Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 01.07.2003 – 3 Ni 44/01 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 1. Juli 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 44/01 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 669 092
(DE 595 00 423)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing.
Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 669 092 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, durch Ersetzung von "/oder" durch "gegebenenfalls" in Patentanspruch 7 sowie im Umfang der weiteren Patentansprüche 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20, soweit sich diese
weiteren Ansprüche nicht auf Patentanspruch 7 in der bestehen
bleibenden Fassung oder auf die Patentansprüche 6, 8, 10, 17 oder
18 beziehen, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland teilweise für nichtig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der
Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Februar 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 44 06 248 vom
25. Februar 1994 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 669 092 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
595 00 423 geführt wird. Das Streitpatent betrifft einen Tisch und umfasst in der
verteidigten Fassung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hauptantrag 22 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
gemäß in der mündlichen Verhandlung überreichtem Hauptantrag lautet:
"1. Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen
Längsprofilen (1) und mindestens zwei Querbrücken (2), mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen (5) und
mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und
mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten
Tischplatte (6), wobei die Längsprofile (1) Koppelabschnitte (1.1)
aufweisen, an denen die Querbrücken (2) mittels angepasster Gegenstücke (2.1) lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt
sind, der Rahmen an den Querbrücken (2) mit Befestigungsstellen
(2.3) zum Anbringen der Tischbeine (5) versehen ist, dadurch
gekennzeichnet, dass an den Querbrücken (2) auf deren den
Tischbeinen (5) zugewandter Seite verschiedene, als Beinanbringungsstellen (2.3) ausgebildete Befestigungsstellen (2.3) vorgesehen sind."
Patentanspruch 7 in der weiterhin verteidigten erteilten Fassung lautet:
"7. Tisch nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, dass zum Festlegen der Tischplatte (6)
an den Koppelabschnitten (1.1) Befestigungselemente (3) verstellbar und lösbar angebracht sind, und/oder dass an den Querbrücken (2) Aufnahmen zur Befestigung vorgesehen sind."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 20 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 7,
9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er
weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht
sie sich auf folgende Unterlagen:
1. Werbung zum Tischsystem Vario Selement,
Anlage 2
1a. Preisliste 12/93 "Vario Selement"
1b. Prospekt "Vario Selement -
Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten"
2. Preisliste zum Tischsystem King Media,
3. Muster zum Tischsystem King Media,
4. DE 40 26 750 C2,
5. EP 0 123 972 B1
6. DE 39 20 285 A1,
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
7. Ausführungsform gemäß DE 39 20 285 A1,
Anlage 9
8. DE 34 38 853 C2,
9. DE 31 35 576 C3
Anlage 10
Anlage 11
sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 669 092 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 sowie der weiteren Patentansprüche 7, 9, 11,
12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20, soweit diese weiteren Patentansprüche sich nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 6, 8, 10, 17 oder 18 beziehen, teilweise für nichtig zu erklären.
Sie beantragt weiterhin Nichtigerklärung des Patents im angegriffenen Umfang
auch in der verteidigten Fassung.
Die Beklagte verteidigt das Patent mit Patentanspruch 1 in der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Fassung und den weiteren Patentansprüchen in der im
Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung, hilfsweise in der Fassung der
Patentansprüche 1 und 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag und den weiteren Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und beantragt insoweit Klageabweisung.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und hält das Streitpatent in dem angegriffenen und verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidunsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur teilweisen Nichtigkeit in dem im
Tenor genannten Umfang, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Satz 1 IntPatÜG,
Art 138 Abs 1 lit a und Abs 2 Satz 1, Art 52, 54, 56 EPÜ.
I.
1. Das Streitpatent (EP 0669 092 B2) betrifft einen Tisch, der unterschiedlichen
Gegebenheiten angepasst werden kann. Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift sind bei derartigen Tischen üblicherweise die eine Tischplatte tragenden Tischgestelle aus Rahmen und Beinen fest vorgegeben und nicht variierbar.
Dieser Nachteil wirke sich beispielsweise beim Verstellen des Tisches ungünstig
aus (Streitpatentschrift Sp 1 Z 15 bis 21).
2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe (Sp 1 Z 22 bis 26) zugrunde, einen Tisch
der eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass eine einfache Anpassbarkeit an verschiedene Gegebenheiten bei einfacher Konstruktion und
Montage gegeben ist.
3.
Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß
in der mündlichen Verhandlung überreichtem Haupt- und Hilfsantrag
einen Tisch
1. mit einem Rahmen,
1.1. der aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen
1.2. und mindestens zwei Querbrücken besteht,
2. mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen
3. und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und
mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten
Tischplatte,
wobei
4. die Längsprofile Koppelabschnitte aufweisen
5. an den Koppelabschnitten die Querbrücken mittels angepasster
Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt
sind
6. der Rahmen an den Querbrücken mit Befestigungsstellen zum Anbringen der Tischbeine versehen ist
7. an den Querbrücken auf deren den Tischbeinen zugewandter Seite
verschiedene, als Beinanbringungsstellen (2.3) ausgebildete Befestigungsstellen vorgesehen sind.
II.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruht im
Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er betrifft einen Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken mit mindestens zwei an dem Rahmen
angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten
Tischplatte, wobei die Längsprofile Koppelabschnitte aufweisen, an denen die
Querbrücken mittels angepasster Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind, der Rahmen an den Querbrücken mit Befestigungsstellen
zum Anbringen der Tischbeine versehen ist. Ein derartig aufgebauter Tisch geht
aus den Abbildungen und der Beschreibung der Preisliste 12/93 "Vario Selement"
(E1a) sowie dem Prospekt "Vario Selement - Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten" (E1b) hervor. Die Vorbenutzung des Tischsystems "Vario Selement" wird von
der Beklagten nicht bestritten.
Auf der Prospektseite "Die Innovation steckt auch im Detail" ist auf der obersten
Abbildung erkennbar, dass der dort als Traverse bezeichnete Rahmen aus zwei
zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken (als
Spannkonus bezeichnet) besteht, wobei die Längsprofile Koppelabschnitte aufweisen, an denen die Querbrücken mittels angepasster Gegenstücke lösbar und
in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind (Merkmale 1., 1.1., 1.2, 4. und 5. der
vorstehenden Merkmalsgliederung). Aus der zweitobersten Abbildung auf der
linken Spalte der zweiten Seite des oa Prospekts geht hervor, dass der Rahmen
an den Querbrücken mit Befestigungsstellen zum Anbringen der Tischbeine versehen ist (Merkmal 5. der vorstehenden Merkmalsgliederung).
Aus dem Übersichtsbild auf den Seiten 2 und 3 der Preisliste (E1a) geht hervor,
dass der bekannte Tisch mindestens zwei an dem Rahmen angebrachte Tischbeine und eine auf der Oberseite des Rahmens aufgenommene und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachte Tischplatte aufweist (Merkmale 2. und 3. der vorstehenden Merkmalsgliederung). Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass an den Querbrücken auf deren den Tischbeinen zugewandten Seite verschiedene, als Beinanbringstellen ausgebildete Befestigungsstellen vorgesehen sind.
Dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Die
Wahl der Position der Tischbeine ist eine Maßnahme, die unabhängig von der jeweiligen Tischkonfiguration ist. Der zuständige Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Möbelherstellung bzw. des Möbeldesigns mit
mehrjähriger Berufserfahrung, wird die Position der Tischbeine so wählen, dass
bei einer sicheren Standfestigkeit des Tisches möglichst viel Beinfreiheit gegeben
ist. Um für verschiedene Einsatzfälle Variationsmöglichkeiten für die Anbringung
der Tischbeine zu haben, ist es eine in der Technik und speziell im Möbelbau übliche Maßnahme, entsprechende Befestigungsstellen vorzusehen. Denn gerade im
Möbelbau werden Vorkehrungen getroffen, um Veränderungen in der Konfiguration, z.B. rechts oder links anschlagende Türen, unterschiedliche Lage von Zwischenböden u.s.w. zu ermöglichen. Um eine zuverlässige Befestigung der Tischbeine zu gewährleisten, gestaltet der Fachmann die Befestigungsstellen zu den
Tischbeinenden korrespondierend, d.h. als Beinanbringstellen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
Das Merkmal des Patentanspruchs 2 nach Haupt- und Hilfsantrag, dass die Koppelabschnitte als auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile angeordnete Profilierungen ausgebildet sind, ist ebenfalls von dem Tischsystem "Vario
Selement" bekannt (s. vorstehend angegebene Abbildung aus dem Prospekt).
