Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 26 W (pat) 31/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 31/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 43 459

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie

des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine

Verwechslungsgefahr der älteren Marken 956 096 und 1 150 023 mit der jüngeren

Marke 399 43 459 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die aus den

Marken 956 096 und 1 150 023 Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 956 096 und 1 150 023

ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist

auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung

der Widersprüche wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert

Reker

Eder

Bb