Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 21 W (pat) 16/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. Juni 2003 …
B E S C H L U S S
betreffend die Patentanmeldung P 42 30 693.0-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der
Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung:
Blutdruckmeßgerät
Anmeldetag:
14. September 1992
Die Priorität der Anmeldung in den USA vom 30. September 1991
ist in Anspruch genommen
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: 07/767.761)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 3. Juni 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 5 b, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003,
Beschreibung
Seiten
bis
16,
eingegangen
am
14. September 1992,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen am
14. September 1992.
G r ü n d e
I.
Die ein „Blutdruckmessgerät“ betreffende Patentanmeldung ist unter Inanspruchnahme der Priorität vom 30. September 1991 (US 07/767.761) in den Vereinigten
Staaten von Amerika am 14. September 1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Offenlegung erfolgte am 1. April 1993.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 28. Februar 2002 die
Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 23. Juli 2001 auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren im Rahmen eines Haupt- und zweier
Hilfsanträge weiter.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Blutdruckmeßgerät mit automatischer Druckbaubeaufschlagung einer Blutdruckmanschette wählbarer Größe, bestehend aus
- einer elektrischen Pumpe (112, 112m) mit einem Einlaß, durch
den die Pumpe mit Medium versorgt wird, sowie einem Auslaß
(111), durch den die Manschette (110) mit Medium versorgt wird,
- einer ersten Blendenvorrichtung (1), die mit dem Einlaß zur
Versorgung der Pumpe mit einer ersten Durchsatzmenge verbunden ist,
- einer zweiten Blendenvorrichtung (2), die mit dem Einlaß zur
Versorgung der Pumpe mit einer zweiten Durchsatzmenge verbunden ist, die größer als die erste Durchsatzmenge ist,
- einer Vorrichtung zur Festlegung eines gewünschten Aufpumpwertes für die Manschette und
- einer Ventilvorrichtung (IV) zur wahlweisen Blockierung der genannten zweiten Blendenvorrichtung (2), um so die Manschette
(110) mit einer ersten Durchsatzmenge oder mit einer zweiten
Durchsatzmenge, abhängig von der Größe der Manschette, aufzupumpen."
An diesen schließen sich 11 Unteransprüche an, die Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I (eingegangen am 28. Mai 2003) lautet:
Blutdruckmeßgerät mit automatischer Druckbeaufschlagung einer
Blutdruckmanschette wählbarer Größe, bestehend aus
- einer elektrischen Pumpe (112, 112m) mit einem Einlaß, durch
den die Pumpe mit Medium versorgt wird, sowie einem Auslaß
(111), durch den die Manschette (110) mit Medium versorgt wird,
- einer Motorreglervorrichtung (114) zum Ein- und Ausschalten der
Pumpe, die ausgebildet ist zum dynamischen Abschalten der
Pumpe,
- einer ersten Blendenvorrichtung (1), die mit dem Einlaß zur
Versorgung der Pumpe mit einer ersten Durchsatzmenge verbunden ist,
- einer zweiten Blendenvorrichtung (2), die mit dem Einlaß zur
Versorgung der Pumpe mit einer zweiten Durchsatzmenge verbunden ist, die größer als die erste Durchsatzmenge ist,
- einer Vorrichtung zur Festlegung eines gewünschten Aufpumpwertes für die Manschette und
- einer Ventilvorrichtung (IV) zur wahlweisen Blockierung der genannten zweiten Blendenvorrichtung (2), um so die Manschette
(110) mit einer ersten Durchsatzmenge oder mit einer zweiten
Durchsatzmenge, abhängig von der Größe der Manschette, aufzupumpen."
An diesen schließen sich 11 Unteransprüche an (eingegangen am 28. Mai 2003),
die Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.
Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II (überreicht in der mündlichen
Verhandlung) lauten:
"1. Blutdruckmeßgerät mit automatischer Druckbeaufschlagung einer Blutdruckmanschette wählbarer Größe, bestehend aus
- einer elektrischen Pumpe (112, 112m) mit einem Einlaß, durch
den die Pumpe mit Medium versorgt wird, sowie einen Auslaß
(111), durch den die Manschette (110) mit Medium versorgt wird,
- einer Motorreglervorrichtung (114) für die Pumpe (112, 112m)
mit Steuereinheit zum Ein- und Ausschalten der Pumpe,
- einer ersten Blendenvorrichtung (1), die mit dem Einlaß zur
Versorgung der Pumpe mit einer ersten Durchsatzmenge verbunden ist,
- einer zweiten Blendenvorrichtung (2), die mit dem Einlaß zur
Versorgung der Pumpe mit einer zweiten Durchsatzmenge verbunden ist, die größer als die erste Durchsatzmenge ist,
- einer Vorrichtung zur Festlegung eines gewünschten Aufpumpwertes für die Manschette,
- einer Ventilvorrichtung (IV) zur wahlweisen Blockierung der genannten zweiten Blendenvorrichtung (2) um so die Manschette
(110) mit einer ersten Durchsatzmenge oder mit einer zweiten
Durchsatzmenge, abhängig von der Größe der Manschette, aufzupumpen,
- einem Überdrucksensor (140) und
- einer Kontrolleinrichtung (142, 144) wobei die Motorreglervorrichtung (114) ein dynamisches Abschalten des Pumpenmotors bewirkt, damit der vorgesehene Manschettendruck bis zum Stillstand der Pumpe allenfalls nur geringfügig überschritten wird,
und wobei die Kontrolleinrichtung (142, 144) beim Auftreten eines Überdruckgrenzwertes – ausgelöst durch den Überdrucksensor (140) – anspricht und durch die Motorreglervorrichtung
(114) sowie einen Regler (130) für Entlüftungsventile (DV1, DV2)
den Pumpenantrieb stoppt und die Entlüftungsventile öffnet.
2. Bludruckmeßgerät nach Anspruch 1, wobei die elektrische
Pumpe (112, 112m) erste und zweite Buchsen zur Versorgung der
Pumpe mit einem Betriebsstromsignal umfaßt, wobei eine Druckmeßvorrichtung (117, 118, 120, 122, 116) vorgesehen ist, die ein
Ausgangssignal erzeugt, wenn die Manschette (110) auf einen vorbestimmten Wert aufgepumpt ist, und wobei die Motorreglervorrichtung (114), die mit der Pumpe (112, 112m) verbunden ist, auf
das Ausgangssignal der Druckmeßvorrichtung anspricht und eine
einen niedrigen Widerstand aufweisende Verbindung zwischen den
ersten und zweiten Buchsen der Pumpe ansteuert, wobei das Ausgangssignal über diese Verbindung (226, 228, 236, 238, 240, 242,
116) einen dynamischen Ausschalteffekt der elektrischen Pumpe
auslöst.
3. Blutdruckmeßgerät nach Anspruch 2, wobei die Motorreglervorrichtung (114) weiterhin eine Vorrichtung (210, 214, 216, 238, 224,
232, 116) zur Steuerung des der Pumpe (112, 112m) zugeführten
Betriebsstromsignales umfaßt, um so sicherzustellen, daß eine
Stromkomponente des Betriebsstromsignales einen vorbestimmten
Grenzwert nicht überschreitet.
4. Blutdruckmeßgerät nach Anspruch 2, wobei die Kontrolleinrichtung (142, 144), wenn die Manschette (110) auf einen Überdruckwert aufgepumpt ist der größer als der vorbestimmte Wert ist, über
die Motorreglervorrichtung (114) den Betriebsstrom an zumindest
einer der ersten und zweiten Buchsen unterbricht.
