Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.06.2003 – 6 W (pat) 1/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 1/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 03 646.5
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Heyne,
Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 10.99
2. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. September 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Mit Antrag vom 11. Mai 2002 begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für seine am 28. Januar 2000 eingegangene Patentanmeldung 100 03 646.5 mit der Bezeichnung
„Metall-Gleitwerkstoffgebilde für flexible Gleitflächendichtungen“.
Mit Beschluß vom 19. September 2002 hat die Patentabteilung 11 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Auflagen gemäß den Bescheiden vom 16. Mai und 18. Juli 2002 seien vom Antragsteller nicht erfüllt worden, so daß der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung der
Verfahrenskostenhilfe nicht erbracht worden sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er beantragt
sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluß aufzuheben und
die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs 3 Nr 1), weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die zum Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen (Erklärung vom 9. November 2002 in Verbindung mit dem
Schreiben des Senats vom 14. Mai 2003, Mahnschreiben der Stadt Trossingen
vom 28. April 2003, Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2003) vorgelegt hat.
Daraus ergibt sich, daß er die Kosten des Patenterteilungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nicht aufzubringen vermag.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird nunmehr zu prüfen haben, ob hinreichend Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, und danach über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden haben.
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl