Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.06.2003 – 20 W (pat) 61/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 24 094.1-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Anders, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer, der Richterin

Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung P 43 24 094.1-35 wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil ein

Mobilfunkverfahren mit den im ursprünglichen Anspruch 1 angegebenen Merkmalen aus

(1) US 4 989 230

ohne weiteres nahegelegt sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

wie folgt zu erteilen:

Anspruch 1, überreicht

in der mündlichen Verhandlung

(Hauptantrag),

hilfsweise, Aufnahme der Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2 in den Patentanspruch 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung (erster Hilfsantrag),

weiter hilfsweise Aufnahme der Merkmale der ursprünglichen

Patentansprüche 6 und 8 in den Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung (zweiter Hilfsantrag).

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Mobilfunk-Telefonieverfahren zum wahlweisen Weiterleiten

von Anrufen zwischen einem öffentlichen Telefonnetz (4) und

einer Vielzahl von Teilnehmer-Mobilfunkterminals, wobei das

Weiterleiten von Anrufen sowohl über Funkvermittlungsstationen eines zellularen Telefonnetzes (2) als auch über

Funkvermittlungsstationen (10) eines Nahbereichs-Telefonnetzes (3) durchführbar ist und im Fall eines ein Teilnehmer-

Mobilfunkterminal (12) verlassenden Anrufes zuerst der

Kontakt mit einer Nahbereichs-Funkvermittlungsstation (10)

versucht wird, dadurch gekennzeichnet, daß, wenn der

Kontakt mit einer Nahbereichs-Funkvermittlungsstation (10)

akzeptiert wird, es vorgeschlagen wird, den Anruf als Nahbereich-Telefonat durchzuführen, wobei der Teilnehmer die

Wahl hat, diesen Vorschlag zu bestätigen, ihn zurückzuweisen, um den Anruf als zellulares Telefonat durchzuführen,

oder um den Anruf aufzugeben.

Im Wortlaut damit übereinstimmend enthält der Anspruch 1 nach dem ersten

Hilfsantrag noch die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2. Dieser lautet:

„Mobilfunkverfahren nach Anspruch 1, bei dem, wenn kein

Kontakt durch einen Nahbereichs-Telephonanschluß (10)

akzeptiert wird, es vorgeschlagen wird, den ausgehenden

Anruf im Rahmen der zellulären Telephonie durchzuführen,

wobei der Teilnehmer die Zahl hat zwischen der Annahme

der Durchführung des Anrufes im Rahmen der zellulären

Telephonie oder der Aufgabe des Anrufes.“

Nach dem zweiten Hilfsantrag treten zum Anspruch 1 nach Hauptantrag noch die

Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 6 und 8. Diese Ansprüche lauten:

„6. Verfahren nach einer der Ansprüche 1 bis 5, bei dem gemäß einem Überwachungsfunk und einem periodischen

und alternativen Abhören der Kanäle eines zellulären

Netzes (2) und der Kanäle eines Nahbereichsnetzes (3)

verfahren werden kann.“

und

„8. Verfahren nach einem der Ansprüche 6 und 7, bei dem

am Ende einer Verbindung entsprechend einem der beiden Modi und vor der Rückkehr in den Überwachungszustand der Teilnehmeranschluß (12) sich in dem Netz

des anderen der beiden Modi registrieren läßt.“

II

1. Der Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nicht patentfähig, weil er sich am Prioritätstag zwar nicht ohne weiteres,

aber in naheliegender Weise aus (1) ergab (§ 4 PatG).

In (1) ist ein Mobilfunk-Telefonieverfahren mit den Merkmalen des Oberbegriffs

des Anspruchs 1 beschrieben (Fig 1 und 5 iVm Sp 5 Z 4 bis 8).

Für den Fall, daß der Benutzer beim Telefonieren mit seinem Mobilfunkgerät dem

schnurlosen Netz, dem Nahbereichsnetz, den Vorzug gibt (Sp 5 Z 4 bis 8), erfolgt,

wenn der Kontakt mit dem Nahbereichsnetz nicht akzeptiert wird, automatisch ein

Kontakt mit dem zellularen Netz, woraufhin bei freiem Kanal der Anruf ausgeführt

wird (Fig 5 Blöcke 408, 410, 406, 416).

Es liegt indes nahe, diesen Automatismus zu verlassen und statt dessen dem

Nutzer beispielsweise mittels Tastenbetätigung die Entscheidung darüber anheimzustellen, ob sein Anruf tatsächlich über das zellulare Telefonnetz an das öffentliche Telefonnetz weitergeleitet werden soll. Denn nach (1) ist dabei ein Anruf erheblich, nämlich siebenmal, teurer, als wenn er über das Nahbereichsnetz zum

öffentlichen Telefonnetz geleitet wird (Sp 1 Z 20 bis 28): Wenn immer es möglich

ist, sollte der Anruf über das Nahbereichsnetz erfolgen (Sp 7 Z 64 bis Sp 8 Z 3).

Dann ist es aber nur folgerichtig und an den Fachmann durch den Bedarf herangetragen, wenn man dem Nutzer die Auswahl lässt, ob er den ausgehenden Anruf

wirklich im Rahmen der relativ teueren Zellulartelefonie durchführen oder aus Ersparnisgründen lieber aufgeben will.

Wenn aber der Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der beruflich mit der

Entwicklung von Mobiltelefonieverfahren befasst ist, daran denkt, bei erfolglosem

Suchen nach einem Nahbereichskanal dem Benutzer die Wahl des Telefonierens

vor dem Durchführen des Anrufs anheimzustellen, so zieht er eine entsprechende

Wahlmöglichkeit auch dann in Erwägung, wenn der Kontakt mit einer Nahbereichsbasisstation akzeptiert wird: Ob man für beide Fälle einen Automatismus

vorsieht oder statt dessen lieber die letzte Entscheidung den Benutzer treffen

lässt, ist lediglich eine Abwägung zwischen Benutzerkomfort, Telefongebühren

und Benutzereigenheiten.

2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein

allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem ersten

Hilfsantrag mitumfasst und sein Gegenstand daher ebenfalls nahegelegt ist.

3. Auch der zweite Hilfsantrag ist nicht gewährbar.

Die zusätzlich in den Anspruch 1 nach Hauptantrag aufgenommenen Verfahrensschritte drücken seinem Gegenstand nicht den Stempel einer patentfähigen Erfindung auf.

Daß man die Kanäle des zellularen Netzes und eines Nahbereichsnetzes periodisch und alternativ abhört, ergibt sich bereits aus (1) (Fig 4 Block 302, Fig 5

Blöcke 406, 408). Dabei ist es fachmännisches Handeln, wenn nach dem Ende

einer Verbindung über das eine Netz vor dem Überwachen dafür gesorgt ist, daß

der Benutzer auch im anderen der beiden Netze wieder erreichbar ist. Dies erfordert eine vorhergehende Anmeldung in diesem Netz.

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

br/Be