Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 32 W (pat) 102/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 317 960
hier: Berichtigung des Warenverzeichnisses
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler,
Richter Viereck und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bildmarke 317 960
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist in Deutschland seit dem 2. August 1924 für
Kandis, Kaugummi, sowie Kandis- und Kaugummikonfekt
zu Gunsten eines in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unternehmens registriert.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, ergänzt durch Antrag auf förmliche Beschlussfassung vom 11. Dezember 2000, beantragte die Markeninhaberin, "die
Warenangabe "Kandis" im Warenverzeichnis in "Bonbons" zu berichtigen". Bei der
Anmeldung sei dem damaligen Bevollmächtigten ein Übersetzungsfehler unterlaufen, indem er das englische Wort "candies" (= Bonbons) irrtümlich als "Kandis"
wiedergegeben habe. Der Irrtum ergebe sich auch aus der Marke, die kein Zuckerkristall abbilde, sondern ein Bonbon.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenabteilung 9.1 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Februar 2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen
für eine Berichtigung nach § 45 Abs. 1 MarkenG lägen nicht vor. Sprachliche Fehler oder Schreibfehler seien hinsichtlich des lexikalisch nachweisbaren Warenbegriffs "Kandis" auszuschließen. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin stelle
dieser Warenbegriff auch keine offensichtliche Unrichtigkeit dar. Dem Amt sei kein
Fehler bei der Registrierung unterlaufen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Eintragung den Warenangaben (des Vertreters) der Anmelderin entsprochen habe. Nach den anerkannten Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unveränderlichkeit einer Marke seien Rückschlüsse, z.B. aus der Voreintragung einer entsprechenden Marke in den USA oder aus dem Markenbild selbst (das gerade nicht warenbeschreibend sein dürfe), unbeachtlich. Aus späterer Sicht der Markeninhaberin inhaltlich fehlerhafte Warenbezeichnungen, die auf eigenen Angaben beruhten,
könnten eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht begründen und seien daher einer
Berichtigung nicht zugänglich.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt mit
dem Antrag,
den Beschluss der Markenabteilung 9.1 vom 12. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Warenangabe "Kandis" im Warenverzeichnis der Marke 317 960 in
"Bonbons" zu berichtigen ist.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig. Der angefochtene Beschluss
der Markenabteilung stellt eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.v. § 66 Abs. 1
Satz 1 MarkenG dar, da gegen diesen keine Erinnerung (§ 64 Abs. 1) stattfindet.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Da die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags durch Beschluss keine Entscheidung im Eintragungsverfahren ist,
wenn die Registrierung der Marke bereits – wie hier – erfolgt ist, war der Vorsitzende der Markenabteilung zuständig (§ 56 Abs. 2, 3 MarkenG).
Der Antrag auf Berichtigung des Warenverzeichnisses gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m.
§ 152 MarkenG ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht
vor. Das Warenverzeichnis weist weder einen sprachlichen Fehler noch eine offensichtliche Unrichtigkeit auf. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das bei der
Anmeldung am 26. April 1924 dem Reichspatentamt von der damaligen Anmelderin durch ihren deutschen Bevollmächtigten vorgelegte Warenverzeichnis wie eingetragen lautete. Kandis bzw. Kandiszucker ist seit damals ein im Deutschen gebräuchlicher Warenbegriff für große Zuckerkristalle, die in unregelmäßigen Stücken aus Kristallkonglomeraten oder in regelmäßig gewachsenen Einzelkristallen
verschiedener Größe (z.B. Würfelkandis) im Handel sind. Der etwaige Übersetzungsfehler war dem Patentamt daher nicht erkennbar, zumal ihm die amerikanische Voreintragung für "candies" (= Bonbons), die möglicherweise Anlass für eine
Rückfrage zur Klärung des Warenverzeichnisses hätte geben können, nicht bekannt war. Auch lässt die Bildmarke keinen Zweifel an der Richtigkeit des Warenverzeichnisses aufkommen. Marken – auch Bildmarken – dienen dazu, die Waren
eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, nicht hingegen, die
beanspruchten Waren naturgetreu abzubilden.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Ko
Abb. 1