Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 19 W (pat) 7/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 35 21 570
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und
Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Dezember 2000 aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 22 – hat das auf die am
15. Juni 1985 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung „Mit
einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüstete Zentralverriegelungsanlage für ein
Kraftfahrzeug“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 4. Dezember 2000 in
vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung, dass der entgegengehaltene
Stand der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd
entgegenstehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 21. Januar 1997 (mit einer von der Patentabteilung eingeführten Gliederung) lautet:
„a) Mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüstete Zentralverriegelungsanlage (2) für die Türen eines Kraftfahrzeuges (1), die
Verriegelungseinrichtungen, gegebenenfalls mit zusätzlicher Diebstahlsicherung, Entriegelungseinrichtungen und mechanische Betätigungseinrichtungen für die einzelnen Kraftfahrzeugtüren aufweist,
mit
b) - an jeder Kraftfahrzeugtür angeordnetem, mechanischen Kraftfahrzeugtürverschluß (5) und Zentralverriegelungsantrieb (6) für jeden Kraftfahrzeugtürverschluß (5), wobei
c)- die einzelnen Kraftfahrzeugtürverschlüsse (5) eine Falle (7) für
einen zugeordneten Schließbolzen (8), eine mit der Falle (7) wechselwirkende Sperrklinke (9), einen Fernbetätigungshebel (10), einen
Betätigungshebel (11) mit angeschlossenem Türgriff (12) und einen
Innensicherungshebel (13) mit Sicherungsstange (14) und Sicherungsknopf (15) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass
d) - zur direkten Öffnung eines Kraftfahrzeugtürverschlusses (5) nur
ein einziger der Kraftfahrzeugtürverschlüsse (5) mit einem Schließzylinder (16) ausgerüstet ist, dass
e) - der Schließzylinder (16) unmittelbar oder über eine Betätigungsstange (17) an der Sperrklinke (9) angreift, und dass
f) - dadurch die Sperrklinke (9) auch bei betätigter Zentralverriegelung aufhebbar und folglich der Kraftfahrzeugtürverschluß (5) zu
öffnen ist“.
Die Einsprechende ist der Ansicht, ausgehend von einer Zentralverriegelungsanlage, wie sie in der DE 32 44 049 A1 beschrieben sei, läge es für den Fachmann
nahe, in Kenntnis des in der DE 29 42 429 A1 angegebenen Schlosses zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Denn der Fachmann nehme davon
Abstand, den Schließzylinder auf die vom Zentralverriegelungsantrieb betätigte
Entriegelungseinrichtung einwirken zu lassen, weil Zentralverriegelungsantriebe
üblicherweise selbsthemmend seien und deshalb von der Abtriebsseite her nicht
betätigt werden könnten. Daher greife der Fachmann die aus der DE 29 42 429 A1
bekannte Maßnahme, den Schließzylinder an der Sperrklinke angreifen zu lassen,
auf.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit
folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 vom 21. Januar 1997,
Patentansprüche 2 bis 5, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei Ausfall der Fernbedienungseinrichtung
werde der Fachmann lediglich die fernbediente Betätigung der ausgefallenen Teile
durch eine manuelle Betätigung, d. h. nur die elektrische Entriegelung durch eine
manuelle, mechanische Betätigung ersetzen. Der Fachmann werde in Kenntnis
der DE 29 42 429 A1 nicht darauf kommen, den Schließzylinder auf die Sperrklinke wirken zu lassen, da es bei dem dort beschriebenen Elektroschloss lediglich
um ein Öffnen bei Ausfall der Stromversorgung, nicht aber um das Entriegeln einer Verriegelung gehe, ebenso wie bei dem aus der EP 0 038 226 A1 bekannten
elektrisch betätigbaren Kofferraumschloss. Die Patentinhaberin meint, der Fachmann werde deshalb die Lehren der DE 32 44 049 A1 und der DE 29 42 429 A1
oder der EP 0 038 226 A1 nicht miteinander kombinieren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist begründet, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
patentfähig ist.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen in der Konstruktion von Kraftfahrzeugtürverschlüssen
und Zentralverriegelungsantrieben anzusehen.
Aus der DE 32 44 049 A1 ist gemäß dem dortigen Patentanspruch 1 eine mit einer
Fernbedienungseinrichtung ausgerüstete Zentralverriegelungsanlage für die Türen
eines Kraftfahrzeuges, die Verriegelungseinrichtungen, Entriegelungseinrichtungen und mechanische Betätigungseinrichtungen für die einzelnen Kraftfahrzeugtüren aufweist, bekannt (Merkmal a).
Die Anlage ist mit an jeder Kraftfahrzeugtür angeordnetem, mechanischen Kraftfahrzeugtürverschluss (Fig iVm S 14 Z 9 bis 13) und Zentralverriegelungsantrieb
(Stellmotoren 6) für jeden Kraftfahrzeugtürverschluss versehen (Merkmal b).
Dass die einzelnen Kraftfahrzeugtürverschlüsse eine Falle für einen zugeordneten
Schließbolzen, eine mit der Falle wechselwirkende Sperrklinke, einen Fernbetätigungshebel, einen Betätigungshebel mit angeschlossenem Türgriff und einen Innensicherungshebel mit Sicherungsstange und Sicherungsknopf aufweisen ist in
der DE 32 44 049 A1 zwar nicht explizit angegeben, jedoch von einem auf dem
Gebiet der Kraftfahrzeugtürverschlüsse und Zentralverriegelungsanlagen tätigen
Fachmann in Gedanken gleich mitzulesen, weil es sich hierbei um übliche und
notwendige Bauteile von Kraftfahrzeugtürverschlüssen handelt (Merkmal c).
Aus der DE 32 44 049 A1 (S 5 siebtletzte Z bis letzte Z) entnimmt der Fachmann
nach Auffassung des Senats weiterhin, dass es genügt, wenn nur ein einziger der
Kraftfahrzeugtürverschlüsse mit einem Schließzylinder ausgerüstet ist, um bei
Ausfall der Fernbedienungseinrichtung oder der Zentralverriegelungsanlage noch
in das Fahrzeuginnere gelangen zu können (Merkmal d ohne Wirkungsangabe).
Denn es ist nur eine einzige Tür mit Schließzylinder erwähnt (S 5 vorletzter Satz),
die auch für den dort angesprochenen Werkstattbetrieb ausreicht.
Von der aus der DE 32 44 049 A1 bekannten Zentralverriegelungsanlage unterscheidet sich die Zentralverriegelungsanlage des Patentanspruchs 1 hinsichtlich
ihrer gegenständlichen Merkmale somit dadurch, dass
e) - der Schließzylinder unmittelbar oder über eine Betätigungsstange
an der Sperrklinke angreift, und
f) - dadurch die Sperrklinke auch bei betätigter Zentralverriegelung aushebbar und folglich der Kraftfahrzeugtürverschluß zu öffnen ist.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.
Ausgehend von einer mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüsteten Zentralverriegelungsanlage, wie sie in der DE 32 44 049 A1 beschrieben ist, stellt sich
dem Fachmann die Aufgabe diese so weiterzubilden, dass bei einer eventuellen
Störung der Fernbedienungseinrichtung der Betreiber des Kraftfahrzeuges durch
Betätigung des Kraftfahrzeugtürverschlusses mit Hilfe eines mechanischen
Schlüssels auf einfache Weise und ohne Schwierigkeiten sicher in das Kraftfahrzeug gelangen kann, in der Praxis von selbst und ist auch der DE 32 44 049 A1
entnehmbar, wenn neben der Ver- und Entriegelung über eine Fernbedienungseinrichtung auch eine Ver- und Entriegelung über einen Schließzylinder möglich
sein soll (S 5 siebtletzte bis letzte Z) Diese Druckschrift zeigt aber keine Wege, auf
welche Weise ein einfaches und sicheres Öffnen des Kraftfahrzeugs über den
Schließzylinder möglich sein könnte.
Der Fachmann mag zwar – wie die Patentinhaberin meint – zur Lösung der Aufgabe zunächst daran denken, bei einer Störung der Fernbedienungseinrichtung
und damit fehlender Möglichkeit zur Betätigung des Zentralverriegelungsantriebs
die vom Zentralverriegelungsantrieb betätigten Teile der Entriegelungseinrichtung
durch den Schließzylinder betätigen zu lassen, wie in der DE 32 44 049 A1 als zusätzliche "manuell mechanische Entriegelung" vorgesehen ist (S 5 letzter Satz).
Diese Möglichkeit bedürfte aber bei den üblicherweise verwendeten selbsthemmenden Zentralverriegelungsantrieben umfangreicher konstruktiver Maßnahmen,
die ein Entkuppeln der Entriegelungseinrichtung vom Zentralverriegelungsantrieb
gestatten; sie wäre daher nicht einfach.
Der Fachmann erkennt aber ohne erfinderisches Zutun, dass diese Probleme umgangen werden können, wenn zur direkten Öffnung eines Kraftfahrzeugtürverschlusses der Schließzylinder an der Sperrklinke angreift um dadurch die Sperrklinke auch bei betätigter Zentralverriegelung auszuheben und folglich den Kraftfahrzeugtürverschluss zu öffnen – Merkmale e) und f). Denn das direkte Ausheben
von Sperrklinken bei verriegelten Kraftfahrzeugtürschlössern mittels eines
Schließzylinders ist für Notfälle gebräuchlich.
So greift bei dem aus der DE 29 42 429 A1 bekannten Türschloss für Kraftfahrzeuge (S 5 Abs 2) ein Schließzylinder B unmittelbar an einem als Sperrklinke wirkenden Betätigungsorgan 11 einer aus mehreren Teilen 19, 25, 24a, 24b bestehenden Falle an (S 7 le Abs bis S 8 Abs 3 iVm Fig 1 und S 12 le Abs). Das bekannte – im Normalbetrieb von einem Elektromagneten 18 betätigte - Türschloss
ist auch zusammen mit einer Zentralverriegelung einsetzbar (S 5 Abs 2 vorletzter
Satz iVm S 14 letzter Abs), welche die Betätigung der Sperrklinke (Betätigungsorgan 11) nicht behindern darf, damit ein sicheres Öffnen des Kraftfahrzeugs – auch
bei Ausfall der Stromversorgung – noch möglich ist. Er erkennt deshalb, dass sich
die Maßnahme, den Schließzylinder unmittelbar an der Sperrklinke angreifen zu
lassen, auch bei der mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüsteten Zentralverriegelungsanlage nach der DE 32 44 049 A1 anwenden lässt, um damit ein
einfaches und sicheres Öffnen des Kraftfahrzeugs über den Schließzylinder zu
ermöglichen.
Auch die im Merkmal e) enthaltene alternative Maßnahme, den Schließzylinder
über eine Betätigungsstange an der Sperrklinke angreifen zu lassen ist dem
Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt. Denn in der EP 0 038 226 A1
(Fig 1: 32, 33 15) ist solches im Zusammenhang mit der Kofferraumtür eines
Kraftfahrzeugs beschrieben.
Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu gering schätzen,
würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
5.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dipl.-Ing. Groß
Pr/Be