Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.07.2003 – 6 W (pat) 15/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 36 41 349
… 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Schneider
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 5 Patentansprüchen, der angepassten Beschreibung (8 Seiten) nebst 8 Seiten Zeichnungen (15 Figuren) lt.
Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das am
3. Dezember 1986 angemeldete Patent mit Beschluss vom 14. März 2000 widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis
5 und angepasste Beschreibungsunterlagen (8 Seiten) vorgelegt. Der nunmehr
geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Aus teleskopartig ineinander verschieblich angeordnetem Außenrohr (1) und Innenrohr (2) bestehende Baustütze mit daran zu befestigenden Ergänzungsstreben, wobei das Außenrohr in Achsrichtung verlaufende, hinterschnittene Nuten zur Aufnahme von Befestigungs-Spannschrauben aufweist, mit beiderseits der Nuten (11)
verlaufenden Anlageflächen (A) zum Anschluss der mit den Befestigungs-Spannschrauben (30, 37) festzulegenden Ergänzungsstreben,
dadurch gekennzeichnet, dass die Ergänzungsstreben (23, 24) Bestandteil eines zwei Baustützen verbindenden und zufolge der längsverlaufenden Nuten stufenlos verstellbaren Rahmens (25) sind, der
zum zentrischen Anschluss an das Außenrohr (1) beiderends einen
die Randkanten (R) der ebenen Anlageflächen (A) mit Klauen (28)
zentrierend übergreifenden Schuh (26) besitzt, dessen Befestigungs-
Spannschrauben (30) mit einem hammerartigen Kopf (32) ausgestattet, in der Nut (11) in die Hintergriffsstellung drehbar und von einer Feder (33) in Spannrichtung belastet sind, welche Spannung
durch Anziehen einer Flügelmutter (34) zur Endspannkraft steigerbar
ist.“
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
- DE 29 49 795 A1
- DE 26 60 317 B1
- DE 26 02 145 A1
- DD 228 580 A1
- EP 00 49 096 A1
- FR 23 23 840
- US 45 41 509
- US 44 81 748
- US 41 46 074
- US 36 50 078
- US 34 83 910
- Prospekt der Fa. … GmbH „3 x stärker als Stahl“ vom
März 1983
- Prospekt der Fa. … „Flexible Automation“, Ausgabe 3 vom August
- Zeichnung Nr. 3-01 /07-00 der Fa. … GmbH, „Alu-
Spindelstütze“ vom 12.10.82
- Belastungsdiagramm für Alu-Spindelstütze der Fa. …
GmbH
- Auszug aus dem Terminkalender des Herrn D…
- Besprechungsnotiz vom 13. Mai 1983
- Prospekt der Fa. … GmbH „Alu-Schalungsgerüst …
Titan“
- Prospekt der Fa. … „…-Modul-Unterzugschalung“ Ausgabe 1/83
Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentanspruchs 1 neu, da die Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zu berücksichtigen Entgegenhaltungen bekannt sei. Der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 beruhe weiterhin auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da selbst
eine Zusammenschau des ermittelten Standes der Technik keine zum nunmehr
beanspruchten Gegenstand führende Lehre vermitteln könne. Denn für die spezielle Art der Anbindung der Ergänzungsstreben an der Baustütze gäbe es im
Stand der Technik kein Vorbild und auch keine Anregung.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten 5 Patentansprüchen, der angepassten Beschreibung
(8 Seiten) sowie 8 Seiten Zeichnungen (15 Figuren) lt. Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der EP 0 049 096 A1 nicht mehr neu sei, sich zumindest aber in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der EP 0 049 096 A1 i. V. m. der US
45 41 509 und der US 34 83 910 ergäbe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2000 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 5 führt.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 geht auf die erteilten Patentansprüche 1, 5, 8 und 9 i. V. m.
Spalte 2, Zeilen 1 bis 3 und Spalte 5, Zeilen 27 bis 32 der Patentschrift zurück. Die
Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 3
bis 6.
Die Merkmale der erteilten Patentansprüche sind auch ursprünglich offenbart, wie
eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
2.
Das Patent betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine aus
teleskopartig ineinander verschieblich angeordnetem Außenrohr und Innenrohr
bestehende Baustütze mit daran zu befestigenden Ergänzungsstreben.
Gemäß geltender Beschreibung Seite 2, Absatz 2 besteht die zu lösende Aufgabe
darin, eine gattungsgemäße Baustütze so auszugestalten, dass neben leicht und
gut hantierbaren Bauteilen eine hohe Knicksteifigkeit vorliegt und dass das
Erstellen eines anpassungsfähigen Schalungsgerüstes aus wenigen, vielseitig
verwendbaren Bauteilen möglich ist.
Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
3.
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Baustütze nach Patentanspruch 1
ist neu.
Die Neuheit des Patentgegenstandes ist in der mündlichen Verhandlung lediglich
bezüglich der EP 0 049 096 A1 angegriffen worden.
