Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 19 W (pat) 73/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 73/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 60 416.9-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die
am 15. Dezember 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 26. Juli 2001 mangels Ausführbarkeit zurückgewiesen.
Der geltende Patentanspruch lautet:
"Ich stelle hiermit nochmals den Patentanspruch als Erfinder
von "Dauer-Solar-Strom".
Dieser Solar-Strom wird durch künstliche Lichtquellen bei Tag
und Nacht erzeugt.
Durch die verwendeten Sparbirnen oder Sparlichtleisten wird
wesentlich mehr Lichtleistung erzeugt als diese zum Betrieb benötigen.
Durch diese vermehrte Lichtleistung können die Solarmodulen
angestrahlt werden. Welche dann den umgewandelten Wechselstrom in geringen Umfang an die Sparbirnen zum Dauerbetrieb weiterleiten.
Der verbleibende Strom kann im Haushalt oder in einem Betrieb
verwendet werden.
Ein eventuell anfallender Überschuss an Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist.
Diese ganzen technischen Einrichtungen der Stromerzeugung
möchte ich unter Schutz gestellt haben."
In der Beschwerdebegründung meint der Anmelder, dass die Theorie, es gebe
laut Gesetzmäßigkeit keine elektrisch betriebene Leuchte, deren abgegebene
Strahlungsleistung höher als die ihr zugeführte elektrische Leistung sei, seit Jahren nicht mehr haltbar sei (Schriftsatz vom 2. Januar 2002: S 2 Z 16 bis 20).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der zulässigen Beschwerde musste der Erfolg versagt bleiben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht ausführbar, weil eine Sparbirne
oder Sparlichtleiste nicht mehr Leistung abgibt, als ihr zugeführt wird, wie sich aus
der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 N in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 26. Juli 2001, Punkt II. im einzelnen nachvollziehbar
ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter").
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Groß
Be