Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.06.2003 – 6 W (pat) 24/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 55 606.7-25
…
hat der 6. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender
sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E04G hat die auf einer "Lattschnur" gerichtete
Patentanmeldung 199 55 606.7-25 zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung vom
29. Mai 2000 keine Patentansprüche eingereicht wurden. Gegen diesen am
29. Dezember 2000 abgesandten Beschluß hat der Anmelder mit Schreiben vom
23. Januar 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am
26. Januar 2001, Beschwerde eingelegt. Mit Telefax vom 3. Juni 2003 hat er einen
Patentanspruch nachgereicht.
Sinngemäß beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die Beschwerde ist zulässig und nach Vorlage eines Patentanspruchs auch begründet. Nachdem der Anmelder den fehlenden Patentanspruch nachgereicht hat,
war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß PatG
§ 79 Abs. 3 Nr. 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da
die wesentlichen Patentierungsvoraussetzungen noch nicht geprüft worden sind
(vgl. Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 79 Rdn. 19-21).
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Schneider
Hu