ein Robotersystem und eine programmierbaren Steuerungseinheit vorgesehen sind, durch welche die Systemkomponenten selbständig

zu unterschiedlichen Abgasanlagen kombinierbar sind, sowie Mittel, durch welche die Komponenten vor der Fertigmontage einer

Plausibilitätsprüfung auf Einhaltung der ausgewählten Komponentenzusammenstellung unterziehbar sind."

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 die Wortfolge "Verfahren zum Betreiben einer" vorangestellt.

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist im Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 vor die Wortfolge "verstellbar ausgebildeten Träger- und Fixierungssystem..." das Wort "automatisch" eingefügt.

Die Ansprüche 2 bis 11 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Montagestation nach dem jeweiligen Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik ua die US-Patentschrift 5 042 125 und die deutsche Patentschrift 37 26 292 erörtert worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 Artikel 7 durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar.

3.1 Der Patentgegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als hier maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der automatisierten Fertigung von Kraftfahrzeugkomponenten tätig ist und hierbei die Unterstützung eines Steuerungsfachmannes in Anspruch nimmt.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß Ausgangspunkt der streitpatentgemäßen Lehre die Forderung des Herstellers von Kraftfahrzeugen gewesen sei, Varianten von Abgasanlagen zu fertigen und zeitgenau an

das Fertigungsband zu liefern, woraus sich die streitpatentgemäße Aufgabe hergeleitet habe, in kurzer Zeit nacheinander unterschiedlich ausgebildete Abgassysteme für Kraftfahrzeuge auf einfache Weise aus vorgefertigten Komponenten

zusammenzustellen und zusammenzubauen (DE 195 36 908 C2 Sp 1 Abs 0008).

In der US-PS 5 042 125 ist bereits eine Montagestation (assembly station 14) beschrieben, in der ein Schalldämpfer (muffler 16), ein Abgasrohr (exhaust pipe 68)

und ein Endrohr (tail pipe 70) sowie Montagemittel zu einer Abgasanlage zusammengebaut und ggf. miteinander verschweißt werden. Die zu montierenden Bauteile werden an der Montagestation (14) vorrätig gehalten oder ihr unmittelbar aus

einer Vorfertigung (muffler assembly station 10) zugeführt (Sp 8 Z 56 bis 68) und

zum Zwecke der Montage auf einem Träger- und Fixierungssystem (fixturing

pallet) in rechter Weise positioniert. Die so bestückte Fixierungsspallette wird anschließend in die Schweißposition (welding position 78) verbracht (Sp 9 Z 6 bis

13). Programmgesteuerte Schweißroboter (80, 82) führen die erforderlichen

Schweißverbindungen aus (Sp 9 Z 13 bis 26). Schließlich wird – sofern keine

weiteren Herstellungs- oder Montageschritte erforderlich sind – die fertig montierte

Abgasanlage aus der Fixierungspallette entfernt und die Pallette für den nächsten

Zyklus bereit gestellt (Sp 9 Z 28 bis 30 u 48 bis 53).

Um an dieser bekannten Station aufgabengemäß mehrere Ausführungsformen

von Abgasanlagen montieren zu können, ist – wie bei nur einer Ausführungsform

auch – zwingend erforderlich, daß die Komponenten vor Ort verfügbar, in rechter

Folge greifbar und auf einer Fixierpalette positionierbar sind. Der bauliche und logistische Mehraufwand für die Montage variabler Abgasanlagenzusammensetzungen ist für den Fachmann ohne weiteres vorhersehbar. Er besteht im Kern in

der Vorhaltung hinreichender Komponentenlager und eines Robotersystems mit

erweiterter Steuerung, so daß die Fixierpalette mit den der jeweiligen Ausführungsform der Abgasanlage entsprechenden Komponenten bestückt werden kann.