Entsprechendes gilt für die Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Haupt- und
Hilfsantrag, die eine Nut-Federverbindung betreffen. Es sind die beiden möglichen
Ausführungsarten angegeben, d.h. in einem Fall ist die Nut an den Seiten der
Längsprofile angeordnet und die Vorsprünge an den Stirnenden der Querbrücken,
im anderen Fall ist es umgekehrt. Die Wirkungsweise ist jedoch gleich, unabhängig davon, wo Nuten bzw. Vorsprünge angeordnet sind.
Die Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auf die
Gestaltung der Nut als trapez- oder T-förmig gerichtet. Diese Formgebung ist bei
Nut-Federverbindungen üblich, wobei die trapezförmige Gestaltung von dem Tisch
"Vario Selement" bekannt ist (s. vorstehend angegebene Abbildung aus dem
Prospekt).
Das Merkmal des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag, dass die eine Nuthälfte
Teil eines an dem Längsprofil bzw. der Querbrücke lösbar angebrachten Klemmstücks ist, stellt eine im Möbelbau übliche Maßnahme dar, wenn die zu verbindenden Teile größere Abmessungen aufweisen. In diesem Fall ist es sinnvoll, die
klemmende Verbindung durch kurze Klemmstücke zu erreichen, wie es z.B. aus
dem in der deutschen Patentschrift 34 38 853 dargestellten und beschriebenen
Büromöbel hervorgeht. Dort werden die den Rahmen bildenden Profilleisten mit
einem Klemmstück verbunden (vgl Sp 3, Z 38 bis 46).
Das Merkmal des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag bezieht sich darauf, dass
bei Ausbildung der Gegenstücke als Nuten jeweils die eine Nuthälfte Teil eines an
der einstückig ausgebildeten Querbrücke lösbar angebrachten Klemmstücks ist,
wobei an den Endbereichen der Querbrücke jeweils ein Klemmstück mittels
Schrauben festlegbar ist.
Dieses Merkmal unterscheidet sich von der in Patentanspruch 5 nach Hauptantrag
angebenen Variante dadurch, dass für die Querbrücke angegeben ist, dass sie
einstückig ausgebildet ist und dass das Klemmstück an den Endbereichen der
Querbrücke mittels Schrauben festlegbar ist. Die einstückige Ausbildung der
Querbrücke drängt sich dem Fachmann als einfachste Ausführung unmittelbar auf.
Die Befestigung mittels Schrauben ist eine im Möbelbau übliche Befestigungsart,
so dass diese zusätzlichen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen
können.
Der Patentanspruch 7 nach Haupt- und Hilfsantrag gibt drei Varianten an, wie die
Tischplatte am Rahmen befestigt werden kann: Zum einen an Befestigungselementen die an den Koppelabschnitten verstellbar und lösbar angebracht sind, zum
zweiten an Aufnahmen an den Querbrücken, zum dritten durch beide vorstehend
genannten Befestigungsarten.
Die Befestigung der Tischplatte an den Querbrücken stellt eine im Möbelbau übliche Befestigungsart dar, wie sie z.B. aus der deutschen Patentschrift 31 35 576
entnehmbar ist. Dort wird die Tischplatte auch an den den Querbrücken entsprechenden Armen 305 der Haltevorrichtung 304 über den Befestigungsflansch 307
und die Stütze 320 festgelegt (vgl. S 7, Z 11 bis 26 iVm Fig. 17).
Der Patentanspruch 9 nach Haupt- und Hilfsantrag betrifft ein Merkmal, das nur
die im Patentanspruch 7 angegebenen Befestigungselemente weiter ausgestaltet,
so dass eine Rückbeziehung auf einen der Patentansprüche 1 bis 5 ohne Anspruch 7 keinen Sinn ergibt.
Die Patentansprüche 11 bis 13 in Rückbeziehung auf einen der Patentansprüche 1 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag enthalten keine Merkmale, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Sie beziehen sich auf die Anbringungsart
und Lage der Tischbeine, die über übliche handwerkliche Maßnahmen zur zuverlässigen Befestigung derselben nicht hinausgehen. Denn nur dann ist eine zuverlässige Befestigung der Tischbeine gewährleistet, wenn, wie in Patentanspruch 11
angegeben, die Befestigungsstelle am Tischrahmen an die Form des Beinendes
angepasst ist.
Entsprechendes gilt für die Befestigung der Tischbeine durch Schrauben (Patentanspruch 12). Auch ein Zurückversetzen der Beinanbringstellen gegenüber der
Tischvorderkante (Patentanspruch 13), wodurch eine größere Beinfreiheit erreicht
wird, liegt im Griffbereich des Fachmanns
Der Patentanspruch 14 in seiner Rückbeziehung auf einen der Patentansprüche 1
bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag, dessen kennzeichnendes Merkmal sich auf
eine Ausbildung der Querbrücken derart bezieht, dass durch sie ein Längsprofil
mit einem weiteren verbindbar ist, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil die Längsverschieblichkeit die Koppelungsfunktion der Querbrücken für
Längsprofile nahelegt.
Auch die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 15, 16, 19, 20 in Verbindung mit den Merkmalen eines der Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag-
und Hilfsantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Die plattenartige (Patentanspruch 15) oder die einstückige (Patentanspruch 20)
Ausbildung der Querbrücken sind aufgrund ihrer Einfachheit naheliegende Ausführungsformen.
Die im Patentanspruch 16 angegebenen Werkstoffe Aluminium oder Stahl sind übliche Baustoffe für die Rahmen von Tischen.
Dass auf die Rahmenkonstruktion eine unterschiedliche Anzahl und verschiedene
Ausführungen von Tischplatten auflegbar sind (Patentanspruch 19) geht ebenfalls
schon aus dem Prospekt "Vario Selement" hervor.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind somit auch die auf ihn
rückbezogenen Patentansprüche 1 bis 5, 7 im Umfang des Merkmals der Befestigungsart der Tischplatte an den Querbrücken mittels Aufnahmen sowie 9, 11 bis
16, 19 und 20 nicht rechtsbeständig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 in der im Tenor angegebenen Fassung
ist jedoch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Kombination der Merkmale eines der Patentansprüche 1 bis 5 nach Haupt-
und Hilfsantrag mit dem Merkmal des Patentanspruchs 7, dass zum Festlegen der
Tischplatte an den Koppelabschnitten Befestigungselemente verstellbar und lösbar angebracht sind, ist weder durch den Stand der Technik nahegelegt noch liegt
sie im Griffbereich des Fachmanns.
Durch diese Art der Tischplattenbefestigung wird unter Benutzung der Koppelabschnitte für die Querbrücken mit den Längsprofilen ein sehr hoher Freiheitsgrad
für die Lage der Befestigungspunkte bei einfacher Konstruktion erreicht.
Zu dieser Art der Tischplattenbefestigung kann das Tischsystem "Vario Selement"
kein Vorbild abgeben, da dort das die Tischplatte tragende Teil D in ein nur diesem Zweck dienendes Profil eingehängt ist, das an der von den Koppelabschnitten abgewandten Seite der Längsprofile angeordnet ist.
Das von der Klägerin genannte Tischsystem "King Media", dessen Vorveröffentlichung von der Beklagten bestritten wird, die deutsche Offenlegungsschrift
39 20 285, die europäische Patentschrift 0 123 972 B1, die deutsche Patentschrift
34 38 853 und die deutsche Patentschrift 31 35 576 C2
(die genannte
DE 31 35 576 C3 ist nicht vorveröffentlicht) beschreiben keine Tischkonstruktionen
mit einem Rahmen, bei dem die Längsprofile auf den einander zugewandten Seiten Koppelabschnitte aufweisen. Damit können diese bekannten Tischkonstruktionen ein Anordnen der Befestigungselemente für die Tischplatte an derartigen
Koppelabschnitten nicht nahe legen.
Die beiden Längsträger der Büroarbeitstische nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 750 (die genannte DE 40 26 750 C2 ist nicht vorveröffentlicht) weisen
zwar auf den einander zugewandten Seiten Koppelabschnitte auf (vgl. Patentanspruch 1 iVm Fig 1), jedoch wird die Tischplatte mit einer an ihr befestigten Verriegeleinrichtung in einer zusätzlichen, nicht der Verbindung der beiden Längsträger
dienenden Nut der Längsträger fixiert (vgl. Sp 3, Z 54 bis 63). Diese Art der
Befestigung der Tischplatte kann somit nicht als Vorbild für die patentgemäß beanspruchten Befestigungselemente dienen, da sie ebenfalls keinen Gebrauch von
den der Rahmenbildung dienenden Koppelabschnitten macht.
Der Patentanspruch 7 ist in der im Tenor angegebenen Fassung daher rechtsbeständig. Mit ihm sind auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 9, 11 bis
16, 19 und 20 rechtsbeständig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Hellebrand
Köhn
Pösentrup
Brandt
Frühauf
Hu