Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 34 W (pat) 36/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 45 083
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Ch. Ulrich
sowie
der
Richter
Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 aufgehoben und das Patent
widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Anspruch 1 lautet:
Blatthandhabungsvorrichtung, gekennzeichnet durch: Bilderzeugungseinrichtungen, die in der Lage sind, mehrere
unterschiedliche Bilder zu erzeugen;
Bestimmungseinrichtungen zum Bestimmen der Zahl der
unterschiedlichen Bilder, die von den Bilderzeugungseinrichtungen erzeugt werden;
Wähleinrichtungen zum Wählen entweder einer ersten
Betriebsart, bei der die Blätter bzw Bögen, die einer Bilderzeugung unterzogen werden, geheftet werden, oder einer
zweiten Betriebsart, bei der die Blätter bzw Bögen nicht
geheftet werden; und
Steuereinrichtungen zum Steuern der Wähleinrichtungen
derart, daß bei Wahl der ersten Betriebsart von der ersten
Betriebsart auf die zweite Betriebsart umgeschaltet wird,
wenn die Bestimmungseinrichtungen eine vorgegebene Zahl
freigegeben haben.
Diesem Anspruch schließen sich die Unteransprüche 2 und 3 an.
Anspruch 4 lautet:
Blatthandhabungsvorrichtung, gekennzeichnet durch:
Bindeeinrichtungen (6, 511) zum Binden von geförderten
Blättern bzw Bögen;
Erfassungseinrichtungen zum Erfassen der Zahl der zu den
Bindeeinrichtungen (6, 511) geförderten Blätter bzw Bögen;
und
Einrichtungen zum Verhindern eines Bindevorganges, wenn
die Zahl der von den Erfassungseinrichtungen erfaßten
Bögen 1 beträgt.
Diesem Anspruch schließen sich die Unteransprüche 5 und 6 an.
Im Einspruchsverfahren hatte die Einsprechende auf die schon im Prüfungsverfahren berücksichtigte Schrift
D1 DE 30 06 936 C2
sowie auf die Druckschriften
D2 JP 61 112 167, Veröffentlichungstag 30. Mai 1986,
D3 DE 27 13 916 C2 und
D4 JP 61 61 175, Veröffentlichungstag 28. März 1986,
verwiesen. Sie hat vorgetragen, daß die Priorität der sechs japanischen Voranmeldungen vom 25. Februar 1986 und der sechs japanischen Voranmeldungen
vom 11. April 1986 nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne. Die
Schriften D2 und D4 seien daher als vorveröffentlichter Stand der Technik zu
berücksichtigen.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 4 seien gegenüber dem Stand der Technik
nicht neu oder beruhten ihm gegenüber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die
Unteransprüche beträfen Maßnahmen ohne erfinderischen Gehalt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende neben weiteren Schriften noch
die Entgegenhaltung
D5 DE 27 23 434 A1
genannt und ua vorgetragen, daß sich die Blatthandhabungsvorrichtung nach
Anspruch 1 des Streitpatents in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau
der Schrift D3 mit der Entgegenhaltung D5 ergebe. Der Gegenstand des Anspruchs 4 sei gegenüber der Blatthandhabungsvorrichtung nach der Entgegenhaltung D1 nicht neu.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie sieht ausreichenden Abstand des Streitpatents zum Stand der Technik.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg. Der Einspruch war
zulässig.
1. Es wird im folgenden auf die von der Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz vom 16. März 2002 vorgelegten Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1 und
4 Bezug genommen.
Anspruch 1:
Blatthandhabungsvorrichtung, gekennzeichnet durch:
1.1 Bilderzeugungseinrichtungen, die in der Lage sind,
mehrere unterschiedliche Bilder zu erzeugen;
1.2 Bestimmungseinrichtungen zum Bestimmen der Zahl
der unterschiedlichen Bilder, die von den Bilderzeugungseinrichtungen erzeugt werden;
1.3 Wähleinrichtungen zum Wählen entweder einer ersten
Betriebsart, bei der die Blätter bzw Bögen, die einer
Bilderzeugung unterzogen werden, geheftet werden,
oder einer zweiten Betriebsart, bei der die Blätter bzw
Bögen nicht geheftet werden; und
1.4 Steuereinrichtungen zum Steuern der Wähleinrichtungen derart, daß bei Wahl der ersten Betriebsart von der
ersten Betriebsart auf die zweite Betriebsart umgeschaltet wird, wenn die Bestimmungseinrichtungen eine
vorgegebene Zahl freigegeben haben.
Anspruch 4:
Blatthandhabungsvorrichtung, gekennzeichnet durch:
4.1 Bindeeinrichtungen (6, 511) zum Binden von geförderten Blättern bzw Bögen;
4.2 Erfassungseinrichtungen zum Erfassen der Zahl der zu
den Bindeeinrichtungen (6, 511) geförderten Blätter
bzw Bögen; und
4.3 Einrichtungen zum Verhindern eines Bindevorganges,
wenn die Zahl der von den Erfassungseinrichtungen
erfaßten Bögen 1 beträgt.
2.
Zum Verständnis des Streitpatents:
Das Streitpatent betrifft Blatthandhabungsvorrichtungen zum Heften oder Binden
von Blättern. Derartige Blatthandhabungsvorrichtungen können zB Druckmaschinen oder Kopiergeräten ausgangsseitig zugeordnet sein.
In der Streitpatentschrift wird in Sp 1 Z 7-15 unter Hinweis auf eine vorbekannte
Blatthandhabungsvorrichtung eines Kopiergeräts nach der DE 30 06 936 C2 (D1)
ausgeführt, daß es bei dieser bekannten Vorrichtung häufig zu von einer Bedienperson nicht erwünschten Heftungen der mittels des Kopiergeräts erzeugten
Kopien kommt. In der Streitpatentschrift wird an dieser Stelle offengelassen, was
unter "nicht erwünschten Heftungen" zu verstehen ist.
Im Anspruch 1 des Streitpatents wird eine Blatthandhabungsvorrichtung iVm einer
Bilderzeugungseinrichtung beansprucht, die selbst dann, wenn die Betriebsart
"Heften" mittels der Wähleinrichtungen gewählt ist, das Heften nicht ausführt,
wenn nur ein - in den meisten Fällen einseitiges - Originaldokument vorhanden ist.
Im Betrieb der Vorrichtung wird somit ein nicht sinnvolles und daher in der Regel
nicht gewünschtes Heften mehrerer von den Bilderzeugungseinrichtungen erzeugter Bilder (Kopien) eines Originaldokuments vermieden. Dazu werden im Rahmen
der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Sp 23 Z 10-48 der Streitpatentschrift nähere Erläuterungen gegeben. Wie die Einsprechende zutreffend vorgetragen hat, sind die in Merkmal 1.2 angesprochenen Bestimmungseinrichtungen
als Einrichtungen zur Bestimmung der Zahl der Originale bzw der Originaldokumente zu verstehen und zB als Umlaufsensor 307 der Dokumentenrückführeinrichtung (RDF-Einheit) 300 realisiert, wie aus Sp 23 Z 26 ff der Streitpatentschrift
hervorgeht.
Dem diesbezüglichen Vortrag der Patentinhaberin, daß mit den genannten
Bestimmungseinrichtungen nach Merkmal 1.2 zB die Tasten eines Tastenfeldes
an einem Kopierer zur Eingabe bzw Vorgabe der Zahl der gewünschten von dem
Kopiergerät zu erzeugenden Kopien gemeint seien, kann der Senat nicht folgen:
Tasten eines Tastenfeldes als Bestimmungseinrichtungen können nach üblichem
Sprachgebrauch nicht eine Zahl bestimmen, wie in Merkmal 1.2 gefordert, und
außerdem auch eine vorgegebene Zahl freigeben, wie in Merkmal 1.4 des
Anspruchs 1 beansprucht. Es findet sich in der Streitpatentschrift auch kein Hinweis, dass - abweichend vom üblichem Sprachgebrauch und entgegen der
Beschreibung in Sp 23 Z 10 ff – im Streitpatent (auch) Tasten eines Tastenfeldes
zur Eingabe bzw Vorgabe der Zahl der gewünschten von dem Kopiergerät zu
erzeugenden Kopien als Beispiel für die in den Merkmalen 1.2 und 1.4 des
Anspruchs 1 erwähnten Bestimmungseinrichtungen anzusehen seien.
Gegen ein dem Vortrag der Patentinhaberin folgendes Verständnis des Begriffs
"Bestimmungseinrichtungen" in Anspruch 1 spricht außerdem, daß in Merkmal 1.4
durch die Wahl des unbestimmten Artikels in der Wortfolge "eine vorgegebene
Zahl" ganz offensichtlich nicht auf die in Merkmal 1.2 angesprochene "Zahl der
unterschiedlichen Bilder, die von den Bilderzeugungseinrichtungen erzeugt werden" Bezug genommen wird.
Im nebengeordneten Anspruch 4 ist eine Blatthandhabungsvorrichtung an sich
beansprucht, die so aufgebaut ist, daß das überflüssige und daher unerwünschte
Heften von einzelnen Bögen verhindert ist, s insbesondere Merkmal 4.3.
3.1 Zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1:
Die Blatthandhabungsvorrichtung nach Anspruch 1 mag neu sein. Sie beruht
jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, sondern ergibt sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen
DE 30 06 936 C2 (D1) und DE 27 13 916 C2 (D3).
Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Feinwerktechnik anzusehen, der als Konstrukteur von Blatthandhabungsvorrichtungen für Kopiergeräte oder Druckmaschinen arbeitet und über
Erfahrungen im Entwurf von Steuereinrichtungen solcher Blatthandhabungsvorrichtungen verfügt. Kopiergeräte oder Druckmaschinen können sowohl auf der
Zuführseite wie auf der Ausgangsseite über Blatthandhabungsvorrichtungen verfügen. Es muß unterstellt werden, daß die Entwicklung beider Arten von Blatthandhabungsvorrichtungen in das Arbeitsgebiet des hier angesprochenen Fachmanns fällt und der Fachmann somit beide Arten von Blatthandhabungsvorrichtungen kennt.
Als Ausgangspunkt der Erfindung kann die DE 30 06 936 C2 (D1) angesehen werden, die eine Blatthandhabungsvorrichtung zB iVm einem Kopiergerät zeigt, s
Merkmal 1.1. Sie dient zum Heften gefalzter Kopien bzw Blätter, die zu einem Stapel abgelegt sind, vgl Merkmal 1.3. Nach der Darstellung in der Streitpatentschrift
Sp 1 Abs 3 kommt es bei der vorbekannten Blatthandhabungsvorrichtung häufig
zu von einer Bedienperson nicht erwünschten Heftungen der mittels des Kopiergeräts erzeugten Kopien bzw Blätter.
Hieraus ist die dem Streitpatent zugrundegelegte Aufgabe abgeleitet, eine Blatthandhabungsvorrichtung zu schaffen, die in der Lage ist, die Durchführung offensichtlich unsinniger Betriebsabläufe auch dann zu unterbinden, wenn sie auf Vorgaben einer Bedienperson zurückgehen, s Sp 1 Abs 4.
Stellt der Fachmann beim Betrieb der Vorrichtung nach der DE 30 06 936 C2 (D1)
die in der Streitpatentschrift Sp 1 Z 7-15 geschilderten Probleme fest, kann er die
DE 27 13 916 C2 (D3) in Betracht ziehen.
Die Entgegenhaltung D3 ist einschlägig. Sie betrifft eine Blatthandhabungsvorrichtung in Form einer Zuführvorrichtung, die für die Verwendung zusammen mit
einem Kopiergerät vorgesehen ist, vgl Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents. In der Entgegenhaltung geht es um das Kollationieren von Kopien ein- oder
mehrblättriger Vorlagen, s dort Sp 1 Z 42 bis Sp 2 Z 1.
Das Kollationieren ist eine für die Herstellung von Kopien mehrblättriger Vorlagen
notwendige Maßnahme, die dem Heftvorgang unmittelbar vorgeschaltet ist, was
dem Fachmann hinlänglich bekannt ist.
Zur Herstellung eines kollationierten Kopiensatzes transportiert die in der Druckschrift D3 beschriebene Zuführvorrichtung die Vorlagenblätter einzeln vom Grund
eines Vorlagenstapels weg zur Belichtungsplatte des Kopiergeräts und von dort
nach erfolgter Belichtung wieder zurück zum Vorlagenstapel, und zwar zu dessen
Oberseite. Zur Herstellung eines weiteren kollationierten Kopiensatzes werden die
Vorlagenblätter in gleicher Weise ein weiteres Mal zirkuliert. Die vorstehend
geschilderte Betriebsweise führt ohne einen weiteren Sortiervorgang zu kollationierten Kopiensätzen, die anschließend an den Kollationiervorgang geheftet werden können. Sie wäre jedoch nachteilig, wenn von einer einblättrigen Vorlage
mehrere Kopien gefertigt werden sollen, da dann das einzige Vorlagenblatt mehrfach durch die Zuführvorrichtung vom Vorlagenplatz zur Belichtungsplatte des
Kopiergeräts und von dort wieder zum Vorlagenplatz zirkuliert werden würde. In
der Druckschrift D3 wird nun die Lehre gegeben, bei Vorliegen einer einblättrigen
Vorlage, von der mehrere Kopien gefertigt werden sollen, bei eingestellter
Betriebsart "Kollationieren" automatisch die andere Betriebsart "Nicht Kollationieren" ohne das mehrfache Zirkulieren der Vorlage zu wählen, um den vorstehend
geschilderten Nachteil zu vermeiden.
In Ausgestaltung dieser Lehre weist die vorbekannte Blatthandhabungsvorrichtung
nach Anspruch 1 Z 23 der D3 Bestimmungseinrichtungen (Sensoreinrichtung 132)
zum Bestimmen der Zahl der Vorlagenblätter entsprechend Merkmal 1.2 des
Anspruchs 1 des Streitpatents auf. Sie verfügt nach Anspruch 1 Z 14-19 über
Wähleinrichtungen (Umschaltvorrichtung LCU 31) zum Wählen entweder einer
ersten Betriebsart, bei der die Blätter bzw Bögen, die einer Bilderzeugung unterzogen werden, kollationiert werden, oder einer zweiten Betriebsart, bei der die
Blätter bzw Bögen nicht kollationiert werden, vgl Merkmal 1.3. Es sind in Übereinstimmung mit Merkmal 1.4 Steuereinrichtungen zum Steuern der Wähleinrichtungen vorhanden, derart, daß bei Wahl der ersten Betriebsart von der ersten
Betriebsart "Kollationieren" auf die zweite Betriebsart "Nicht Kollationieren" - dh
ohne Zirkulation der Vorlage - umgeschaltet wird, wenn die Bestimmungseinrichtungen eine vorgegebene Zahl 1 (einblättrige Vorlage) freigegeben haben; dies
ergibt sich aus Anspruch 1 Z 29-33 der Druckschrift. Die bekannte Blatthandhabungsvorrichtung verfügt also über Einrichtungen, die die Durchführung offensichtlich unsinniger Betriebsabläufe auch dann unterbinden, wenn diese auf Vorgaben
einer Bedienperson zurückgehen.
Es ist für den Fachmann ohne weiteres erkennbar, daß die vorstehend wiedergegebenen, in der Entgegenhaltung D3 im Hinblick auf das Kollationieren vorgesehenen Maßnahmen des Übersteuerns falsch eingestellter Betriebsarten bei einer
einblättrigen Vorlage auch bei dem dem Kollationieren nachgeschalteten Vorgang
des Heftens mit Vorteil eingesetzt werden können. Es ist daher für den Fachmann
naheliegend, die aus der DE 27 13 916 C2 (D3) bekannte Lehre zur Lösung der
gestellten Aufgabe sinngemäß auf die Blatthandhabungsvorrichtung nach der
DE 30 06 936 C2 (D1) zu übertragen, und so zum Gegenstand des Anspruchs 1
des Streitpatents zu gelangen.
3.2 Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 teilen dessen Schicksal.
4.1 Zu Anspruch 4:
Die Blatthandhabungsvorrichtung nach Anspruch 4 ist nicht neu.
Aus der DE 30 06 936 C2 (D1) ist eine Blatthandhabungsvorrichtung bekannt, die
Heft- bzw Bindeeinrichtungen zum Heften oder Binden von geförderten Blättern
bzw Bögen aufweist, s Titel und Anspruch 1 iVm Sp 3 Z 1. Hierbei ist zu beachten,
daß in der Streitpatentschrift die Begriffe Heften und Binden alternativ gebraucht
werden, s Sp 1 Z 6 sowie auch die Zusammenfassung des Streitpatents, in der in
Z 4 "Hefteinrichtungen zum Binden" genannt sind. Die bekannte Blatthandhabungsvorrichtung hat Erfassungseinrichtungen zum Erfassen der Zahl der zu den
Bindeeinrichtungen geförderten Blätter bzw Bögen, was sich aus Sp 14 Z 32 ff
ergibt. Mit der Blatthandhabungsvorrichtung nach der Entgegenhaltung sollen zu
einem Stapel abgelegte Blätter zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden
können, s Aufgabe Sp 2 Abs 2. Damit ist eine Stapelgröße von einem Blatt ausgeschlossen. Die Funktionsbeschreibung in Sp 14 Z 32 ff, beginnend mit der Wortfolge "wenn eine bestimmte Anzahl Unterlagen ...", bedingt daher zwangsläufig,
daß Einrichtungen zum Verhindern eines Heftvorganges, wenn die Zahl der von
den Erfassungseinrichtungen erfaßten Bögen 1 beträgt, vorhanden sein müssen.
Daß die vorbekannten Einrichtungen den Vorgang des Heftens (erst) dann durchführen, wenn eine vorbestimmte Kopienzahl größer als 1 erreicht ist, bedeutet entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Patentinhaberin, daß sie diesen Vorgang verhindern, wenn (solange erst) eine kleinere
als die vorbestimmte Zahl erreicht ist. Im Sinne des Merkmals 4.3 des Anspruchs 1 des Streitpatents stellen sie also Einrichtungen zum Verhindern eines
Heftvorganges dar, wenn die Zahl der von den Erfassungseinrichtungen erfaßten
Bögen 1 beträgt.
4.2 Die auf Anspruch 4 rückbezogenen Ansprüche 5 und 6 teilen dessen Schicksal.
5. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Streitpatent die in Anspruch
genommene Priorität der japanischen Voranmeldungen zusteht.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Fa