Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.06.2003 – 11 W (pat) 18/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 18/02 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 29 828
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie
der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 7. September 1992 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit
der Bezeichnung "Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes“ ist am
4. Juli 1996 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 26 das Patent mit Beschluss vom 16. November 2001 widerrufen, weil der
Gegenstand des Anspruches 1 nach Hauptantrag nicht neu sei und derjenige
nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat
am 22. November 2002 neue Ansprüche 1-6 und geänderte Beschreibungsseiten
1, 2, 2a, 2b und 2c eingereicht und ausgeführt, dass die Merkmalskombination
nach dem nun geltenden Anspruch 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 16. November 2001 aufzuheben und das Patent 42 29 828 aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Ansprüche 1-6, eingeg. am 22. November 2002, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b und 2c, eingeg. am 22. November 2002, ansonsten die Beschreibung und Figuren gemäß den erteilten Unterlagen.
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Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt insbesondere aus, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin bittet mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 nach Aktenlage zu
entscheiden.
Der Termin für die mündliche Verhandlung ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes, insbesondere für die Blattbildungszone, bestehend aus wenigstens zwei
übereinander liegenden Siebgeweben, die mindestens einlagig
ausgebildet und durch in Quer- und/oder Längsrichtung verlaufende Bindefäden miteinander verbunden sind, wobei eines der
Siebgewebe als Definitionsgewebe (1;11) mit die mechanischen
Eigenschaften des Verbundgewebes hinsichtlich Dehnung und
Steifigkeit bestimmender Ausbildung und das andere Siebgewebe
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als Reaktionsgewebe (4;14) mit einer höheren Dehnung und geringeren Steifigkeit als das Definitionsgewebe (1;11) ausgeführt
ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dehnung des Reaktionsgewebes (4;14) mindestens doppelt so groß ist wie die Dehnung des
Definitionsgewebes (1;11), dass die Anzahl der Fadenkröpfungen
bei dem Reaktionsgewebe größer gewählt ist als bei dem Definitionsgewebe, und dass die Fadendichte zumindest der Kettfäden
(15) des Reaktionsgewebes (14) geringer gewählt ist als die entsprechende Fadendichte des Definitionsgewebes (11).“
Diesem Anspruch folgen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Papiermaschinensieb in Form eines
Verbundgewebes zu schaffen, bei dem bei vergleichbarem Aufbau mit vergleichbaren Materialien und Fadenstärken dennoch der innere Verschleiß soweit reduziert ist, dass die Lebensdauer des Papiermaschinensiebs durch den äußeren
Verschleiß, also den auf der Siebaußenseite auftretenden Abrieb bestimmt wird.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen
Kenntnissen und Erfahrungen in Entwicklung und Herstellung von Geweben für
Papiermaschinensiebe.
1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er basiert auf den erteilten und auch ursprünglich offenbarten Ansprüchen 1, 3, 6
und 7.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu sein. Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der DE 24 55 185 A1 ist ein Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes bekannt, das nicht nur alle Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1
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aufweist, sondern auch die beiden ersten der drei Merkmale des Kennzeichenteils
des Anspruchs 1. Das Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 2 weist eine gesamte
Querschnittsfläche der Kettgarne des unteren Gewebes auf, die vorzugsweise
mindestens zweimal so groß ist wie die gesamte Querschnittsfläche des oberen
Gewebes (S 7, unterer Absatz). Diese Maßnahme allein ergibt bei gleichem Material für die Fäden des unteren und des oberen Gewebes, was nach dem Beispiel
auf Seite 16 und 17 (seitenübergreifender Absatz) aus multifilen Polyesterlitzen
besteht, eine Dehnung des oberen Gewebes, die - gemäß dem ersten Merkmal
des Kennzeichenteils des Anspruches 1 - mindestens doppelt so groß ist wie die
Dehnung des unteren Gewebes. Überdies sind dessen Kettgarne weniger stark
gekröpft (Fig 1 und S 8, Z 10-13) als diejenigen des oberen Gewebes, was dessen
Dehnbarkeit erhöht. Außerdem ist durch dieses Kröpfungsverhältnis auch das
zweite Merkmal des Kennzeichenteils des Anspruches 1 bekannt. Daraus folgt,
dass aus der DE 24 55 185 A1 mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 2
sämtliche Merkmale des geltenden Anspruches 1 bekannt sind - außer dem letzten Merkmal, das die Fadendichte betrifft.
Aus der DE 24 55 185 A1 ist für die angegebenen Beispiele ausnahmslos die
Lehre zu entnehmen, das untere Gewebe weniger dehnbar im Sinne einer die
mechanischen Eigenschaften bestimmenden Ausbildung (Definitionsgewebe) zu
gestalten, woran sich das dehnbarere obere Gewebe bei Verformung durch die
Siebumlenkung im Bereich der Stützrollen ohne zu große innere Verschiebung
anpasst (Reaktionsgewebe), vgl S 3, Z 1-6. Für den Fachmann ist es bei Kenntnis
dieser Lehre naheliegend, das Dehnungsverhältnis zwischen den beiden Geweben nicht nur über die Kröpfungsausbildung und Querschnittsverhältnisse, sondern auch über das Verhältnis der Fadendichte der Kettfäden beider Gewebe zu
beeinflussen, weil eine Änderung der Webdichte selbstverständlich die Dehnung
eines Gewebes beeinflusst.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist deshalb nicht bestandsfähig.
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Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche fallen mit diesem.
Dellinger
von Zglinitzky
Harrer
Schmitz
Na
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