Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.06.2003 – 24 W (pat) 135/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 135/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 427 580
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke 427 580 "Dr. Jonson" ist am 22. August 1930 angemeldet und
am 5. Januar 1931 für die Firma G… in D… eingetragen
worden.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Insolvenzverwalter der als Inhaberin Eingetragenen eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG a. F. mit am 20. März 2001 zur Post gegebenem Einschreiben übersandt.
Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, die Schutzdauer der Marke sei wegen
Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr am 22. August 2000 abgelaufen, die Löschung könne aber durch Zahlung der Verlängerungsgebühr sowie eines Verspätungszuschlages abgewendet werden, wobei diese Zahlung innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Monats zu erfolgen habe, in dem die Mitteilung zugegangen sei.
Am 8. Dezember 2001 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag
auf Verlängerung der Schutzdauer der Marke ein, der mit "F…" unterschrieben war. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine telefonische Anfrage bei der
Markenabteilung erfahren hatte, die Marke sei löschungsreif, stellte er mit am
2. Februar 2002 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung in die
Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und überwies den Betrag von
646,78 €. Im Briefkopf des Schriftsatzes erscheinen u.a. "R… sowie "Dr. J…", als Adresse ist "Dr. J… GmbH" angegeben, am unteren
Rand des Briefpapiers aber "Dr. J… GmbH" aufgedruckt.
Dem Antrag auf Verlängerung war ein Kaufvertrag vom 19. Juni 1991 beigefügt,
mit dem die Marke an die Firma "R…, GmbH, Gf. F…" verkauft und
übertragen worden sei.
Die Markenabteilung 9.1. hat mit an Herrn F… und den Insolvenzverwalter der im Register als Markeninhaberin Eingetragenen adressiertem Beschluß
vom 7. Juni 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Da
der Antragsteller nicht der im Markenregister eingetragene Inhaber sei und auch
kein Antrag auf Umschreibung gestellt worden sei, liege keine Antragsberechtigung vor. Dies gelte sowohl für den Fall, daß Herr F… als natürliche Person
gehandelt habe als auch für den Fall, daß er für die als Adresse ist am oberen
Rand des Adressenfeldes angegebene "Dr. J… GmbH" oder für die "Dr. J…
GmbH" aufgetreten sei. Selbst wenn man den Antrag auf Wiedereinsetzung als gleichzeitigen Antrag auf Umschreibung auf die neue Markeninhaberin ansehen würde, sei jedenfalls – wie aus dem eingereichten Kaufvertrag
hervorgehe - keine dieser Personen Inhaberin der Marke geworden. Im übrigen
sei der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet, weil die vorgetragenen Tatsachen nicht hinreichend dargestellt und glaubhaft gemacht worden seien. Es fehlten insbesondere Angaben zur Bearbeitung der Mitteilung nach § 47 Abs. 3 MarkenG durch den Insolvenzverwalter und über den Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von der eingetretenen Fristversäumung erlangt hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, bei der das gleiche Briefpapier wie beim
Wiedereinsetzungsantrag verwendet worden ist und die die Unterschrift "F…" unter "Dr. J… GmbH, R…GmbH in S…" trägt. Die
Beschwerde wird weder begründet noch werden Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Bereits die Zulässigkeit der Beschwerde ist fraglich. Beschwerdeberechtigt
ist lediglich ein am Verfahren Beteiligter (§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Am
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt ist, wie aus
dem Tenor des Beschlusses der Markenabteilung hervorgeht, Herr F…, an
den der Beschluß auch adressiert worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz
aber gibt wegen der Firmenbezeichnungen unter der Unterschrift von Herrn
F… in Verbindung mit dem verwendeten Briefkopf Anlaß zu Zweifeln,
ob die Beschwerde nicht in Vollmacht der nicht am Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt beteiligten "Dr. J… GmbH" und der
"R… GmbH in S…" eingelegt worden ist. In einem solchen
Fall wäre die Beschwerde bereits ohne weitere Prüfung mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen. Der Senat geht jedoch
zugunsten von Herrn F… davon aus, daß dieser die Beschwerde in eigenem Namen eingelegt hat. Aber auch bei dieser Ausgangslage hat die
dann zulässige Beschwerde keinen Erfolg, denn sie ist in der Sache nicht
begründet. Die Markenabteilung hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in
die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr zu Recht als unzulässig
verworfen.
2. Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, war die Marke zu löschen, weil die Verlängerungsgebühr weder bis zum Ablauf der Schutzfrist
noch mit Zuschlag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats,
in dem der Bescheid vom 20. März 2001 nach dem damals noch geltenden
§ 47 Abs. 3 a.F. MarkenG zugestellt worden ist, gezahlt worden ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist kann nicht stattgegeben werden. Antragsberechtigt ist gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG bei eingetragenen Marken grundsätzlich der im Register eingetragene Markeninhaber. Ein Rechtsnachfolger kann erst nach Stellung eines Umschreibungsantrages Wiedereinsetzung beantragen (§ 28 Abs. 2 MarkenG; vgl.
dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rn 26; Ingerl/Rohnke,
Markengesetz 1998, § 91 Rn. 11). Da die Firma G…,
in D…, als Inhaber der Marke eingetragen war und auch ein Umschreibungsantrag nicht gestellt worden ist, fehlt Herrn F… die Antragsberechtigung.
Aus dem Umstand, daß auch ein Dritter die Verlängerung einer Marke
durch Zahlung bewirken kann, ergibt sich ebenfalls keine Antragsberechtigung des Beschwerdeführers für einen Wiedereinsetzungsantrag, da dieser
dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber nicht gehindert war, eine Frist einzuhalten, was Voraussetzung einer Wiedereinsetzung ist (§ 91
Abs. 1 MarkenG). Eine Antragsberechtigung des Beschwerdeführers im
vorliegenden Fall würde der in § 28 Abs. 1 MarkenG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers und der Eigenart des Verfahrens als
summarisches registerrechtliches Verfahren widersprechen. Nur an den als
Markeninhaber Eingetragenen ergeht ein Löschungsvorbescheid gem. § 47
Abs. 3 MarkenG a.F., nur diesem gegenüber wird die Frist des § 47 Abs. 3
Satz 4 MarkenG a.F. in Lauf gesetzt. Bei Fristen außerhalb anhängiger Verfahren wie bei der hier entscheidungsgegenständlichen Frist zur Zahlung
von Verlängerungsgebühren ist darum allein auf den als Markeninhaber
Eingetragenen abzustellen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 91 Rn 26).
Da es somit bereits an der Antragsberechtigung fehlt, bedarf es keiner weiteren Erörterung des Widereinsetzungsantrags, der aus den bereits von der
Markenabteilung genannten Gründen nicht begründet ist, weil weder vorgebracht worden ist, daß der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, noch
ein konkreter Vortrag darüber vorliegt, weshalb die Fristversäumnis nicht
verschuldet war.
Ströbele
Hacker
Guth
Bb