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BPatG Beschluss vom 28.05.2003 – 9 W (pat) 3/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 3/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 38 528

… 10.99

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 6. Oktober 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von

Daten"

durch Beschluss vom 22. Mai 2001 widerrufen, weil der Patentgegenstand gegenüber folgendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe:

- DE 38 12 628 C2

-

Lebow®, Torque and Force Transducers 1993, Fa. Eaton, Litho, USA

- Siemens, Spulen und Übertrager Datenbuch 1976/77, Seiten 18/19, 38/39 und

44/45.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie

macht ihre Argumentation im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung unverändert geltend. Unabhängig davon hat sie mit Eingabe vom 10. April 2003 die

Teilung des Patents erklärt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Gemäß Schriftsatz vom 8. Mai 2003 hat sie angekündigt, der auf den 26. Mai 2003

auf ihren Antrag hin anberaumten mündlichen Verhandlung fernzubleiben.

Daraufhin ist der Verhandlungstermin von Amts wegen aufgehoben worden.

Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine

Anträge gestellt.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von Daten zwischen der stationären Seite und der Lenkradseite eines Fahrzeuges, insbesondere eines Kraftfahrzeuges, mit mehreren voneinander getrennten induktiven Stromkreisen, wobei jeder Stromkreis ein stationäres primäres und ein mit dem Lenkrad verbundenes sekundäres Stromübertragungselement aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass Spulenkerne (14, 16, 18, 20) mit einem U-förmigem Querschnitt vorgesehen sind, dass in die Spulenkerne Kunststoffkörper (15a, 17a, 19a, 21a) mit aufgewickelten Spulen (15, 17, 19, 21) eingesetzt sind, wobei sich die Spulenkerne (14, 16) der Lenksäulenseite und die Spulenkerne (18, 20) der Lenkradseite mit der offenen Seite der U-Form gegenüberliegen.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Für eine mündliche Verhandlung bestand kein Anlass mehr.

Mit der Beschwerde hat die Patentinhaberin hilfsweise die Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass der angegriffene Beschluss

nicht aufgehoben und das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden sollte. In der

dementsprechend auf den 26. Mai 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung

hätte sie Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Darauf hat sie mit der

Ankündigung, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, verzichtet. Da die Einsprechende keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der

Senat sie nicht für sachdienlich erachtet, war sie aus verfahrensökonomischen

Gründen nicht mehr vertretbar.

2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung zur induktiven Übertragung

elektrischer Energie und von Daten mag neu sein. Zu ihrer Gestaltung waren jedoch die am Anmeldetag im Stand der Technik vorhandenen Kenntnisse eines

durchschnittlichen Fachmannes, zBsp eines Ingenieurs der Elektrotechnik, der bei

einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung von elektrischen/elektronischen Informations- und Versorgungssystemen befasst ist und

über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, ausreichend.

Wie das Deutsche Patent- und Markenamt in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, ist aus der DE 38 12 628 C1 eine gattungsgemäße Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von Daten zwischen

der stationären Seite und der Lenkradseite eines Fahrzeuges, insbesondere eines

Kraftfahrzeuges, bekannt, bei der mehrere voneinander getrennte induktive

Stromkreise vorgesehen sind, vgl insb Patentanspruch 1. Jeder Stromkreis weist

ein stationäres primäres Stromübertragungselement 4, 18 und ein mit dem Lenkrad 21 verbundenes sekundäres Stromübertragungselement 5, 16 auf, vgl insb

Fig 1. In der Druckschrift ist im wesentlichen die Schaltung der Übertrager erläutert, während die konstruktive Bauteilgestaltung nicht näher beschrieben ist.

Der eingangs definierte Durchschnittsfachmann weiß allerdings, zBsp aus der einschlägigen Veröffentlichung von Lebow®, Torque and Force Transducers 1993,

Fa. Eaton, Litho, USA, dass bei derartigen Übertragungsvorrichtungen für Lenkräder von Fahrzeugen Spulenkerne mit einem U-förmigem Querschnitt verwendet

werden, wobei sich die Spulenkerne der Lenksäulenseite und die Spulenkerne der

Lenkradseite mit der offenen Seite der U-Form gegenüberliegen, vgl insb Figur.

Für die Herstellung von Übertragern ist außerdem fachnotorisch bekannt, die

Spulen auf einen (elektrisch isolierenden) Spulenkörper zu wickeln, der anschließend in den Spulenkern miteingesetzt wird, vgl insb Siemens, Spulen und

Übertrager Datenbuch 1976/77, Seite 19.

Wenn der Durchschnittsfachmann folglich mit den am Anmeldetag verfügbaren

Kenntnissen eine konstruktive Auslegung der Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Energie und von Daten zwischen der stationären Seite und der

Lenkradseite eines Fahrzeuges gemäß der DE 38 12 628 C1 vornimmt, muß er

zwingend zum Streitgegenstand kommen.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig. Sein Schicksal teilen die auf

ihn rückbezogenen Unteransprüche schon aus formalen Gründen.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bb