Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.06.2003 – 6 W (pat) 1/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 1/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 03 646.5

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Heyne,

Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 10.99

2. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. September 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Mit Antrag vom 11. Mai 2002 begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für seine am 28. Januar 2000 eingegangene Patentanmeldung 100 03 646.5 mit der Bezeichnung

„Metall-Gleitwerkstoffgebilde für flexible Gleitflächendichtungen“.

Mit Beschluß vom 19. September 2002 hat die Patentabteilung 11 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Auflagen gemäß den Bescheiden vom 16. Mai und 18. Juli 2002 seien vom Antragsteller nicht erfüllt worden, so daß der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung der

Verfahrenskostenhilfe nicht erbracht worden sei.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er beantragt

sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluß aufzuheben und

die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs 3 Nr 1), weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die zum Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen (Erklärung vom 9. November 2002 in Verbindung mit dem

Schreiben des Senats vom 14. Mai 2003, Mahnschreiben der Stadt Trossingen

vom 28. April 2003, Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2003) vorgelegt hat.

Daraus ergibt sich, daß er die Kosten des Patenterteilungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nicht aufzubringen vermag.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird nunmehr zu prüfen haben, ob hinreichend Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, und danach über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden haben.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl