Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.06.2003 – 11 W (pat) 18/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 18/02 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 29 828

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie

der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 7. September 1992 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit

der Bezeichnung "Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes“ ist am

4. Juli 1996 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 26 das Patent mit Beschluss vom 16. November 2001 widerrufen, weil der

Gegenstand des Anspruches 1 nach Hauptantrag nicht neu sei und derjenige

nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat

am 22. November 2002 neue Ansprüche 1-6 und geänderte Beschreibungsseiten

1, 2, 2a, 2b und 2c eingereicht und ausgeführt, dass die Merkmalskombination

nach dem nun geltenden Anspruch 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 16. November 2001 aufzuheben und das Patent 42 29 828 aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Ansprüche 1-6, eingeg. am 22. November 2002, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b und 2c, eingeg. am 22. November 2002, ansonsten die Beschreibung und Figuren gemäß den erteilten Unterlagen.

11 W (pat)

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt insbesondere aus, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin bittet mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 nach Aktenlage zu

entscheiden.

Der Termin für die mündliche Verhandlung ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes, insbesondere für die Blattbildungszone, bestehend aus wenigstens zwei

übereinander liegenden Siebgeweben, die mindestens einlagig

ausgebildet und durch in Quer- und/oder Längsrichtung verlaufende Bindefäden miteinander verbunden sind, wobei eines der

Siebgewebe als Definitionsgewebe (1;11) mit die mechanischen

Eigenschaften des Verbundgewebes hinsichtlich Dehnung und

Steifigkeit bestimmender Ausbildung und das andere Siebgewebe

11 W (pat)

als Reaktionsgewebe (4;14) mit einer höheren Dehnung und geringeren Steifigkeit als das Definitionsgewebe (1;11) ausgeführt

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dehnung des Reaktionsgewebes (4;14) mindestens doppelt so groß ist wie die Dehnung des

Definitionsgewebes (1;11), dass die Anzahl der Fadenkröpfungen

bei dem Reaktionsgewebe größer gewählt ist als bei dem Definitionsgewebe, und dass die Fadendichte zumindest der Kettfäden

(15) des Reaktionsgewebes (14) geringer gewählt ist als die entsprechende Fadendichte des Definitionsgewebes (11).“

Diesem Anspruch folgen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Papiermaschinensieb in Form eines

Verbundgewebes zu schaffen, bei dem bei vergleichbarem Aufbau mit vergleichbaren Materialien und Fadenstärken dennoch der innere Verschleiß soweit reduziert ist, dass die Lebensdauer des Papiermaschinensiebs durch den äußeren

Verschleiß, also den auf der Siebaußenseite auftretenden Abrieb bestimmt wird.

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen

Kenntnissen und Erfahrungen in Entwicklung und Herstellung von Geweben für

Papiermaschinensiebe.

1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.

Er basiert auf den erteilten und auch ursprünglich offenbarten Ansprüchen 1, 3, 6

und 7.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu sein. Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der DE 24 55 185 A1 ist ein Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes bekannt, das nicht nur alle Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1

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aufweist, sondern auch die beiden ersten der drei Merkmale des Kennzeichenteils

des Anspruchs 1. Das Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 2 weist eine gesamte

Querschnittsfläche der Kettgarne des unteren Gewebes auf, die vorzugsweise

mindestens zweimal so groß ist wie die gesamte Querschnittsfläche des oberen

Gewebes (S 7, unterer Absatz). Diese Maßnahme allein ergibt bei gleichem Material für die Fäden des unteren und des oberen Gewebes, was nach dem Beispiel

auf Seite 16 und 17 (seitenübergreifender Absatz) aus multifilen Polyesterlitzen

besteht, eine Dehnung des oberen Gewebes, die - gemäß dem ersten Merkmal

des Kennzeichenteils des Anspruches 1 - mindestens doppelt so groß ist wie die

Dehnung des unteren Gewebes. Überdies sind dessen Kettgarne weniger stark

gekröpft (Fig 1 und S 8, Z 10-13) als diejenigen des oberen Gewebes, was dessen

Dehnbarkeit erhöht. Außerdem ist durch dieses Kröpfungsverhältnis auch das

zweite Merkmal des Kennzeichenteils des Anspruches 1 bekannt. Daraus folgt,

dass aus der DE 24 55 185 A1 mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 2

sämtliche Merkmale des geltenden Anspruches 1 bekannt sind - außer dem letzten Merkmal, das die Fadendichte betrifft.

Aus der DE 24 55 185 A1 ist für die angegebenen Beispiele ausnahmslos die

Lehre zu entnehmen, das untere Gewebe weniger dehnbar im Sinne einer die

mechanischen Eigenschaften bestimmenden Ausbildung (Definitionsgewebe) zu

gestalten, woran sich das dehnbarere obere Gewebe bei Verformung durch die

Siebumlenkung im Bereich der Stützrollen ohne zu große innere Verschiebung

anpasst (Reaktionsgewebe), vgl S 3, Z 1-6. Für den Fachmann ist es bei Kenntnis

dieser Lehre naheliegend, das Dehnungsverhältnis zwischen den beiden Geweben nicht nur über die Kröpfungsausbildung und Querschnittsverhältnisse, sondern auch über das Verhältnis der Fadendichte der Kettfäden beider Gewebe zu

beeinflussen, weil eine Änderung der Webdichte selbstverständlich die Dehnung

eines Gewebes beeinflusst.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist deshalb nicht bestandsfähig.

11 W (pat)

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche fallen mit diesem.

Dellinger

von Zglinitzky

Harrer

Schmitz

Na

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