Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 9 W (pat) 61/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 49 840
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-
Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I
Mit Beschluss vom 9. August 2001 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. Oktober 1998 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fahrzeugdach"
widerrufen.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den Gegenstand nach der
DE 37 13 854 C2 unter Berücksichtigung des fachmännischen Könnens nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde
erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 verteidigt die Patentinhaberin
das Patent in beschränktem Umfang.
Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 – 12,
Beschreibung Sp 1 – 3,
- jeweils eingegangen am 28.5.03 -
Zeichnungen Fig 1 – 4 wie erteilt.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass das nunmehr Beanspruchte durch eine Zusammenschau
der Gegenstände nach der DE 37 13 854 C2 und nach der DE 37 25 053 A1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Fahrzeugdach mit wenigstens einem durchsichtigen bewegbaren
Dachelement (16), das an einem mit dem Fahrzeugdach verbindbaren Rahmen (22) verschiebbar geführt ist und in einem Durchsichtsbereich eine Durchsicht vom Fahrzeuginneren (30) nach außen erlaubt und mit wenigstens einem durchsichtigen, dachfest
montierten Dachelement (18 bzw 118), das in Fahrzeuglängsrichtung gegenüber dem durchsichtigen bewegbaren Dachteil versetzt
an dem Rahmen abgestützt ist und in einem Durchsichtsbereich
ebenfalls eine Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen erlaubt, wobei mindestens ein Nicht-Durchsichts-Flächenbereich des
durchsichtigen festen Dachelements (18 bzw 150), der konstruktionsbedingt zur Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen nicht
nutzbar ist, mit Solarzellen (32) versehen ist.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 12 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
1. Das Patent betrifft ein Fahrzeugdach. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist angegeben, dass aus der DE 37 13 854 C2 ein Fahrzeugdach bekannt sei, das zwei bewegbare Deckel aufweise, einen vorderen, der als Schiebe-
Hebe-Deckel aus durchsichtigem Werkstoff ausgebildet sei und einen hinteren
Deckel, der als Ganzes von Hand aus seiner Halterung genommen werden könne,
um dann den vorderen Deckel ganz nach hinten schieben zu können. Der vordere
Deckel sei in einem Randbereich, der eine Durchsicht auf die Deckelmechanik
verhindern solle, mit Solarzellen versehen. Nachteilig sei dabei die umständliche
Bedienung des hinteren Deckels zur Schaffung einer großen Durchsichtsfläche.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht darin, ein Fahrzeugdach zu schaffen, welches in einem großen
Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen erlaubt, öffnungsfähig ist, eine effiziente Nutzung der auf das Dach einfallenden Solarenergie ermöglicht und einfach hergestellt werden kann.
Dieses Problem soll durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar
sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Das Fahrzeugdach nach der DE 37 13 854 C2 weist zwei Dachelemente 14 und
15 auf. Das in Fahrtrichtung vordere Dachelement ist als bewegbares Dachelement ausgebildet, das hintere als abnehmbares Dachelement (Sp 2, Z 9 bis 21).
Weiterhin ist das vordere Dachelement 14 in einem mit dem Fahrzeugdach 3 verbundenen Rahmen 16 verschiebbar geführt (Sp 2, Z 22 bis 42). Das vordere
Dachelement besteht aus einem durchsichtigen Werkstoff und gestattet in einem
Durchsichtsbereich die Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen. Der Durchsichtsbereich wird dabei durch eine Verkleidung 28 begrenzt, die die Durchsicht in
diesem Bereich verhindert (Sp 2, Z 67 bis Sp 3, Z 15). Gemäß Patentanspruch 1
dieser Schrift ist diese Verkleidung rahmenförmig und wird von Solarzellen gebildet. Das hintere Dachelement 15 ist nicht weiter spezifiziert. Es dient jedoch dazu,
einen hinteren Teil der Dachöffnung zu verschließen, oder es kann abgenommen
werden und zB im Kofferraum verstaut werden.
Wenn sich der Fachmann bei einem solchen Dach die Aufgabe stellt, in einem
großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen und eine
effiziente Nutzung der auf das Dach einfallenden Solarenergie zu ermöglichen, so
sieht er zur Lösung dieser Aufgabe ohne weiteres vor, auch das hintere Dachelement durchsichtig zu gestalten. Wenn eine große freie Öffnung des Dachs nicht
als notwendig erachtet wird, kann der Fachmann dieses Dachelement auch fest
einbauen. Dieser Lösungsansatz wird dem Fachmann nahegelegt durch das Dach
nach der DE 37 25 053 A1.
In der DE 37 25 053 A1 wird ein Fahrzeugdach offenbart, das ein dachfest montiertes Dachelement aufweist. Das Dachelement ist in einen Durchsichtsbereich a
und in einen Teilbereich b unterteilt, der mit Solarzellen bestückt ist. Ein weiterer
Teilbereich c des Dachelements umgibt die Teilbereiche a und b und ist mit einem
Siebdruck versehen (Sp 2, Z 38 bis 45), der offensichtlich zum Abdecken von
Dachteilen, die von außen nicht sichtbar sein sollen, dient.
Sieht der Fachmann ein solches
fest montiertes Dachelement nach der
DE 37 25 053 A1 anstelle des hinteren abnehmbaren Dachelements nach der
DE 37 13 854 C2 vor, so übernimmt er für dieses Dachelement, wenn er in einem
großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen verwirklichen will, ohne weiteres die beim vorderen Dachelement der DE 37 13 854 C2
vorhandene Aufteilung in einen Durchsichtsbereich und in einen Nichtdurchsichtsbereich mit der mit Solarzellen versehenen (rahmenförmigen) Verkleidung. Die
noch beanspruchte Abstützung des festen Dachteils am Rahmen des verschiebbaren Dachteils ist eine naheliegende konstruktive Variante zu einer Abstützung
dieses Teils am Dach selbst.
Die Patentansprüche 2 bis 12 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
Petzold
Winklharrer zugleich für den in den in den Ruhestand getretenen Richter Winklharrer
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Na