5. Blutdruckmeßgerät nach Anspruch 1, wobei der Einlaß mit einem
das Medium enthaltende Reservoir verbunden ist sowie der Auslaß
mit der Manschette verbunden ist, wobei ferner die erste Blendenvorrichtung mit dem Einlaß zur Versorgung mit Medium aus dem
Reservoir mit einer ersten Rate verbunden ist, wobei außerdem die
zweite Blendenvorrichtung mit dem Einlaß zur Versorgung mit Medium aus dem Reservoir mit einer zweiten Rate, die größer als die
erste Rate ist, und mit einer Ventilvorrichtung, welche auf ein Steuersignal den Medienstrom durch die zweite Blende verschließt, verbunden ist, wobei schließlich eine Steuervorrichtung vorgesehen
ist, die aus Eingaben des Benutzers Steuersignale erzeugt und die
Förderrate festlegt, mit der die Manschette aufzupumpen ist.
6. Blutdruckmeßgerät nach einem oder mehreren der Ansprüche 1
bis 5, wobei durch die Motorreglervorrichtung (114) die Stromaufnahme eines in der Pumpe angeordneten Pumpenmotors (112m)
auf einen Maximalwert (300 mA) begrenzbar ist, und die Motorreglervorrichtung einen Schaltkreis (238, 226, 242, 228, 236, 240) für
eine dynamische Ausschaltfunktion des Pumpenmotors umfaßt,
derart, daß der Gleichstrommotor (112m) der Pumpe (112), die als
Membranpumpe mit niedrigem Trägheitsmoment ausgebildet ist, im
dynamischen Auslauf als Generator wirksam ist.
7. Blutdruckmeßgerät nach einem oder mehreren der Ansprüche 1
bis 6, mit einer flexiblen Aufpumpeinrichtung zum schnellen und
exakten Aufpumpen von Neonatal-, pädiatrischen oder Erwachsenenmanschetten, ohne daß der sich einstellende Manschettendruck
einen vorgegebenen Druck wesentlich überschreitet, wobei der
Einlaß über die mit einer Reduzierung versehene erste
Blendenvorrichtung (1) unabhängig von der Größe und Art der an
das Meßgerät angeschlossenen Manschette wirksam ist, während
der Einlaß über die ohne Reduzierung ausgebildete, jedoch mit
einem Ventil (IV) versehene zweite Blendenvorrichtung (2) nur dann
bei geöffnetem Ventil wirksam ist, wenn eine Erwachsenen- oder
eine pädiatrische Manschette an das Meßgerät angeschlossen ist.
8. Blutdruckmeßgerät nach Anspruch 7, umfassend eine Manschettengrößensensorvorrichtung zur Erzeugung eines Ausgangssignals,
daß signalisiert, daß das Meßgerät an eine Neontal- oder an eine
Erwachsenenmanschette angeschlossen ist, wobei die Ventilvorrichtung (IV) die mit der zweiten Blendenvorrichtung gekoppelt ist in
Abhängigkeit vom Ausgangssignal der Manschettengrößensensorvorrichtung geöffnet bzw. geschlossen wird."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Blutdruckmessgerät
anzugeben, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Manschetten schnell und exakt aufgepumpt werden können (vgl. Beschreibung überreicht in der mündlichen
Verhandlung, S. 5a, dritter Absatz).
