Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 26 W (pat) 31/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 31/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 399 43 459
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr der älteren Marken 956 096 und 1 150 023 mit der jüngeren
Marke 399 43 459 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die aus den
Marken 956 096 und 1 150 023 Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 956 096 und 1 150 023
ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist
auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung
der Widersprüche wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert
Reker
Eder
Bb