Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.06.2003 – 19 W (pat) 34/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 52 251

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Kaminski 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.32 - hat das auf die am

12. November 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 198 52 251 mit der

Bezeichnung "Entstörter Kommutatormotor,

insbesondere drehzahlstellbarer

Kraftfahrzeug-Servomotor“

im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom

9. Februar 2001 widerrufen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom

29. März 2001 mit der sie neue Patentansprüche 1 bis 9 vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 legt die Patentinhaberin weitere Patentansprüche nach

Hauptantrag- und Hilfsanträgen 1 bis 3 vor und kündigt an, dass Vollmachten der

S… AG nachgereicht würden.

Die Patentinhaberin hat, wie angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht

teilgenommen.

Für die Anträge der Patentinhaberin vom 12. Juni 2003 lag die angekündigte

Vollmacht für den Unterzeichnenden, Herrn/Frau A… zur mündlichen Verhandlung nicht vor.

Der Patentanspruch 1 vom 29. März 2001 lautet:

Entstörter Kommutatormotor,

insbesondere drehzahlstellbarer

Kraftfahrzeug-Servomotor,

- mit in einer ersten, im wesentlichen radial zur Motorachse

verlaufenden, Ebene (E1) angeordneten Bürsten (4);

- mit auf einer Leiterplatte (3) in einer zweiten im wesentlichen radial zu der Motorachse verlaufenden und axial zu der ersten

Ebene (E1) beabstandeten, Ebene (E2) angeordneten, mit den

Bürsten (4) kontaktverbundenen Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln;

- mit einer Kontaktverbindung zwischen den Bürsten (4) der ersten Ebene (E1) und den Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln

der zweiten Ebene (E2) mittels für die Entstörung des Kommutatormotors vorgesehener Entstördrosseln (5);

- mit einer im wesentlichen axialen Anordnung der Entstördrosseln (5) zwischen der ersten Ebene (E1) und der zweiten Ebene

(E2) mit jeweils kurzen Leitungswegen zu den Bürsten (4) bzw.

zu den Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, mit für eine Serien-Produktion vorteilhaftem geringen Fertigungs- und Montageaufwand einen entstörten Kommutatormotor kompakter Bauart mit einer zu dessen Bürstenebene axial beabstandeten und zu

kontaktierenden Platinenebene zu schaffen (Sp 1 Z 32 bis 37 der Patentschrift).

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Stand der Technik

keinen Hinweis auf einen anspruchsgemäßen Kommutatormotor gebe.

Die Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 29. März 2001 den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 29. März 2001, sowie Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und auch nicht erfinderisch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Da für die Anträge der Patentinhaberin vom 12. Juni 2003 die angekündigte

Vollmacht für den Unterzeichnenden Herrn/Frau A… zur mündlichen

Verhandlung nicht vorlag, sind diese Anträge bzw die entsprechenden Patentansprüche nicht durch eine Vollmacht gedeckt und können nicht als gestellt angesehen werden.

2. Der entstörte Kommutatormotor des Patentanspruchs 1 vom 29. März 2001 ist

nicht patentfähig, weil sein Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 156 ist ein entstörter Kommutatormotor für einen Fensterheber in Kraftfahrzeugen, also ein drehzahlstellbarer

Kraftfahrzeug-Servomotor bekannt (Sp 1 Z 6 bis 9, 60 bis 68, Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z

2). In einer ersten Ebene, die im wesentlichen radial zur Motorachse 21 verläuft,

sind Bürsten 24, 25 angeordnet (Fig 1, 2 iVm Sp 3 Z 19 bis 23). Auf einer Leiterplatte 30, die in einer zweiten Ebene im wesentlichen radial zu der Motorachse 21

verläuft und axial zu der ersten Ebene beabstandet ist, sind mit den Bürsten 24,

25 kontaktverbundene Stromversorgungs- bzw. Steuermittel 43, 48 vorgesehen

(Fig 1, 2 iVm Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 6, Sp 4 Z 19 bis 24, 31 bis 34). Es ist eine

Kontaktverbindung zwischen den Bürsten 24, 25 der ersten Ebene und den

Stromversorgungs- bzw. Steuermitteln 43, 48 auf der Leiterplatte als zweiter

Ebene mittels für die Entstörung des Kommutatormotors vorgesehener Entstördrosseln 50, 51 vorgesehen (Fig 1, 2 iVm Sp 4 Z 31 bis 48). Die bekannten Entstördrosseln 50, 51 sind zwischen der ersten Ebene und der zweiten Ebene angeordnet (Fig 1). Außerdem sind jeweils kurze Leitungswege von den Entstördrosseln 50, 51 zu den Bürsten 24, 25 bzw zu den Stromversorgungs- und Steuermitteln 43, 48 realisiert (Fig 1, 2).

Der anspruchsgemäße Kommutatormotor unterscheidet sich mithin von dem bekannten durch eine "im wesentlichen axiale" Anordnung der Entstördrosseln, denn

bei dem bekannten Kommutatormotor ist die Spulenachse der Entstördrosseln radial zur Motorachse angeordnet.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt, einem Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluß der Fachrichtung Elektrotechnik, der Berufserfahrungen in der Entwicklung von Elektromotoren hat.

Ausgehend von einem entstörten Kommutatormotor, wie er aus der deutschen

Offenlegungsschrift 42 33 156 bekannt ist, wird der Fachmann – wenn er vor das

Problem gestellt wird, einen entstörten Kommutatormotor kompakter Bauart mit

einer zu dessen Bürstenebene axial beabstandeten Platinenebene zu schaffen -

ohne erfinderische Überlegungen daran denken, die Spulenachse der Entstördrosseln entweder radial oder axial zur Motorachse anzuordnen, je nach dem wie

groß der Platzbedarf der Entstördrosseln und der zwischen den beiden Ebenen

vorhandene Platz ist. Im übrigen sind ihm im wesentlichen axiale Anordnungen

der Entstördrosseln bei Kommutatormotoren hinlänglich bekannt (vgl zB in der

UK-Patentanmeldung 2 044 552 die axiale Anordnung der Entstördrosseln 26 in

den Figuren 1 und 3).

Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der deutschen

Offenlegungsschrift 42 33 156 aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 angegebene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.

Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 dessen Schicksal.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Pr