Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.06.2003 – 9 W (pat) 61/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 49 840

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-

Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I

Mit Beschluss vom 9. August 2001 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. Oktober 1998 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Fahrzeugdach"

widerrufen.

Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den Gegenstand nach der

DE 37 13 854 C2 unter Berücksichtigung des fachmännischen Könnens nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde

erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 verteidigt die Patentinhaberin

das Patent in beschränktem Umfang.

Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 – 12,

Beschreibung Sp 1 – 3,

- jeweils eingegangen am 28.5.03 -

Zeichnungen Fig 1 – 4 wie erteilt.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass das nunmehr Beanspruchte durch eine Zusammenschau

der Gegenstände nach der DE 37 13 854 C2 und nach der DE 37 25 053 A1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Fahrzeugdach mit wenigstens einem durchsichtigen bewegbaren

Dachelement (16), das an einem mit dem Fahrzeugdach verbindbaren Rahmen (22) verschiebbar geführt ist und in einem Durchsichtsbereich eine Durchsicht vom Fahrzeuginneren (30) nach außen erlaubt und mit wenigstens einem durchsichtigen, dachfest

montierten Dachelement (18 bzw 118), das in Fahrzeuglängsrichtung gegenüber dem durchsichtigen bewegbaren Dachteil versetzt

an dem Rahmen abgestützt ist und in einem Durchsichtsbereich

ebenfalls eine Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen erlaubt, wobei mindestens ein Nicht-Durchsichts-Flächenbereich des

durchsichtigen festen Dachelements (18 bzw 150), der konstruktionsbedingt zur Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen nicht

nutzbar ist, mit Solarzellen (32) versehen ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 12 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Das Patent betrifft ein Fahrzeugdach. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist angegeben, dass aus der DE 37 13 854 C2 ein Fahrzeugdach bekannt sei, das zwei bewegbare Deckel aufweise, einen vorderen, der als Schiebe-

Hebe-Deckel aus durchsichtigem Werkstoff ausgebildet sei und einen hinteren

Deckel, der als Ganzes von Hand aus seiner Halterung genommen werden könne,

um dann den vorderen Deckel ganz nach hinten schieben zu können. Der vordere

Deckel sei in einem Randbereich, der eine Durchsicht auf die Deckelmechanik

verhindern solle, mit Solarzellen versehen. Nachteilig sei dabei die umständliche

Bedienung des hinteren Deckels zur Schaffung einer großen Durchsichtsfläche.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht darin, ein Fahrzeugdach zu schaffen, welches in einem großen

Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen erlaubt, öffnungsfähig ist, eine effiziente Nutzung der auf das Dach einfallenden Solarenergie ermöglicht und einfach hergestellt werden kann.

Dieses Problem soll durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar

sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Das Fahrzeugdach nach der DE 37 13 854 C2 weist zwei Dachelemente 14 und

15 auf. Das in Fahrtrichtung vordere Dachelement ist als bewegbares Dachelement ausgebildet, das hintere als abnehmbares Dachelement (Sp 2, Z 9 bis 21).

Weiterhin ist das vordere Dachelement 14 in einem mit dem Fahrzeugdach 3 verbundenen Rahmen 16 verschiebbar geführt (Sp 2, Z 22 bis 42). Das vordere

Dachelement besteht aus einem durchsichtigen Werkstoff und gestattet in einem

Durchsichtsbereich die Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen. Der Durchsichtsbereich wird dabei durch eine Verkleidung 28 begrenzt, die die Durchsicht in

diesem Bereich verhindert (Sp 2, Z 67 bis Sp 3, Z 15). Gemäß Patentanspruch 1

dieser Schrift ist diese Verkleidung rahmenförmig und wird von Solarzellen gebildet. Das hintere Dachelement 15 ist nicht weiter spezifiziert. Es dient jedoch dazu,

einen hinteren Teil der Dachöffnung zu verschließen, oder es kann abgenommen

werden und zB im Kofferraum verstaut werden.

Wenn sich der Fachmann bei einem solchen Dach die Aufgabe stellt, in einem

großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen und eine

effiziente Nutzung der auf das Dach einfallenden Solarenergie zu ermöglichen, so

sieht er zur Lösung dieser Aufgabe ohne weiteres vor, auch das hintere Dachelement durchsichtig zu gestalten. Wenn eine große freie Öffnung des Dachs nicht

als notwendig erachtet wird, kann der Fachmann dieses Dachelement auch fest

einbauen. Dieser Lösungsansatz wird dem Fachmann nahegelegt durch das Dach

nach der DE 37 25 053 A1.

In der DE 37 25 053 A1 wird ein Fahrzeugdach offenbart, das ein dachfest montiertes Dachelement aufweist. Das Dachelement ist in einen Durchsichtsbereich a

und in einen Teilbereich b unterteilt, der mit Solarzellen bestückt ist. Ein weiterer

Teilbereich c des Dachelements umgibt die Teilbereiche a und b und ist mit einem

Siebdruck versehen (Sp 2, Z 38 bis 45), der offensichtlich zum Abdecken von

Dachteilen, die von außen nicht sichtbar sein sollen, dient.

Sieht der Fachmann ein solches

fest montiertes Dachelement nach der

DE 37 25 053 A1 anstelle des hinteren abnehmbaren Dachelements nach der

DE 37 13 854 C2 vor, so übernimmt er für dieses Dachelement, wenn er in einem

großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen verwirklichen will, ohne weiteres die beim vorderen Dachelement der DE 37 13 854 C2

vorhandene Aufteilung in einen Durchsichtsbereich und in einen Nichtdurchsichtsbereich mit der mit Solarzellen versehenen (rahmenförmigen) Verkleidung. Die

noch beanspruchte Abstützung des festen Dachteils am Rahmen des verschiebbaren Dachteils ist eine naheliegende konstruktive Variante zu einer Abstützung

dieses Teils am Dach selbst.

Die Patentansprüche 2 bis 12 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.

Petzold

Winklharrer zugleich für den in den in den Ruhestand getretenen Richter Winklharrer

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Na