Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 26 W (pat) 152/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 152/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 2 902 911

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit auf Grund der Widersprüche aus den Marken

1 001 957 und 1 154 280 die Löschung der Marke 2 902 911

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

die Erinnerung der aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 Widersprechenden

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 vom 24. März 1999 aufgehoben,

soweit darin die Widersprüche aus den genannten Marken zurückgewiesen worden sind, und wegen einer Verwechslungsgefahr mit diesen älteren Marken die

Löschung der Marke 2 902 911 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 2 902 911

hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280

ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenV iVm § 269 Abs 3

S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist

auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert

Reker

Eder

Fa