Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 21 W (pat) 28/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 198 43 680 6.70
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 23. September 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung
„Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am
24. Februar 2000 erfolgt.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Der Einsprechende II
hat während des Einspruchsverfahrens mit Schriftsatz vom 24. Januar 2001 seinen Einspruch zurückgenommen.
Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 12. April 2002 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Basis eines Hauptantrags
und von 5 Hilfsanträgen weiter. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag
das erteilte Patent mit folgendem Patentanspruch 1 zugrunde:
"Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und
Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger eine Patientenliege angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger relativ zu der Patientenliege in x und y Richtung
veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Anordnung ein
fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement umfaßt,
an welchem sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der
Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt
sind."
Dem Hilfsantrag 1 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen:
"Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und
Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege
(1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle und
Strahlungsempfänger relativ zu der Patientenliege in X und Y
Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6)
oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7) unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes
Halteelement umfasst, an welchem sowohl die Röntgenstrahlungsquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger (7) in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist."
Dem Hilfsantrag 2 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen:
"Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und
Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege
(1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6)
und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x
und y Richtung veränderbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes
Halteelement (2) umfasst, das sich senkrecht zu der durch die Patientenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der
Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist."
Dem Hilfsantrag 3 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen:
"Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und
Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege
(1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6)
und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x
und y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle
(6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7)
unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass,
die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes
Halteelement (2) umfasst, das sich senkrecht zu der durch die Patientenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der
Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist."
Dem Hilfsantrag 4 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen:
"Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und
Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege
(1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6)
und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x
und y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle
(6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7)
unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist, und der Abstand
senkrecht zur Patientenliege (1) zwischen Patientenliege (1) und
Röntgenstrahlungsquelle (6) so groß ist, dass ein auf dem Rücken
liegender Patient die Beine anwinkeln kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes
Halteelement (2) umfasst, wobei an dem Halteelement (2) sowohl
die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in
X und Y Richtung bewegbar befestigt ist."
Dem Hilfsantrag 5 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen:
"Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und
Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege
(1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6)
und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x
und y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle
(6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7)
unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist und der Abstand
senkrecht zur Patientenliege (1) zwischen Patientenliege (1) und
Röntgenstrahlungsquelle (6) so groß ist, dass ein auf dem Rücken
liegender Patient die Beine anwinkeln kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes
Halteelement (2) umfasst, das sich senkrecht zu der durch die Patientenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der
Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist."
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, einen urologischen Arbeitsplatz zu schaffen, bei welchem die bekannten Nachteile des Standes der
Technik vermieden werden und insbesondere die Position des Patienten und des
Halteelements für Strahlungsquelle und Strahlungsempfänger auch dann unverändert bleibt, wenn ein anderer diagnostisch relevanter Bereich des Patienten in
die Bildmitte der Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung
zu positionieren ist (vgl. Sp. 1, Z. 25-33 der Streitpatentschrift).
In der mündlichen Verhandlung spielten folgende im Verfahren befindliche Druckschriften eine Rolle:
(1) US 4 602 378
(2) DE 42 10 423 C1
(3) DE 34 06 717 A1
(7) DE 43 25 214 C2.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin aus, dass aus den
Druckschriften (2) und (7) jeweils gattungsbildende urologische Arbeitplätze mit
einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsdetektor-Anordnung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag bekannt seien. Diese Anordnungen seien dabei so am
Boden abgestützt, dass es zu Behinderungen des Arztes kommen könne. Mit dem
Gegenstand nach Anspruch 1 solle deshalb das Problem gelöst werden, für das
ärztliche Personal einen komfortablen Zugang zum Patienten zu ermöglichen.
