Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.06.2003 – 30 W (pat) 13/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 39 814 228.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin
Winter als Vorsitzende sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. November 2001 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
"BASIC TUNES"
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses noch für folgende Waren als Marke in das Register eingetragen werden:
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und
Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), ausgenommen solche
aus dem Tonbereich Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Bild; bespielte Bildaufzeichnungsträger aller Art,
insbesondere Schallplatten, Disketten, CDs, CD-ROMs; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung - auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses - teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter
dem Begriff "BASIC TUNES" verstünden die angesprochenen Verkehrskreise
ohne weitere Überlegungen "Grund/Basismelodien, -stimmungen, -harmonien". In
Verbindung mit den versagten Waren und Dienstleistungen beschreibe die
angemeldete Marke lediglich deren Beschaffenheit; es erfolge ein Hinweis auf
Waren und Dienstleistungen, die "Grundmelodien, -stimmungen" zum Gegenstand
haben. So könnten die beanspruchten Geräte Grundmelodien aufzeichnen,
übertragen oder wiedergeben, mittels einer Grundmelodie die vom Verbraucher
gewünschte Aktion durchführen und die beanspruchten Dienstleistungen den
Umgang mit Geräten, die Basis/Grundmelodien, -stimmungen zum Gegenstand
haben, vermitteln.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dem
Durchschnittsverbraucher - auch mit Englischkenntnissen - erschließe sich die
Bedeutung der angemeldeten Marke - insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung des Warenverzeichnisses - im Sinne der Auffassung der Markenstelle
nicht ohne einige Gedankenschritte anstellen zu müssen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle vom 5. November 2001 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "BASIC TUNES" keine Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung, der
Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das trifft hier nicht zu.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich sprachregelgerecht aus den englischen
Wörtern "Basic" in der Bedeutung von "grundlegend, die Grundlage bildend, elementar, Grund-" und dem Plural des englischen Wortes "Tune" zusammen. Das
Wort "Tune" weist dabei eine Vielzahl von Bedeutungen für verschiedene Bereiche auf, wie
1. Melodie, 2. Choral, Kirchenlied, 3. (Ein)Stimmung (eines Instruments), 4. richtige Tonhöhe, 5. genaue Abstimmung, (Scharf) Einstellung, 6. Sprachmelodie, Intonation, 7. Harmonie, Übereinstimmung, Einklang, 8. Stimmung, Laune, 9. gute
Verfassung, gute Gesundheit, 10. Klang, Ton, 11. Betrag, Wucherpreis (vgl Lanenscheidt, Wörterbuch Englisch).
In seiner Gesamtheit hat die Kombination "BASIC TUNES" ebenfalls mehrere Bedeutungen, die auch Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden haben, wie eine Internetrecherche ergibt. So stehen "Basic Tunes" im Bereich der
Musik für ein Grundthema als Ausgang für Variation und Improvisation sowie für
das Grundrepertoire an Musikstücken sowie im Sinne von Anfängergrundkurs. Neben der übertragenen Bedeutung des Begriffes "Basic Tunes" im Sinne von
"Grundaussage, Grundstimmung, grundlegender Zielvorgabe" verdichtet sich die
Bedeutung im Bereich Musik auf die Bedeutung "Grundmelodie" als sich wiederholender Teil eines Liedes, insbesondere als Baustein für eine computergestützte
Komposition, insbesondere im Bereich des sogenannten "Sounddesign".
Für die Wortkombination ist jedoch nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses eine beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2
nicht mehr feststellbar.
Zum einen weist "BASIC TUNES" wegen seiner Vieldeutigkeit schon eine Bedeutungsunschärfe auf. Zum anderen wäre die technische Bedeutung im Sinne von
"Grundeinstellung" für die angemeldeten Waren, insbesondere die Aufzeichnungsgeräte eine doch fernliegende Aussage, da es technisch uninteressant wäre, wenn
der Anwendungsbereich technischer Geräte nur auf Grundeinstellungen beschränkt wäre.
Für die den akustischen Bereich betreffende Bedeutung im Sinne von "Grundmelodie" - hier als Grundelement im Bereich des Sounddesigns - stellt die Kombination keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, da nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses bei allen Waren der Tonbereich, auf den sich die
Bedeutung "Grundmelodie" allein beziehen könnte, ausgenommen wurde. Auch
insoweit ist ein fachlicher Sinngehalt der Bezeichnung "BASIC TUNES" nicht mehr
festzustellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt "BASIC TUNES" auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz.
Winter
Schramm
Hartlieb
Hu