Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.05.2003 – 9 W (pat) 3/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 3/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 38 528
… 10.99
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 6. Oktober 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von
Daten"
durch Beschluss vom 22. Mai 2001 widerrufen, weil der Patentgegenstand gegenüber folgendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe:
- DE 38 12 628 C2
-
Lebow®, Torque and Force Transducers 1993, Fa. Eaton, Litho, USA
- Siemens, Spulen und Übertrager Datenbuch 1976/77, Seiten 18/19, 38/39 und
44/45.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
macht ihre Argumentation im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung unverändert geltend. Unabhängig davon hat sie mit Eingabe vom 10. April 2003 die
Teilung des Patents erklärt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Gemäß Schriftsatz vom 8. Mai 2003 hat sie angekündigt, der auf den 26. Mai 2003
auf ihren Antrag hin anberaumten mündlichen Verhandlung fernzubleiben.
Daraufhin ist der Verhandlungstermin von Amts wegen aufgehoben worden.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine
Anträge gestellt.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von Daten zwischen der stationären Seite und der Lenkradseite eines Fahrzeuges, insbesondere eines Kraftfahrzeuges, mit mehreren voneinander getrennten induktiven Stromkreisen, wobei jeder Stromkreis ein stationäres primäres und ein mit dem Lenkrad verbundenes sekundäres Stromübertragungselement aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass Spulenkerne (14, 16, 18, 20) mit einem U-förmigem Querschnitt vorgesehen sind, dass in die Spulenkerne Kunststoffkörper (15a, 17a, 19a, 21a) mit aufgewickelten Spulen (15, 17, 19, 21) eingesetzt sind, wobei sich die Spulenkerne (14, 16) der Lenksäulenseite und die Spulenkerne (18, 20) der Lenkradseite mit der offenen Seite der U-Form gegenüberliegen.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Für eine mündliche Verhandlung bestand kein Anlass mehr.
Mit der Beschwerde hat die Patentinhaberin hilfsweise die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass der angegriffene Beschluss
nicht aufgehoben und das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden sollte. In der
dementsprechend auf den 26. Mai 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung
hätte sie Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Darauf hat sie mit der
Ankündigung, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, verzichtet. Da die Einsprechende keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der
Senat sie nicht für sachdienlich erachtet, war sie aus verfahrensökonomischen
Gründen nicht mehr vertretbar.
2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung zur induktiven Übertragung
elektrischer Energie und von Daten mag neu sein. Zu ihrer Gestaltung waren jedoch die am Anmeldetag im Stand der Technik vorhandenen Kenntnisse eines
durchschnittlichen Fachmannes, zBsp eines Ingenieurs der Elektrotechnik, der bei
einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung von elektrischen/elektronischen Informations- und Versorgungssystemen befasst ist und
über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, ausreichend.
Wie das Deutsche Patent- und Markenamt in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, ist aus der DE 38 12 628 C1 eine gattungsgemäße Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von Daten zwischen
der stationären Seite und der Lenkradseite eines Fahrzeuges, insbesondere eines
Kraftfahrzeuges, bekannt, bei der mehrere voneinander getrennte induktive
Stromkreise vorgesehen sind, vgl insb Patentanspruch 1. Jeder Stromkreis weist
ein stationäres primäres Stromübertragungselement 4, 18 und ein mit dem Lenkrad 21 verbundenes sekundäres Stromübertragungselement 5, 16 auf, vgl insb
Fig 1. In der Druckschrift ist im wesentlichen die Schaltung der Übertrager erläutert, während die konstruktive Bauteilgestaltung nicht näher beschrieben ist.
Der eingangs definierte Durchschnittsfachmann weiß allerdings, zBsp aus der einschlägigen Veröffentlichung von Lebow®, Torque and Force Transducers 1993,
Fa. Eaton, Litho, USA, dass bei derartigen Übertragungsvorrichtungen für Lenkräder von Fahrzeugen Spulenkerne mit einem U-förmigem Querschnitt verwendet
werden, wobei sich die Spulenkerne der Lenksäulenseite und die Spulenkerne der
Lenkradseite mit der offenen Seite der U-Form gegenüberliegen, vgl insb Figur.
Für die Herstellung von Übertragern ist außerdem fachnotorisch bekannt, die
Spulen auf einen (elektrisch isolierenden) Spulenkörper zu wickeln, der anschließend in den Spulenkern miteingesetzt wird, vgl insb Siemens, Spulen und
Übertrager Datenbuch 1976/77, Seite 19.
Wenn der Durchschnittsfachmann folglich mit den am Anmeldetag verfügbaren
Kenntnissen eine konstruktive Auslegung der Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von Daten zwischen der stationären Seite und der
Lenkradseite eines Fahrzeuges gemäß der DE 38 12 628 C1 vornimmt, muß er
zwingend zum Streitgegenstand kommen.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig. Sein Schicksal teilen die auf
ihn rückbezogenen Unteransprüche schon aus formalen Gründen.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bb