Durch das patentgemäße Halteelement werde dieses Problem gelöst, wobei
gleichzeitig die Bewegung von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsdetektor
unabhängig voreinander vorgenommen werden könne. Den beiden gattungsbildenden Druckschriften seien keine Anregungen zu entnehmen, diese Problemstellung durch das Vorsehen eines Halteelementes zu lösen und die gattungsfremde Druckschrift (1) werde der Fachmann bei der Suche nach einer Lösung
dieses Problems nicht heranziehen, da diese keinen urologischen Arbeitsplatz
sondern einen Röntgenarbeitsplatz zeige. Denn ein Röntgenarbeitsplatz müsse
ganz anderen Anforderungen genügen als ein urologischer Arbeitsplatz, so
komme es bei einem Röntgenarbeitsplatz insbesondere auf einen möglichst kleinen Abstand zwischen Röntgenquelle und Patient sowie Patient und Strahlungsdetektor an, während beim urologischen Arbeitsplatz der operative Aspekt im Vordergrund stehe. Aus diesen Gründen liege es fern, die Druckschrift (1) zu berücksichtigen. Die weiterhin genannte Druckschrift (3) beschreibe ebenfalls keinen
urologischen Arbeitsplatz und zeige zudem kein mit der Patientenliege verbundenes Halteelement. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 führt die Patentinhaberin weiter
aus, dass die Gegenstände dieser jeweiligen Patentansprüche 1 sich durch die
Aufnahme weiterer Merkmale, die in der Figur der Patentschrift offenbart seien,
noch mehr vom relevanten Stand der Technik abheben und demnach jeder auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent gemäß den Hilfsanträgen 1
bis 5 in dieser Reihenfolge, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie zum Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei aus der Druckschrift (1) bekannt, da dieser neben den gattungsbildenden Merkmale auch sämtliche Merkmale des Kennzeichens zu entnehmen seien. Es fehle zwar in (1) die explizite Angabe des Begriffs
„urologisch“, aber der Fachmann erkenne, dass sich die in der Druckschrift (1) gezeigte Anordnung auch als urologischer Arbeitsplatz eigne, wie ein Blick beispielsweise auf die Fig. 3 zeige. Im übrigen seien urologische Arbeitsplätze aus
den Druckschriften (2) und (7) bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe
mithin zumindest gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2)
oder (1) und (7) auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruhe gegenüber einer Zusammenschau der
Druckschriften (1) und (2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da aus (2) bereits die
Anordnung der Röntgenröhre oberhalb der Patientenliege und die des Strahlungsempfängers unterhalb der Patientenliege bekannt sei. Im Hinblick auf die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 führt die Einsprechende aus, dass die neu
aufgenommenen Merkmale in den erteilten bzw. ursprünglichen Unterlagen nicht
offenbart seien, und damit eine unzulässige Erweiterung vorliege. Im übrigen beruhe keiner dieser Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 auf einer erfinderischen Tätigkeit, da diese neuen Merkmale bereits aus der Druckschrift (1), vgl.
dort das Bezugszeichen 54, und den Druckschriften (2) bzw. (7) bekannt seien.
Hinsichtlich des Merkmals, dass sich das Halteelement senkrecht zu der durch die
Patientenliege aufgespannten Ebene erstrecke, führt die Einsprechende noch aus,
dass dieses Merkmal auch der Druckschrift (3) zu entnehmen sei. Diese zeige ein
Röntgenschichtaufnahmegerät, bei dem ein Röntgenstrahlenempfänger über eine
zum Halteelement nach Streitpatent vergleichbare Stange mit einer Röntgenstrahlungsquelle verbunden sei. Diese Stange verlaufe dabei ebenfalls senkrecht
zu der durch die Patientenliege aufgespannten Ebene.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der
Sache nicht zum Erfolg.
A. Hauptantrag
Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den
am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 5, der geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet:
Urologischer Arbeitsplatz mit
a) einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung,
b) wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger eine
Patientenliege angeordnet ist und
c) die Lage von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger relativ zu
der Patientenliege in X- und Y-Richtung veränderbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
d) die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement umfasst,
e) an welchem sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X- und Y-Richtung bewegbar befestigt sind.
Aus der Druckschrift (7) ist ein urologischer Arbeitsplatz mit einem Röntgenstrahler 7 und einem Röntgenbildverstärker 8 (entspricht der Röntgenstrahlungsquelle-
und Strahlungsempfänger-Anordnung gemäß Merkmal a)) bekannt, wobei zwischen Röntgenstrahler 7 und Röntgenbildverstärker 8 ein Patientenlagerungstisch
3 angeordnet ist (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 23-25 und Z. 41-46; entspricht Merkmal b)). Dabei ist die Lage des Röntgenstrahlers 7 und des Röntgenbildverstärkers 8 relativ zum Patientenlagerungstisch in X- und Y-Richtung veränderbar (vgl. Sp. 2, Z. 57-65; entspricht Merkmal c)). Das Vorsehen eines Halteelements, welches mit dem Patientenlagerungstisch verbunden ist, ist in dieser
gattungsbildenden Druckschrift (7) nicht angeregt.
Wie den Figuren der Druckschrift (7) zu entnehmen ist, reicht der Sockel 1 für die
Halterung von Röntgenstrahler und Röntgenbildverstärker noch bis in einen Bereich knapp vor der vorderen Kante des Patientenlagerungstisches (vgl. insbesondere Fig. 2), was zu einer Behinderung des Arztes führen kann. Der Fachmann,
ein auf dem Gebiet der Entwicklung von urologischen Arbeitsplätzen langjährig tätiger Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, welcher angeregt durch
den Arzt vor dem Problem steht, für das ärztliche Personal einen komfortableren
Zugang zum Patienten zu ermöglichen, wird ausgehend von der Anordnung gemäß der Druckschrift (7) nach Lösungsmöglichkeiten suchen, störende Trageelemente der Röntgenanordnung aus dem unmittelbaren Behandlungsbereich weitgehend zu entfernen.
Bei der Suche nach einer Lösung dieses Problems wird er auch das engere Fachgebiet der Röntgenuntersuchungsarbeitsplätze mit einbeziehen, da auch bei diesen Arbeitsplätzen ein komfortabler Zugang des ärztlichen Personals zum Patienten erforderlich ist. Dabei fällt sein Blick auf die Druckschrift (1). Aus dieser ist
ein Röntgenarbeitplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- 82 und einer Strahlungsempfänger-Anordnung 72,74 bekannt, wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle 82 und Strahlungsempfänger 72,74 eine Patientenliege 62 angeordnet ist
(vgl. Fig. 1, 3-8 in Verbindung mit Sp. 5, Z. 7-8, 16-21 und 28-33). Die Lage von
Röntgenstrahlungsquelle 82 und Strahlungsempfänger 72,74 ist relativ zu der Patientenliege und für beide unabhängig in x und y Richtung veränderbar (vgl. Sp. 5,
Z. 21-27). Der Röntgenarbeitsplatz nach (1) weist somit ebenfalls die Merkmale a)
bis c) auf.
Der Druckschrift (1) ist weiter zu entnehmen, dass am Rahmen 54 der Patientenliege 62 über Rahmenteile 330,332 mehrere Führungsstangen 300,302,540,542
befestigt sind. Auf den Führungsstangen 300,302 ist eine bewegliche Halterung
bestehend aus Lagern 296,298, einem Schlitten 290, weiteren Führungsstangen
242,244 und einem Rahmen 168 mit darin angeordneter Röntgenstrahlungsquelle
82 aufgesetzt. Über entsprechende Motoren und Gewindestangen kann diese bewegliche Halterung und damit die Röntgenstrahlungsquelle 82 sowohl in X- wie Y-
Richtung bewegt werden (vgl. Fig. 2, 15-18 in Verbindung mit Sp. 8, Z. 24-58 und
Sp. 9, Z. 13-27). Die Führungsstangen 540,542 tragen eine weitere bewegliche
Halterung bestehend aus Lagern 496,498,500,502, Verbindungselementen
504,506,508,510, weiteren Führungsstangen 490,492 und einem Schlitten 432 mit
auf diesem aufgesetzten Strahlungsempfänger 72,74. Diese weitere bewegliche
Halterung und damit der Strahlungsempfänger können mit Hilfe entsprechender
Motoren ebenfalls in X- und Y-Richtung bewegt werden (vgl. Fig. 2, 11-14 in Verbindung mit Sp. 10, Z. 46-68 und Sp. 11, Z. 26-36). Die Röntgenstrahlungsquelle
82 und der Strahlungsempfänger 72,74 sind somit über die zugeordneten beweglichen Halterungen mit den Führungsstangen 300,302,540,542 verbunden, welche
wiederum direkt mit der Patientenliege verbunden sind.
Diese aus (1) bekannten mit der Patientenliege verbundenen Führungsstangen
300,302,540,542 entsprechen dem patentgemäßen Halteelement (Merkmal d)) an
dem, wie oben dargelegt, die Röntgenstrahlungsquelle und der Strahlungsempfänger in X- und Y-Richtung bewegbar befestigt sind (Merkmal e)). Aus der Druckschrift (1) ist demnach ein Röntgenarbeitsplatz nach den Merkmalen a) bis e) bekannt. Durch diese in (1) beschriebene Konstruktion werden bewegliche Trageteile
für Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger im Sockelbereich um die
Patientenliege entbehrlich und es ist nur mehr ein Sockel erforderlich, der gegenüber der vorderen Kante der Patientenliege zurückgesetzt ist (vgl. u.a. Fig. 1 in
Verbindung mit Sp. 4, Z. 65 bis Sp. 5, Z. 2). Dadurch wird ein komfortablerer Zugang des ärztlichen Personals zum Patienten ermöglicht.
Überträgt der Fachmann vor dem Hintergrund der Problemstellung, für das ärztliche Personal einen komfortableren Zugang zum Patienten zu ermöglichen, diese
in der Druckschrift (1) beschriebene Lehre auf den gattungsgemäßen urologischen
Arbeitsplatz so gelangt er auf naheliegende Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen aus formalen Gründen
(Antragsgrundsatz) auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 5, da nur über das
Patent im Ganzen entschieden werden kann.
B. Hilfsantrag 1
Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Aufnahme von
Bezugszeichen in den Oberbegriff und eines Bezugszeichens in das Kennzeichen
des Anspruchs 1, dem Ersetzen des letzten Wortes im Anspruch 1 durch das Wort
„ist“ und der Aufnahme folgendes zusätzlichen Merkmals in den Oberbegriff des
Anspruchs 1:
f) wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6) oberhalb der Patientenliege und der
Strahlungsempfänger (7) unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist,
Das neue Merkmal ist den erteilten Unterlagen in der Figur und der Beschreibung
Sp. 1, Z. 58-66 bzw. den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der Figur und
dem zweiten Blatt der Beschreibung, Z. 13-20 zu entnehmen und beschränkt den
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise.
Wie zum Hauptantrag ausgeführt, sind aus den Druckschriften (7) bzw. (1) ein
urologischer Arbeitsplatz bzw. ein Röntgenarbeitplatz bekannt, bei denen die
Röntgenstrahlungsquelle jeweils unterhalb der Patientenliege angeordnet ist und
der Strahlungsempfänger entsprechend oberhalb. Eine hierzu gleichwertige Anordnung ergibt sich, wenn man Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger vertauscht, wie dies auch aus dem einschlägigen Fachgebiet der urologischen
Arbeitsplätze bekannt ist. So ist beispielsweise der Druckschrift (2) eine Anordnung zu entnehmen, bei der der Röntgenstrahler 4 oberhalb der Patientenlagerungsplatte 2 angeordnet ist und der Röntgenbildverstärker (entspricht dem
Strahlungsempfänger) entsprechend unterhalb. Die geeignete Anordnung von
Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger wird der Fachmann deshalb
auf rein handwerkliche Weise vornehmen.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der
Druckschriften (7) und (1) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf
diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
C. Hilfsantrag 2
Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Aufnahme von
Bezugszeichen in den Oberbegriff und eines Bezugszeichens in das Merkmal d)
des Anspruchs 1, dem Ersetzen des letzten Wortes im Anspruch 1 durch das Wort
„ist“, der Aufnahme folgendes zusätzlichen Merkmals in das Kennzeichen des Anspruchs 1 nach dem Merkmal d) sowie dem Ersetzen des Merkmals e) durch ein
an das neue Merkmal g) angepasstes Merkmal e’):
g) das sich senkrecht zu der durch die Patientenliege (1) aufgespannten
Ebene erstreckt,
e’) wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als
auch der Strahlungsempfänger in X- und Y-Richtung bewegbar befestigt ist.
Das neue Merkmal g) ist den erteilten Unterlagen bzw. ursprünglichen Unterlagen
nicht entnehmbar. In der gesamten Beschreibung findet sich kein Hinweis, wie das
Halteelement im Bezug auf die Patientenliege räumlich angeordnet ist. Nur die
Fig. 1, welche in einer sehr schematischen und perspektivischen Form das Zusammenwirken von Säule 3, Halteelement 2, beweglichen Halterungen 4,5, Röntgenstrahlungsquelle 6, Strahlungsempfänger 7 und Patientenliege 1 zeigt, könnte
als Beleg der ursprünglichen Offenbarung herangezogen werden. Dieser Figur ist
ein Halteelement zu entnehmen, welches einerseits ein von der Patientenliege aus
gesehen sich nach oben bzw. nach unten erstreckendes Teil aufweist und andererseits am oberen bzw. unteren Ende dieses Teils jeweils ein parallel zur Patientenliege verlaufendes Teil aufweist, an dem sich die beweglichen Halterungen befinden. Dieser einzigen Figur ist weder in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass
die sich nach oben und unten erstreckenden Teile des Halteelements genau senkrecht zur Ebene der Patientenliege angeordnet sind, noch umfasst die Formulierung des Merkmals g) die beiden ebenfalls zum Halteelement gehörenden, parallel
zur Ebene der Patientenliege verlaufenden Teile. Für den Fachmann ist der Figur
demnach kein senkrecht zu der durch die Patientenliege aufgespannten Ebene
sich erstreckendes Halteteil entnehmbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher gegenüber der erteilten Fassung wie auch der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert
worden.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen
auch die auf diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
D. Hilfsantrag 3
Der Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche
Merkmal f) (vgl. Hilfsantrag 1) im Oberbegriff des Anspruchs 1.
Es gelten deshalb die zum Hilfsantrag 2 gemachten Ausführungen zur fehlenden
Offenbarung des Merkmals g) in entsprechender Weise.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der erteilten Fassung wie
auch der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen
auch die auf diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
E. Hilfsantrag 4
Der Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme weiterer Bezugszeichen in den Oberbegriff und eines Bezugszeichens in das Kennzeichen des Anspruchs 1, dem Ersetzen des Merkmals e) durch das vom Hilfsantrag
2 bekannte Merkmal e’) und durch die Aufnahme eines neuen Merkmals hinter
dem Merkmal f) in den Oberbegriff des Anspruchs 1:
h) und der Abstand senkrecht zur Patientenliege (1) zwischen Patientenliege
(1) und Röntgenstrahlungsquelle (6) so groß ist, dass ein auf dem Rücken
liegender Patient die Beine anwinkeln kann,
e’) wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als
auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist.
Das Merkmal e’) ist gegenüber dem Merkmal e) nur rein sprachlich verändert. Ob
das neue Merkmal h) im Oberbegriff des Anspruchs 1 in den erteilten bzw. ursprünglichen Unterlagen offenbart ist, kann dahinstehen, da der Gegenstand des
Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Für einen urologischen Arbeitsplatz ist es in der Regel erforderlich, dass der Patient seine Beine anwinkeln kann. Aus diesem Grund muss der Abstand zwischen
dem Patiententisch und der Röntgenstrahlungsquelle ausreichend groß sein, damit auch in dieser Lage des Patienten eine Röntgenaufnahme möglich ist. Diese
Anforderung ist für urologische Arbeitsplätze bekannt, wie ein Blick in die Druckschriften (2) bzw. (7) zeigt. Auch dort sind jeweils Patientenliegen gezeigt, die für
die Lage eines Patienten mit angewinkelten Beinen geeignet sind (vgl. in (2) die
Position der Beinhalter in Fig. 1 und in (7) den Patienten P in Fig. 1). Der Abstand
der Röntgenstrahlungsquelle in (2) bzw. des Strahlungsempfängers in (7) von der
Patientenliege ist dabei so gewählt, dass die Beine des Patienten auch während
der Röntgenuntersuchung angewinkelt bleiben können.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher ebenfalls aus einer Zusammenschau
der Druckschriften (7) und (1) sowie dem Fachwissen nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen
auch die auf diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
F. Hilfsantrag 5
Der Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 4 durch das vom Hilfsantrag
2 bekannte zusätzliche Merkmal g) im Kennzeichen des Anspruchs 1.
Es gelten demnach die zum Hilfsantrag 2 gemachten Ausführungen zur fehlenden
Offenbarung des Merkmals g) in entsprechender Weise.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit gegenüber der erteilten Fassung
wie auch der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen
auch die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Pr/Be