Aus dieser Druckschrift ist eine Baustütze mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Darüber hinausgehende Merkmale
sind aus dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, insbesondere sind dort die Ergänzungsstreben nicht Teil eines zwei Baustützen verbindenden Rahmens. Sie
mögen zwar im angeschraubten Zustand in Verbindung mit den Baustützen einen
Rahmen bilden, ein separater und von den Baustützen unabhängiger Rahmen
- wie es gemäß geltendem Patentanspruch 1 vorgesehen sein soll - wird durch die
Ergänzungsstreben aber nicht gebildet. Darüber hinaus sind bei der Baustütze
nach der EP 0 049 096 A1 die die Ergänzungsstreben am Rahmen festlegenden
Schrauben auch nicht in Spannrichtung federbelastet.
Hinsichtlich der Neuheit der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften wird
auf die Abhandlungen bezüglich der erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
4.
Die Baustütze gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt "3 x stärker als Stahl" ist unstreitig eine Baustütze bekannt, wie sie im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 beschrieben ist. Darüber hinaus lässt sich aufgrund der Tatsache, dass
die in der Baustütze vorgesehenen, in Achsrichtung verlaufenden Nuten an der
Oberseite und der Unterseite der Baustütze verschlossen sind, der Schluss ziehen, dass es sich bei den in die Nuten einsetzbaren Schrauben um Schrauben mit
einem hammerartigen Kopf handeln muss, die in der Nut in eine Hintergriffstellung
drehbar sind.
Weitere Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs
1 sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, insbes. sind dort die Ergänzungsstreben nicht Teil eines zwei Baustützen verbindenden Rahmens, der zum zentrischen Anschluß an das Außenrohr beiderends einen die Randkanten der ebenen
Anlageflächen mit Klauen zentrierend übergreifenden Schuh besitzt. Dort werden
vielmehr die Ergänzungsstreben im Wesentlichen tangential an das Außenrohr
angeschlossen, was belastungstechnisch zu einer ungünstigen Krafteinleitung in
die Baustütze führt.
Aufgrund dieser anders gearteten Anschlusskonstruktion zwischen Außenrohr und
Ergänzungsstreben konnte somit von dieser Druckschrift keine Anregung ausgehen, welche einen Fachmann, einen Bauingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung
in der Konstruktion von Gerüsten, zur Lösung gemäß geltendem Patentanspruch 1
hätte führen können.
Eine weitere aus teleskopartig ineinander verschieblich angeordnetem Außenrohr
und Innenrohr bestehende Baustütze mit daran zu befestigenden Ergänzungsstreben, bei der das Außenrohr in Achsrichtung verlaufende, hinterschnittene Nuten zur Aufnahme von Befestigungs-Spannschrauben zum Anschluss der Ergänzungsstreben aufweist, zeigt die EP 0 049 096 A1. Bei dieser Baustütze sind die
Ergänzungsstreben jedoch nicht Teil eines Rahmens, wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt worden ist. Die Ergänzungsstreben sind vielmehr fachwerkähnlich zwischen den vertikal verlaufenden Baustützen angeordnet und können
zusammen mit den Baustützen einen Rahmen bilden, ein zusätzlicher und von
den Baustützen unabhängiger Rahmen wird durch die Ergänzungsstreben aber
nicht gebildet. Da somit bei der Baustütze nach der EP 0 049 096 A1 kein Rahmen vorgesehen ist, kann dieser auch nicht in den längsverlaufenden Nuten stufenlos verstellbar sein, wie es erfindungsgemäß vorgesehen ist.
Um die Ergänzungsstrebe nach der EP 0 049 096 A1 an dem Außenrohr anzuschließen, ist an der Ergänzungsstrebe ein Schuh vorgesehen. Dieser Schuh besteht gemäß Figur 10 aus einem Innenabschnitt 207, an den zwei seitliche Flügel
203 und 205 unter einem Winkel angeformt sind. In diesen seitlichen Flügeln 203
und 205 ist je ein Schraubenloch zum Durchtritt einer offensichtlich als Hammerkopfschraube ausgebildeten Befestigungsschraube vorgesehen, mittels derer die
Ergänzungsstrebe an dem Außenrohr befestigt werden kann. Die beiden Flügel
203 und 205 liegen an Anlageflächen 187 und 188 an, welche beiderseits der die
Befestigungsschrauben aufnehmenden Nuten 192 verlaufen.
Bei der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Ausgestaltung ist für den
Anschluss der Befestigungsstrebe an dem Außenrohr ebenfalls ein Schuh vorgesehen, der Schraubenlöcher zum Durchtritt von Befestigungsschrauben aufweist,
mittels derer der die Ergänzungsstreben aufweisende Rahmen an dem Außenrohr
befestigt werden kann. Dieser Schuh ist erfindungsgemäß weiterhin mit Klauen
versehen, welche die Randkanten der beiderseits der Nuten verlaufenden Anlageflächen zentrierend übergreifen.
