Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.06.2003 – 27 W (pat) 183/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 183/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 301 12 461.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Juni 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin

Friehe-Wich und Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Marke (nach Änderung des ursprünglich eingereichten Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses) für "Computer, gespeicherte Computer-Programme, audiovisuelle Apparate, Fernsprechapparate, Bildtelefonapparate, Apparate zur Steuerung von Alarmanlagen, Haushaltsgeräten und Geräte der Haustechnik; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von

Handelsgeschäften über online-shops sowie Präsentation und Bestellannahme

von Waren und Dienstleistungen; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen

sowie Werbezeiten, auch im Internet; Bereitstellung einer e-commerce Plattform

im Internet, insbesondere einer Plattform für Business-to-Consumer und Bussiness-to-Business Marktplätzen, Einrichtung und Betrieb von chatrooms, nämlich

von Diskussionsforen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellung von Internet-Portalen für Dritte, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes, Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet

sowie von Internetzugängen, Durchführung von Telefondiensten, Web-Messaging,

nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen und Funktelefone" angemeldet ist das Wort

GOOROO

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin

des höheren Dienstes zurückgewiesen, und zwar für die Waren "audiovisuelle Apparate; Fernsprechapparate; Bildtelefonapparate; Apparate zur Steuerung von

Alarmanlagen, Haushaltsgeräten und Geräte der Haustechnik" wegen unzulässiger Erweiterung und im übrigen wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses. Unter Bezugnahme auf vorab sowie mit dem Beschluss übersandte Belege führt sie aus, der ursprünglich zur Bezeichnung eines

religiösen Lehrers bestimmte Begriff "Gooroo" bzw "Guru" werde heute von breiten

Verkehrskreisen, insbesondere solchen, die sich für Computer- und Internetanwendungen interessierten, allgemein für "Lehrer, Führer, Experte, Spezialist" benutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Wort "Gooroo" daher nur dahingehend verstehen, dass es sich um solche von Experten bzw Spezialisten handele,

und in ihr keinen Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen

sehen. Die Schreibweise "Gooroo" werde neben der Schreibweise "Guru" benutzt

und im englischen ebenso ausgesprochen. Der Begriff "Gooroo" sei auch geeignet, die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu

beschreiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Beschwerde wurde

nicht begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung stellt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft dar, so dass die Markenstelle sie

zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2, 37

Abs 1 MarkenG). Die Beschwerde war daher aus den zutreffenden Gründen des

angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die dem Anmelder von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid und mit

dem angegriffenen Beschluss übersandten Belege zeigen einerseits, dass der Begriff "Guru" insbesondere auf dem hier fraglichen Waren- und Dienstleistungssektor vielfach mit der Bedeutung "Experte, Spezialist" Verwendung findet, und andererseits, dass auch die Schreibweise "Gooroo" für "Guru" durchaus nicht ungebräuchlich ist. Einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Wort "Gooroo" werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen, an diesen Angeboten interessierten Verkehrskreise nur einen beschreibenden Hinweis darauf entnehmen, dass diese von (irgend)einem Experten/Spezialisten stammen, mithin auf Eigenschaften der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und nicht auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hindeuten.

Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Da der

Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, war auch nicht zu erkennen, aus

welchem Grunde er ihn für fehlerhaft hält. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Dr. van Raden

Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Dr. van Raden

Friehe-Wich