Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.06.2003 – 3 Ni 50/01 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 50/01 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend das europäische Patent 0 446 273
(DE 689 28 834)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
12. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hellebrand sowie der
Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die den Parteien vor dem 23. Juni 2003
an Verkündungs Statt zugestellten Urteilsausfertigungen keine
Rechtswirkungen entfalten.
Tatbestand§
Mit Beschluss vom 30. April 2003 hat der Senat entschieden, dass eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt wird, jedoch nicht vor dem 23. Juni 2003.
Entgegen den Anweisungen des Senats, das bereits formulierte Urteil nicht vor
dem 23. Juni 2003 zuzustellen, wurden Ausfertigungen des Urteils durch die Geschäftsstelle bereits am 10. Juni 2003 zur Zustellung an die Parteien an die
Postabfertigung gegeben.
G r ü n d e
Die Zustellung der Urteilsausfertigung durch die Geschäftsstelle hat keine
Rechtswirkungen entfaltet, da sie gegen den Willen des Senats noch vor dem
23. Juni 2003 erfolgt. Die Zustellungsabsicht erfasst in dem Fall, in dem vom Senat nicht nur die Tatsache der Zustellung an Verkündungs Statt, sondern auch der
Zeitpunkt der Zustellung in den Beschluss aufgenommen worden ist, auch diesen
Zeitpunkt. Damit ist die Zustellung der Urteilsausfertigungen durch die Geschäftsstelle ohne Zustellungsabsicht des Senats erfolgt und entfaltet aus diesem Grund
keine Zustellungswirkung (Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 166 ZPO Rdn 2; so auch
Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 310 Rdn 7, wonach die Veranlassung der Zustellung durch die Geschäftsstelle zu den grundlegenden Erfordernissen gehört, die
bei Verstoß gegen sie zur Unwirksamkeit der Zustellung führen). Eine Heilung des
Zustellungsmangels nach § 189 ZPO ist bei fehlendem Zustellungswillen daher
schon von vornherein ausgeschlossen (Zöller, aaO, § 189 ZPO Rdn 2).
Die Berufungsfrist ist aufgrund der Unwirksamkeit der Zustellung mithin nicht in
Lauf gesetzt worden (vgl hierzu auch Münchener Kommentar zur ZPO, Band I,
2. Aufl, § 310 Rdn 13 mwN).
Hellebrand
Dr. Feuerlein
Brandt
Hu