An diesen Klauen fehlt es jedoch dem in der EP 0 049 096 A1 erläuterten Schuh
völlig. Selbst, wenn man in rückschauender Betrachtungsweise die seitlichen
Flügel 203 und 205 an dem Schuh als Klauen bezeichnen würde, übergreifen
diese "Klauen" nicht die Randkanten der Anlageflächen, welche gemäß der Definition im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 seitlich beiderseits der die
Befestigungsschrauben aufnehmenden Nuten verlaufen. Die Flügel 203 und 205
liegen vielmehr lediglich an den seitlichen Anlageflächen 187 und 188 an, ohne
jedoch deren Randkanten, die z. B. zwischen den Wandteilen 187 und 196 gebildet sind, zu übergreifen, wie eindeutig aus der Figur 10 zu entnehmen ist.
Auch die erfindungsgemäß vorgesehene Federbelastung der Befestigungsschraube fehlt bei der in der EP 0 049 096 A1 erläuterten Baustütze. Somit ist es
dort auch nicht möglich, zunächst in einem ersten Schritt den Rahmen mit den
Ergänzungsstreben vorläufig und in einer noch veränderbaren Position an dem
Außenrohr festzulegen und erst danach in einem zweiten Schritt eine endgültige
Festlegung des Rahmens an der Baustütze durch ein Festziehen der
Befestigungsschrauben vorzunehmen.
Nach alledem kann von der EP 0 049 096 A1 ebenfalls keine Anregung in Richtung auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung ausgehen.
Aus der US 45 41 509 ist weiterhin ein Stützrahmen bekannt, bei dem zwei vertikal verlaufende Stützen mittels eines aus dreieckigen Teilrahmen zusammensetzbaren Rahmens verbindbar sind, wobei jeder Teilrahmen aus miteinander verbundenen Ergänzungsstreben besteht. Der Rahmen ist jedoch weder stufenlos in
Längsrichtung der Stützen verstellbar, noch sind federbelastete Spannschrauben
vorgesehen, welche eine Festlegung des Rahmens in zwei Schritten ermöglichen.
Diese Druckschrift vermag daher außer dem Umstand, dass dort ein aus Ergänzungsstreben bestehender Rahmen mit dem Stützrahmen verbindbar ist, keine
zum Patentgegenstand führenden Hinweise zu liefern.
Ein weiteres Baugerüst zeigt die US 44 81 748. Bei diesem Baugerüst sind in den
Außenrohren der Baustützen längsverlaufende Nuten vorgesehen, in denen Ergänzungsstreben über Hammerkopfschrauben anbringbar sind, wobei auch hier
der Anschluss der Ergänzungstreben im Wesentlichen tangential an die Baustütze
erfolgt. Weitere Merkmale hinsichtlich der erfindungsgemäßen Ausgestaltung sind
dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, so dass dieser Stand der Technik nicht
über das hinausgeht, was bereits aus dem Prospekt "3 x stärker als Stahl" herleitbar ist.
Aus der US 41 46 074 und der US 34 83 910 sind Befestigungsschienen bekannt,
in die federbelastete Hammerkopfschrauben einsetzbar sind. Weitere Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sind nicht
vorhanden.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der abgehandelte Stand der Technik jeweils
für sich allein betrachtet keine Anregungen zum Auffinden der patentierten Lehre
geben kann. Aber auch aus einer Zusammenschau dieser Druckschriften kann der
Fachmann keinen Gegenstand ableiten, der sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, da in den genannten Schriften jeder Hinweis auf die beanspruchte Lösung fehlt. Denn der grundlegende Gedanke, den Anschluss des die
Ergänzungsstreben aufweisenden Rahmens an das Außenrohr der Baustütze
derart vorzunehmen, dass eine Festlegung des Rahmens in zwei Schritten erfolgen kann, wobei im ersten Schritt eine vorläufige, noch veränderbare Positionierung und erst in einem nachfolgenden zweiten Schritt eine endgültige Fixierung
des Rahmens an den Außenrohren der Baustütze erfolgt, konnte durch den nachgewiesenen Stand der Technik mangels entsprechender Vorbilder nicht nahegebracht werden.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis
des übrigen im Verfahren befindlichen Standes der Technik, der insgesamt weiter
abliegt und von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht
mehr aufgegriffen wurde. Denn auch hier gilt, dass ihm der vorstehende Grundgedanke nicht zu entnehmen ist. Somit kann auch keine der weiter im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit dem
Fachmann die Schaffung einer Baustütze entsprechend dem geltenden Patentanspruch 1 nahebringen.
Der Patentanspruch 1 ist mithin bestandsfähig.
5.
Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Baustütze nach Patentanspruch 1, sie sind daher ebenfalls bestandsfähig.
Kowalski
Heyne
Riegler
Schneider
Cl