Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 7 W (pat) 17/03
7. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 55 494.6
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Patentanmeldung 100 55 494.6 für einen "Einfachabscheider" ist am
9. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit
Beschluß des Patentamts vom 12. Juni 2002 wurde die Anmeldung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich ein Schreiben der Anmelderin vom 4. August 2002, worin
gegen den Bescheid vom 12. Juni 2002 "Widerspruch" eingelegt wird. Das
maschinengeschriebene Schreiben endet mit:
"Mit freundlichen Grüßen
M… GmbH
Der Geschäftsführer".
Eine Unterschrift befindet sich auf dem Schreiben jedoch nicht.
Beigefügt waren dem Schreiben noch eine Bestätigung der D…
AG vom 5. August 2002, wonach diese eine Überweisung in Höhe von 200,00 €
an das Patentamt entgegengenommen habe; außerdem ein Schreiben der Anmelderin, das offenbar Patentansprüche enthält. Aber auch auf diesen beiden Anlagen befindet sich keine Unterschrift.
Mit Schreiben des Gerichts vom 31. Januar 2003 wurde die Anmelderin darauf
hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Unterschrift unzulässig sei.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht erhoben wurde.
Gemäß § 73 Absatz 2 Patentgesetz bedarf die Beschwerde der Schriftform. Für
daß es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern daß der Beschwerdeschriftsatz mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (BGH GRUR 1989, 506 "Widerspruchsunterzeichnung"; BPatGE 32, S 130). Da sich auch aus anderen innerhalb
der Beschwerdefrist eingegangenen Schreiben keine Unterschrift seitens der Beschwerdeführerin befindet, fehlt es an der für die Beschwerdeeinlegung erforderlichen Schriftform.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu