Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 26 W (pat) 144/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 144/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die IR-Marke 739 084
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat der WIPO mit
Schreiben vom 3. Dezember 2001 mitgeteilt, dass der zuvor mit Schreiben vom
6. August 2001 bekanntgegebene Wechsel der Inhaberschaft der IR-Marke 739
084 zugunsten der Antragstellerin sich als unzutreffend herausgestellt habe und
deshalb rückwirkend rückgängig gemacht worden sei. Inhaberin der IR-Marke sei
weiterhin der Antragsgegner.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
dass eine inhaltliche Unrichtigkeit allein nicht Grundlage für die Rückgängigmachung einer Umschreibung sein könne.
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist vor dem OLG München in
einem unter den Az 29 U 3784/02 und 29 U 3015/02 anhängigen Rechtsstreit am
7. November 2002 mit sofortiger Wirkung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen
worden, in dem die Antragstellerin unwiderruflich ua die Rechtsinhaberschaft des
Antragsgegners an der IR-Marke 739 084 anerkannt hat und erklärt hat, gegen
diese Marke keinerlei Einwendungen zu erheben oder Angriffe einzuleiten. Der
Antragsgegner hat diese Erklärung angenommen.
Der Antragsgegner hat daraufhin mitgeteilt, dass die Beschwerde gegenstandslos
geworden sei. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, ihre Beschwerde habe sich mit
dem gerichtlichen Vergleich am 7. November 2002 erledigt.
II
Durch die mit dem Vergleich vom 7. November 2002 unwiderruflich und damit
rechtswirksam erfolgte Anerkennung der Rechtsinhaberschaft des Antragsgegners
an der IR-Marke 739 084 seitens der Antragstellerin haben die Verfahrensbeteiligten den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erledigt. Durch die beiderseitigen Erklärungen in den Schriftsätzen vom 7. Mai 2003 und vom 15. Mai 2003
haben sie ferner ausdrücklich bzw sinngemäß erklärt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Vergleich vom 7. November 2002 erledigt sei.
Aufgrund dieser übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowie aus Gründen
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit war deshalb die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache durch Beschluss festzustellen.
Für eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf einen der Verfahrensbeteiligten
gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG bestand nach der Sach- und Rechtslage keine
Veranlassung.
Albert
Kraft
Reker
Bb