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(1)
EP 0 399 189 A1
(2) US 5 022 403.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für
neu und erfinderisch, da keiner der Druckschriften (1) und (2) Anregungen zu entnehmen seien, im Einlassbereich einer zum Aufpumpen einer Manschette dienenden Pumpe Blendenvorrichtungen vorzusehen, um damit ein Überschießen des
Druckzielwertes insbesondere bei kleinen Manschetten zu vermeiden. So zeige
die Druckschrift (1) eine drehzahlgesteuerte Pumpe mit einem für alle Manschetten gleichen Ansaugquerschnitt. Dadurch werde beim Pumpen in eine kleine Manschette nach dem Abschalten der Pumpe bei Erreichen des Druckzielwertes durch
denselben Ansaugquerschnitt angesaugt, durch den auch bei einer großen Manschette angesaugt werde. Als Folge werde das Überschießen bei einer kleinen
Manschette nur unzulänglich beseitigt. Die Druckschrift (2) beschreibe weiter nur
die Verwendung unterschiedlich großer Öffnungen an der Auslassseite der Manschette. Eine weitergehende Lehre, unterschiedliche Durchsatzmengen mittels
Blendenvorrichtungen zu erzielen, finde sich in (2) nicht. Bezüglich Hilfsantrag I
führt die Anmelderin weiter aus, dass durch die dynamische Abschaltung der
Pumpe ein schnelleres Abschalten der Pumpe erreicht werde, was das Überschießen des Druckzielwertes noch besser verhindere. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II verbessere schließlich das Verhalten bei Erreichen
des Druckzielwertes noch weiter und verhindere das Überschreiten des Zielwertes
noch mehr als dies bei den Gegenständen der Ansprüche 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag I der Fall sei.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
ursprünglichen Unterlagen, Ansprüche, Beschreibung mit Ausnahme der Seite 5, die ersetzt wird mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Seiten 5, 5a und 5b, sowie mit zwei Blatt
ursprünglich eingereichter Zeichnungen, hilfsweise das Patent mit
den am 28. Mai 2003 eingereichten Ansprüchen gemäß Hilfsantrag
I, im übrigen wie zum Hauptantrag zu erteilen, weiter hilfsweise das
Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen gemäß Hilfsantrag II (8 Ansprüche, Beschreibung S. 1 bis 5b)
im übrigen wie zum Hauptantrag zu erteilen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als das Patent mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag II zu erteilen war.
a) Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zwar neu, er beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in dem am Anmeldetag eingereichten Anspruch 1.
Aus der Druckschrift (1) ist ein Blutdruckmessgerät mit automatischer Druckbeaufschlagung einer Blutdruckmanschette 12 wählbarer Größe bekannt, das eine
elektrische Pumpe 10, eine Druckmessvorrichtung 4, eine Vorrichtung zur Feststellung der Manschettengröße 13 und ein steuerbares Entlüftungsventil 11 aufweist (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 1, Z. 44-53 und Sp. 3, Z. 12-50). Die
Pumpe hat in üblicher Weise einen Einlass, über den sie mit einem Medium versorgt wird, und einen Auslass, der über das Druckventil 11 die Manschette 12 mit
dem Medium versorgt. Aus der Druckschrift (1) sind demnach die Merkmale bis
einschließlich erster Spiegelstrich des Anspruchs 1 bekannt. Bei diesem in (1) beschriebenen Blutdruckmessgerät wird die Manschette 12 mit Hilfe der elektrischen
Pumpe 10 auf einen Anfangsdruckwert aufgepumpt. Zur Anpassung an die verschieden großen Manschetten ist die Rotationsgeschwindigkeit der elektrischen
Pumpe 10 und damit die pro Zeiteinheit geförderte Durchsatzmenge über eine
Motorreglervorrichtung 9 einstellbar. Der Anfangsdruckwert wird während des
Aufpumpens durch Messung des aktuellen Blutdrucks und Bestimmung des systolischen Blutdruckwertes mit Hilfe eines Rechners 7 auf einen Wert zwischen 20-30
mmHg über dem systolischen Blutdruckwert festgelegt (vgl. u.a. Sp. 1, Z. 53 – Sp.
2, Z. 1 und Sp. 4, Z. 39-44; entspricht dem Merkmal gemäß viertem Spiegelstrich
des Anspruchs 1).