Hierzu geeignet sind Greifroboter, wie sie auch gemäß US-PS 5 042 125 schon

für die Herstellung von Schalldämpfern für Abgasanlagen beschrieben sind (s Fig

iVm Sp 7 Z 36 bis 58 u Sp 8 Z 38 bis 40). Es betrifft üblichem Handeln des Automatisierungsfachmannes, bei variabel produzierenden Einrichtungen auch eine

Fertigungskontrolle, zB in Gestalt einer Prüfung der richtigen Komponentenzusammenstellung, vorzusehen, um hierdurch Fehlmontagen und damit die Produktion

von Ausschuß zu vermeiden. Die beanspruchte Plausibilitätsprüfung liegt daher im

Griffbereich des Fachmannes.

Gegenüber einer insoweit erweiterten Montagestation nach der US-Patentschrift

unterscheidet sich die nach Anspruch 1 des Hauptantrags noch dadurch, daß vor

Herstellung der festen Verbindung Teileinheiten der Abgasanlage am Träger- und

Fixierungssystem lagerichtig zusammengefahren werden können. In der Streitpatentschrift ist unter Bezug auf die deutsche Patentschrift 37 26 292 ausgeführt,

daß ein verstellbares Träger- und Fixierungssystem bereits bekannt sei, hier für

die Montage einer Fahrzeugtür (Sp 1 Z 26 bis 28). Das bekannte Fixierungssystem (Montagevorrichtung 23 in Fig 5) umfaßt wegveränderliche Auflageelemente (A-F), die von einer nicht näher beschriebenen Ansteuereinrichtung verstellbar sind und dadurch eine exakte Zuordnung zwischen einem Türkörper und

einem in den Türkörper eingeschobenen Aggregateträger ermöglichen (DE-PS

37 26 292 Sp 5 Z 59 bis Sp 6 Z 2). Der Fachmann, der in diesem Fixierungssystem ein von der Art des zu montierenden Gegenstandes unabhängig verwendbares Montagehilfsmittel erkennt, sieht in der möglichen Verbesserung der Positionierungsgenauigkeit einen Anhaltspunkt, dieses Fixierungssystem auch bei der

Montagestation für Abgasanlagen gemäß der US-PS 5 042 125 einzusetzen, wobei dessen vorteilhafte Nutzung unabhängig davon ist, ob ein oder mehrere Ausführungsformen in kurzen Zeitabständen gefertigt werden müssen. Somit bedarf

auch dieses Unterschiedsmerkmal keiner erfinderischen Tätigkeit.

3.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich nicht

vom hauptantragsgemäßen. Es wurden lediglich Umformulierungen dahingehend

vorgenommen, daß die Ausführung der Arbeitsschritte ermöglichende (herstellbar,

ausfahrbar, etc) "Mittel" unterstellt werden. Das liest der Fachmann bereits bei

dem Anspruch 1 nach Hauptantrag mit. Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht gewährbar.

3.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist auf ein Verfahren zum Betreiben

einer Montagestation gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag gerichtet. Da sich die

Montagestation als solche für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergibt, gilt das zwangsläufig auch für das mit dieser Montagestation durchführbare Betriebsverfahren bzw. deren Betriebsweise. Die Lehre des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

3.4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beschränkt den Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch, daß das Träger- und Fixierungssystem

automatisch verstellbar ausgebildet ist. Ein derartiges Fixierungssystem ist – wie

oben schon ausgeführt – in der deutschen Patentschrift 37 26 292 beschrieben.

Auch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Fachmann

durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt.

3.5 Die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 11 fallen mit dem übergeordneten Patentanspruch 1. Daß sie Merkmale von selbständiger erfinderischer Bedeutung enthalten hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch

nicht ersichtlich.

4. Bei dieser Sachlage konnte die Frage, ob der Patentanspruch 1 nach Haupt-

oder Hilfsanträgen eine nacharbeitbare technische Lehre angibt oder nicht, dahingestellt bleiben.

Köhn

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu