Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.06.2003 – 19 W (pat) 312/02

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 6.70

betreffend das Patent 196 42 638

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 196 42 638 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 30. Juni 2003, Beschreibung vom 5. Februar 2003, Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 18. April 2002 die Erteilung des

Patents 196 42 638 veröffentlicht, das am 16. Oktober 1996 angemeldet worden

ist. Das Patent hat die Bezeichnung "Türband“.

Gegen das Patent hat die Fa. Dr. H… GmbH & Co. KG am 16. Juli 2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des Patents

sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 lautet:

"Türband, mit einem türflügelseitigen Halteteil (4) das am Türflügel

fest anbringbar ist, einem Flügelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen

am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits

verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist,

einer Gleitschiene (13), die am Flügelteil (5) angeordnet ist und einen H-förmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist, einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Halteteil (4) angeordnet ist und zwei Vorsprünge (11, 12) aufweist, mittels denen die

flügelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar

ist, und einer Stellschraube (8), die mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar ist, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der

Türflügelebene paralleles ist, so daß durch Drehung der Stellschraube (8) das Flügelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander verschieblich sind,

dadurch gekennzeichnet, daß am stiftfernen Ende des Halteteils (4)

ein Haltevorsprung (7) ausgebildet ist, in dem die Stellschraube (8)

in ihrer zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert ist, und der

eine Durchbrechung (9) aufweist, durch die hindurch der Schraubkopf der Stellschraube (8) mittels eines geeigneten Werkzeugs

drehbar ist,

daß das Gewinde (17) am Flügelteil (5) angeordnet ist,

daß die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet sind,

so daß jedwede Fixierelemente zur Fixierung des Flügelteils (5) am

Halteteil (4) entfallen, und

daß das Türband (1) mit einer Kappe (18) abdeckbar ist, die eine

Durchbrechung aufweist, durch die hindurch das geeignete

Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff

bringbar ist."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Türband derart weiterzubilden, dass ohne

Inkaufnahme von Nachteilen hinsichtlich der Sicherheit eine Verstellung zwischen

Flügelteil und türflügelseitigem Halteteil in Horizontalrichtung der Türebene sowohl

bei geöffnetem als auch bei geschlossenem Türflügel einfacher möglich ist, wobei

außer einer verbesserten Zugänglichkeit der Stellschraube auch der Aufwand zur

Verstellung vermindert werden soll (S 2, Abs 3 der Beschreibung vom

5. Februar 2003).

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik nach der DE 26 10 173 A1, und sei auch ausgehend von dieser Schrift durch die DE 42 34 863 A1 oder DE 94 15 403 U1 nahegelegt. Die Aufgabe sei auch weder ursprünglich offenbart noch ergebe sie sich

aus dem Gegenstand des Patents oder werde durch diesen gelöst. Die Merkmale

des Anspruchs 1 wiesen keinen synergistischen Effekt auf. Zur Frage der Selbsthemmung von Schrauben legte sie das Lexikon der Technik von Lueger Band 1,

Deutsche Verlagsanstalt GmbH, Stuttgart 1960, Seiten 163 bis 168 vor. Bei dem

in der Verhandlung vorgelegten Anspruch 1 vermisse sie die ursprüngliche Offenbarung des Merkmals „zur Fixierung des Flügelteils am Halteteil“.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 196 42 638 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent 196 42 638 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 30. Juni 2003, Beschreibung vom 5. Februar 2003, Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Gegenstand des Anspruch 1 unterscheide sich durch eine Mehrzahl von Merkmalen von der DE 26 10 173 A1, die in

ihrer Gesamtheit dem Stand der Technik nicht entnehmbar seien. Die DE

42 34 863 A1 und die DE 94 15 403 U1 seien gattungsfremd und könnten schon

deshalb das patentgemäße Türband nicht nahelegen. Die DE 26 10 173 A1 weise

keinen Haltevorsprung auf; dort liege der Schraubenkopf nur einseitig an der

Platte 14 an und werde beim Herausschrauben nicht in Axialrichtung fixiert. Unter

„selbsthemmend“ sei eine Schraubengestaltung zu verstehen, die weitere

Fixierelemente überflüssig mache.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Gemäß §147 Abs 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte - wie in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung in der

Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, dass das Patent mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1.Offenbarung der geltenden Patentansprüche

Die Patentansprüche 1 bis 3 sind ursprünglich offenbart.

Der geltende Anspruch 1 weist Merkmale der ursprünglichen und erteilten Ansprüche 1, 5 bis 7 sowie aus dem 4. und 6. Absatz auf Seite 6, dem 2. und 3. Absatz

auf Seite 4 und dem seitenübergreifenden Absatz auf Seite 8/9 der ursprünglichen

Beschreibung auf. Das von der Einsprechenden vermisste Merkmal ergibt sich

aus Seite 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 2 und 3.

2. Neuheit

Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da eine Anordnung mit

allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.

Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Flügelbeschlägen.

Die DE 26 10 173 A1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ein Türband

mit einem türflügelseitigen Halteteil (Verstellelement 27), das am Türflügel fest

anbringbar ist (S11, Z 21 bis 27). Ein Flügelteil (Grundkörper 5, Schwenkhebel 7)

ist einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten

Stellungen am

türflügelseitigen Halteteil 27 befestigbar und andererseits

verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift („Zapfen“) gelagert (S.10, Z 14

bis 16, S 12, Z 4 bis 7). Wie Figur 3 zeigt, ist eine Gleitschiene am Flügelteil 5 mit

H-förmigem Querschnitt und zwei Ausnehmungen angeordnet. Mittels einer Gleitschienenaufnahme, die am Halteteil 27 angeordnet ist und zwei Vorsprünge (Führungsschienen 32,33) aufweist, ist die flügelseitige Gleitschiene in Horizontalrichtung der Türflügelebene (im Folgenden mit „horizontal“ oder „in Horizontalrichtung“

bezeichnet) verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene

fixiert in der Gleitschienenaufnahme aufnehmbar. Eine Stellschraube (Schraube

26) ist mit einem Gewinde (in der Durchbohrung 31 des Halteteils 27) in Eingriff

bringbar, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung parallel ist (Fig 2). Durch

Drehung der Stellschraube ist dann das Flügelteil 5 und das Halteteil 27 in Horizontalrichtung zueinander verschieblich (S 15, Z 20 bis 23). Eine Platte 14 dient

dazu den Kopf der Schraube 26 zu halten (S 15, Z 1 bis 6), dient also als Haltevorsprung zur Fixierung und drehbaren Lagerung der Schraube.

Ob die Stellschraube selbsthemmend ist, ist in der Schrift nicht explizit angegeben. Der Figur 2 entnimmt der Fachmann eine handelsübliche Senkkopfschraube

26, die als Befestigungsschraube selbsthemmend ist (vgl Lueger aaO, S 164 linke

Sp, Abs 1), oder eine spezielle Stellschraube mit noch feingängigerem Gewinde

die dann ebenfalls selbsthemmend ist.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist bei dem bekannten Türband

die als Haltevorsprung dienende Platte 14 am stiftnahen Ende des Flügelteils ausgebildet und stützt die Stellschraube 26 (ihren Kopf) in Axialrichtung nur einseitig

ab, fixiert sie also nicht vollständig in beiden Richtungen (Fig 2). Die Durchbrechung in der Platte 14 nimmt die Schraube selbst auf und ist nicht für ein Werkzeug vorgesehen. Das Gewinde ist am Halteteil 27 angeordnet. Die Platte 15 ist

zwar für den optischen Abschluss des Grundkörpers vorgesehen (Fig 1 u 2 iVm

S 15, Abs 1), dient aber nicht dazu, als Kappe das (ganze) Türband abzudecken,

und weist auch keine Durchbrechung für das Werkzeug auf. Die Schraube 34

dient als Fixierelement zur Fixierung des Flügelteils am Halteteil und soll nicht

entfallen (S 15 Abs 3).

Die DE 42 34 863 A1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ein Türband

mit einem türflügelseitigen Halteteil (Anschlag 71), das am Türflügel fest anbringbar ist (Fig 1 iVm Sp 6, Z 7 bis 29). Ein Flügelteil (Formstück 61) ist einerseits in in

Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil befestigbar und andererseits an einem türrahmenseitigen Stift

(Gelenkbolzen 58) gelagert (Fig 1, 6 iVm Sp 5 Z 14 bis 31). Eine Stellschraube

(Schraube 66) ist mit einem Gewinde 65, das am Flügelteil angeordnet ist, in Eingriff bringbar (Fig 1, 2 iVm Sp 5 Z 37 bis 46). Durch Drehung der Stellschraube ist

dann das Flügelteil 5 und das Halteteil 27 in Horizontalrichtung zueinander verschieblich (Sp 5, Z 59 bis 63). Am stiftfernen Ende des Halteteils ist ein Haltevorsprung (Kopfstück 70, von unten her in den Ausschnitt 67 eingerückt) ausgebildet,

in dem die Stellschraube 66 (mit ihrem Pilzkopf 68) in ihrer Axialrichtung fixiert und

drehbar am Halteteil gelagert ist (Fig 2 iVm Sp 5, Z 46 bis 51). Die Stellschraube

und ihr Gewinde muss als selbsthemmende Schraubanordnung ausgebildet sein,

da Fixierelemente zur Fixierung des Flügelteils am Halteteil entfallen.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist bei dem bekannten Türband

das Flügelteil und das Halteteil jeweils in einer Gleitschienenaufnahme (Profilnut

62 mit Hakenstegen) an der Oberkante des Türblatts horizontal verschieblich aufgenommen (Fig 3 iVm Sp 5, Z 23 bis 31, Sp 6, Sp 6 Z 7 bis 16). Das Flügelteil 61

ist zwar auch teilweise am Halteteil 71 geführt (siehe zB Fig 3), aber nicht mittels

einer Gleitschiene. Die Axialrichtung der Stellschraube und des zugehörigen Gewindes ist zur Horizontalrichtung der Türflügelebene unter einem spitzen Winkel

geneigt (Fig 2 iVm Sp 5, Z 42 bis 46). Da die Anordnung im Türfalz untergebracht

ist, ist eine Kappe zur Abdeckung nicht vorgesehen und auch unnötig. Der Haltevorsprung 70 fixiert die Stellschraube 66 an ihrer dem Werkzeugeingriff gegenüberliegenden Seite, weshalb eine Durchbrechung für das Werkzeug nicht vorgesehen ist (Fig 2).

Die DE 94 15 403 U1 zeigt ein ähnliches Türband zur Montage im Türfalz mit einem an der Tür fest anbringbaren Halteteil (Lagerstück 15, S 9, Abs 4) und einem

Flügelteil (Lappen 13) (Fig 1). In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 ist eine Stellschraube 41 mit einem am Flügelteil 13 angeordneten Gewinde 33 mit horizontaler Axialrichtung in Eingriff bringbar (Fig 2, 3 iVm S1 1 Z 15

bis 18). Durch Drehung der Stellschraube sind das Flügelteil 13 und das Halteteil

15 in Horizontalrichtung zueinander verschieblich (S 11, Abs 3). Am stiftfernen

Ende des Halteteils 15 ist eine Halterung (Teil mit Querausnehmung 37) ausgebildet, in der die Stellschraube 41 und das Gewinde 33 in Axialrichtung fixiert und

drehbar am Halteteil gelagert ist (Fig 3 iVm S 11, Abs 2). Die Halterung weist eine

Durchbrechung (Betätigungsöffnung 53) für das Werkzeug auf (S 11, Z 19 bis 22).

Auch dort ist die Stellschraube als handelsübliche Zylinderkopfschraube selbsthemmend, wobei (weitere) Fixierelemente entfallen.

Das Flügelteil 13 greift formschlüssig in eine Längsausnehmung des Halteteils 15

(Fig 1). Die Längsausnehmung ist somit als Gleitschienenaufnahme im Sinne des

Anspruchs 1 anzusehen, die einen Abschnitt des Flügelteils als Gleitschiene aufnimmt und in Horizontalrichtung verschieblich, sowie in Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert aufnimmt. Dort fehlen allerdings Ausnehmungen und Vorsprünge,

die eine Fixierung in Vertikalrichtung ermöglichen könnten.

Weiterhin im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist die Halterung für

die Stellschraube als Querausnehmung 37 und nicht als Haltevorsprung ausgebildet (Fig 1). Eine Kappe zur Abdeckung ist im Türfalz unnötig und fehlt.

Bei der DE 35 46 253 C2 ist das Flügelteil 6 als Platte mit zwei Ausnehmungen 10

als Gleitschienenaufnahme ausgebildet, in denen die Ansätze 36 des Halteteils als

Gleitschiene horizontal verschieblich und Vertikalrichtung fixiert aufgenommen

werden (Fig 1, 2 iVm Sp 3, Z 59 bis Sp 4, Z 7). Im Unterschied zum Gegenstand

des Anspruchs 1 sind Vorsprünge und Ausnehmungen, die die Gleitschiene in Dickenrichtung fixieren könnten, nicht vorgesehen. Die Dickenfixierung erfolgt durch

Anziehen der Befestigungsschrauben, die damit gleichzeitig die Lage des Flügels

fixieren (Sp 4, Z 11 bis 20) und somit als (weitere) Fixierelemente dienen, die nicht

entfallen können. Eine Kappe (Abdeckung 28) deckt das Türband teilweise, jedoch

nicht an der für den Werkzeugeingriff vorgesehenen Stirnseite ab, weshalb dort

auch keine Durchbrechung in der Kappe vorgesehen sein muss (Fig 3).

Das DE 87 17 147 U1 zeigt zwar ein Türband mit zueinander über eine Stellschraube (Gewindebolzen) verschieblichem Halte- und Flügelteil. Sie unterscheidet sich aber vom Gegenstands des Anspruchs 1 schon durch das Fehlen von

Gleitschienen. Ein Haltevorsprung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Stand der

Technik wird dort ausgesagt, dass die meisten einstellbaren Gelenkbänder mit einem selbsthemmenden Verstellantrieb versehen sind (S 1, 2 seitenübergreifender

Absatz). Die Figur 2 zeigt eine Kappe zur Abdeckung des Türbands, die auch die

vermutlich für den Werkzeugeingriff vorgesehene Bohrung (gestrichelte Linien auf

der rechten Seite der Teile 5 und 6) abdeckt. Die Kappe ist aber nicht beschrieben, und es ist auch nicht ersichtlich, ob sie dort eine Durchbrechung für das

Werkzeug aufweist.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie

bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu

werden braucht.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aufgabe einer Erfindung ist das technische Problem, das – für den Fachmann erkennbar – durch die Erfindung tatsächlich objektiv gemeistert wird. Die Aufgabe

muss auf das Resultat der Erfindung abgestellt sein und den nächstliegenden

Stand der Technik als Ausgangspunkt berücksichtigen (vgl Schulte, Patentgesetz,

6. Auflage, § 4, Rdn 37,38).

Ausgehend von dem unstreitig nächstkommenden Türband nach der DE

26 10 173 A1, bei dem ein unbefugtes Verstellen bei geschlossener Tür verhindert

werden soll (S 9, Z 11 bis 15) ist, – entgegen der Auffassung der Einsprechenden

– für den Fachmann klar erkennbar, dass beim patentgemäßen Türband die Verstellung sowohl bei geöffnetem als auch bei geschlossenem Türflügel einfacher

und mit weniger Aufwand durchführbar ist.

Um das gemäß Anspruch 1 zu erreichen hätte der Fachmann bei dem bekannten

Türband nach Fig 1 bis 7 der DE 26 10 173 A1 folgende Veränderungen vornehmen müssen:

a) Er müsste die als Fixierelement dienende Schraube 34 weglassen. Damit

würde der Einstellvorgang einfacher, weil die Schraube nicht mehr gelöst werden

muss. Das ist aber nur möglich, wenn die Stellschraube 26 die Kräfte übernehmen

kann, z.B. wenn beim oberen Türband die Stellschraube durch das Flügelgewicht

auf Zug belastet wird.

b) Er hätte die Stellschraube 26 umzudrehen, so dass ihr Kopf und die zugehörige, als Haltevorsprung dienende Platte 14 am stiftfernen Ende zu liegen kommt;

er müsste also die Platten 14 und 15 vertauschen. Damit wäre der Schraubenkopf

besser und auch bei geschlossener Tür zugänglich. Die bisher auf Zug belastete

Stellschraube würde dann aber auf Druck belastet und wäre durch die nur gegen

Zugkräfte abstützende Platte 14 nicht mehr in Axialrichtung fixiert.

c) Die Platte 14 hätte er am stiftfernen Ende des Halteteils 27 (statt am Flügelteil)

anzuordnen, das Gewinde dafür im Flügelteil. Damit würde die Stellschraube 26

bei stiftnahem Haltevorsprung (vor Schritt b) auf Druck, bei stiftfernem Haltevorsprung (nach Schritt b) auf Zug belastet.

d) Die Platte 14 hätte er als Haltevorsprung so auszubilden, dass er die Stellschraube 26 in Axialrichtung fixiert (nicht nur einseitig abstützt). Der Haltevorsprung könnte dann Zug- und Druckbelastungen aufnehmen.

e) In einem solchen Haltevorsprung müsste er die Durchbrechung für das Werkzeug (in dem außenliegenden Anschlag zur Abstützung gegen Druckbelastung)

anordnen.

f) Die patentgemäß veränderte Ausbildung und Anordnung von Haltevorsprung

und Schraube würde bewirken, dass der Verstellmechanismus nicht mehr von

dem Flügelteil umfasst und geschützt wird. Dafür hätte er zur Abdeckung eine

Kappe vorzusehen.

g) Zur aufgabengemäß einfacheren Verstellung hätte er in der Kappe eine Durchbrechung für das Werkzeug vorzusehen.

Wie aus den jeweils angegebenen Wirkungen und Voraussetzungen der einzelnen

Veränderungen hervorgeht, bedingen sich diese gegenseitig und lösen die Aufgabe nur gemeinsam. Jede Veränderung für sich mag dabei fachmännisch und

somit naheliegend sein. In ihrer Summe sind sie durch den Stand der Technik

dem Fachmann aber nicht nahegelegt.

Die DE 42 34 863 A1 und die DE 94 15 403 U1 betreffen Türbänder, die im Türfalz

angeordnet und bei geschlossener Tür unzugänglich sind. Sie sind deshalb wenig

geeignet, Anregungen zur Lösung der Aufgabe zu geben. Im übrigen sind die

Ausbildung und Anordnung von Schraube und Haltevorsprung, wegen der Anordnung im Falz nicht einfach auf das Türband nach DE 26 10 173 A1 übertragbar.

Die DE 35 46 253 C2 sowie die DE 87 17 147 U1 zeigen zwar eine Kappe, aber

ohne Durchbrechung für das Werkzeug. Aus dem Stand der Technik sind somit

nur Einzelmerkmale bzw isolierte Merkmalsgruppen bekannt, die den Gegenstand

des Anspruchs 1 dem Fachmann nicht nahelegen können.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es für ihn somit erfinderischer Überlegungen.

4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.

Damit haben auch die hierauf zurückbezogenen Vorrichtungen nach Anspruch 2

und 3 Bestand.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Scholz

Pr