Möchte der Durchschnittsfachmann, ein Diplomingenieur oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, welcher im Hinblick auf die mechanischen Probleme beim Umgang mit Pumpen von einem Diplomingenieur oder
Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau unterstützt wird, ausgehend von dem Blutdruckmessgerät nach (1), mit dem bereits das Überschießen
beim Erreichen des Druckzielwertes vermieden wird (vgl. Sp. 1, Z. 28-31), in naheliegender Weise unter Beibehaltung des schnellen und exakten Aufpumpens
unterschiedlicher Manschetten, statt einer komplizierten drehzahlgesteuerten
Pumpe eine einfachere Pumpe einsetzen, so wird er eine Pumpe mit fester Drehzahl und damit konstanter Durchsatzmenge pro Zeiteinheit verwenden und nach
Lösungen Ausschau halten, wie er auch in diesem Fall das Überschießen des
Druckzielwertes durch eine geeignete Durchsatzmengensteuerung vermeiden
kann. Bei der Suche nach einer Lösung fällt sein Blick auf die Druckschrift (2).
Die Druckschrift (2) beschreibt ein Blutdruckmessgerät mit automatischer Druckbeaufschlagung einer Blutdruckmanschette 24 wählbarer Größe, welches eine
elektrische Pumpe 32 und zwei Ventile 42,44 aufweist, wobei im Zulauf zum Ventil
42 eine Blende (Restriction) 50 angeordnet ist. Das Ventil 44 ohne vorgeschaltete
Blende dient zum Entlüften einer Manschette für Erwachsene und das mit der vorgeschalteten Blende zur Entlüftung einer Manschette für Kinder (vgl. Sp. 2, Z. 36-
64). Damit wird erreicht, dass bei den großvolumigen Manschetten der Erwachsenen die Ausströmrate und damit die Durchsatzmenge größer ist als bei den kleinvolumigen Manschetten der Kinder. Dem Fachmann wird mithin die entscheidende
Anregung gegeben, einerseits die Durchsatzmenge über eine Blende zu steuern
und andererseits diese Art von Steuerung bei Blutdruckmessgeräten mit Manschetten verschiedener Größe vorzusehen.
Überträgt der Fachmann diese Lehre nach (2) vor dem Hintergrund der Problemstellung auf das Blutdruckmessgerät nach (1) so wird er zur Steuerung der an die
Pumpe zu liefernden Durchsatzmenge auf rein fachmännische Weise eine Blende
bzw. Blendenvorrichtung für die eine Manschette und falls erforderlich auch eine
Blendenvorrichtung für die zweite Manschette vorsehen und so zu den Merkmalen
im zweiten und dritten Spiegelstrich des Anspruchs 1 gelangen. Wie aus der
Druckschrift (2) weiter bekannt, können diese Blendenvorrichtungen jeweils über
ein Ventil bzw. über eine Ventilvorrichtung wahlweise blockiert werden. Von dieser
Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) unterscheidet sich das Blutdruckmessgerät nach Anspruch 1 nur mehr darin, dass beim Gegenstand nach Anspruch 1 nur eine Ventilvorrichtung zur wahlweisen Blockierung der zweiten Blendevorrichtung verwendet wird (vgl. den letzten Spiegelstrich im Anspruch 1).
Diese Maßnahme ist jedoch dem rein fachmännischen Können zuzuordnen, denn
es gibt nur zwei einfache Möglichkeiten, die Durchsatzmenge für die größere
Manschette zur Verfügung zu stellen. Entweder jede Blendenvorrichtung ist exakt
für die jeweilige Manschette geeignet, in diesem Fall benötigt man bei jeder Blendenvorrichtung eine eigene Ventilvorrichtung. Oder man sieht eine Blendenvorrichtung für die kleinere Manschette vor und eine weitere (zweite) Blendenvorrichtung liefert nur den Differenzwert zwischen der für die große Manschette und
der für die kleine Manschette erforderlichen Durchsatzmenge. In diesem Fall benötigt man nur bei dieser zweiten Blendenvorrichtung eine Ventilvorrichtung und
spart somit eine Ventilvorrichtung ein. Wegen der geringeren Zahl von Bauteilen
und des geringeren Steuerungsaufwandes wird der Fachmann dieser Variante
den Vorzug geben und damit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand nach
Anspruch 1 gelangen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) und dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist
daher nicht gewährbar.
Die Unteransprüche müssen schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit
dem Hauptanspruch fallen.
b) Hilfsantrag I
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals:
- einer Motorreglervorrichtung (114) zum Ein- und Ausschalten der
Pumpe, die ausgebildet ist zum dynamischen Abschalten der Pumpe
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zulässig. Das zusätzlich aufgeführte Merkmal ist ursprünglich offenbart (ursprünglich Beschreibung S. 10, Z.
2-11 und S. 12, Z. 1-10).
Auch aus der Druckschrift (1) ist eine Motorreglervorrichtung 9 bekannt, die über
die Steuerung der Drehzahl der Pumpe diese auch ein- und ausschaltet (Drehzahl
0). Gegenüber dieser bekannten Motorreglervorrichtung ist beim Gegenstand
nach Anspruch 1 zusätzlich eine dynamische Abschaltung der Pumpe vorgesehen. Unter diesem sehr allgemein gehaltenen Begriff versteht der Fachmann, das
Abschalten der Pumpe zur Vermeidung von unkontrollierten Nachlaufeffekten über
einen ihm wohl vertrauten, rein handwerklichen Regelvorgang vorzunehmen. Das
zusätzliche Merkmal kann die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 ebenfalls
nicht begründen.
Damit ist auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aus einer
Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Unteransprüche müssen schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit
dem Hauptanspruch fallen.
c) Hilfsantrag II
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist formal zulässig, sein Gegenstand ist
neu, gewerblich anwendbar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1, und die übrigen Unterlagen
erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich
von dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme folgender zusätzlicher Merkmale:
- einer Motorreglervorrichtung (114) für die Pumpe (112,112m) mit
Steuereinheit zum Ein- und Ausschalten der Pumpe,
- einem Überdrucksensor (140),
- einer Kontrolleinrichtung (142,144),
wobei die Motorreglervorrichtung (114) ein dynamisches Abschalten des
Pumpenmotors bewirkt, damit der vorgesehene Manschettendruck bis
zum Stillstand der Pumpe allenfalls nur geringfügig überschritten wird
und wobei die Kontrolleinrichtung (142,144) beim Auftreten eines Überdruckgrenzwertes – ausgelöst durch den Überdrucksensor (140) – anspricht und durch die Motorreglervorrichtung (114) sowie einen Regler
(130) für Entlüftungsventile (DV1, DV2) den Pumpenantrieb stoppt und
die Entlüftungsventile öffnet.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist zulässig. Die zusätzlich aufgeführten Merkmal sind ursprünglich offenbart (ursprünglich eingereichter Patentanspruch 6 und ursprüngliche Beschreibung S. 8, Z. 9-31 sowie S. 6, Z. 19-21).
In der Druckschrift (2) wird zwar erwähnt, eines der dort gezeigten Entlüftungsventile 44 zum schnellen Ablassen des Mediums aus der Manschette einzusetzen
(vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 47-52), aber es finden sich weder in der
Druckschrift (1) noch in der Druckschrift (2) Anregungen, dieses schnelle Entlüften
in Abhängigkeit eines zusätzlichen Regelkreises, bestehend aus einem Überdrucksensor und einer nachgeschalteten Kontrolleinrichtung vorzunehmen. Durch
diese erfindungsgemäßen Maßnahmen wird es möglich, bei Fehlern im Mikroprozessor 116 den Patienten vor einem schmerzhaften, zu kräftigen Aufpumpen der
Manschette zu schützen.
Auch den von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung gewürdigten Druckschriften US 4 949 710, US 4 493 326 und US 4 360 029 sind keine Anregungen
zur Verwendung eines zusätzlichen Überdrucksensor mit nachgeschalteter Kontrolleinrichtung zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 enthalten
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes
nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Pr