Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.07.2003 – 6 W (pat) 32/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 32/00 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 18 774
… 10.99
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Juli 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden und
der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß das Patent 43 18 774 unwirksam war.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß vom 21. November 2002 hat der Senat die Beschwerde des Patentinhabers, mit der sich dieser gegen den Widerruf des Patents wegen mangelnder
erfinderischer Tätigkeit wendet, zurückgewiesen. Vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist ist das Patent wegen Nichtzahlung der 10. Jahresgebühr erloschen.
Die Einsprechende macht mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 ein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend. Zur Begründung trägt sie
vor, sie habe in der Vergangenheit Modellfahrzeuge hergestellt, bei denen nicht
ausgeschlossen werden könne, daß sie möglicherweise in den Schutzbereich des
zu Unrecht erteilten Patents fielen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden,
daß für die Vergangenheit Rechte aus dem Patent hergleitet werden könnten.
Auf die Anfrage des Gerichts, ob der Patentinhaber eine Verzichtserklärung abgeben könne, die sich auf die Nicht-Geltendmachung von Rechten aus dem Patent
für die Vergangenheit beziehe, ist keine Äußerung erfolgt.
Im übrigen nimmt der Senat Bezug auf seinen den Beteiligten bekannten
Beschluß vom 21. November 2002.
II
Der Beschluß des Senats vom 21. November 2002 ist formell nicht rechtskräftig
geworden, da das Patent wegen Nichtzahlung der 10. Jahresgebühr bereits vor
Zustellung des vorgenannten Beschlusses (ex nunc) erloschen ist (§§ 17 Abs 1,
20 Abs 3 PatG - vgl auch Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 39 zu § 79). Dies
führt grundsätzlich zur Erledigung des Einspruchs(beschwerde)verfahrens. Das
Verfahren wird nur dann fortgesetzt, wenn die Einsprechende ein schutzwürdiges
Interesse an dem rückwirkenden Widerruf des ex nunc erloschenen Patents dartun kann. Dies kann in der begründeten Gefahr bestehen, daß die Einsprechende
oder ihre Abnehmer noch für die Vergangenheit aus dem Patent in Anspruch genommen werden kann (Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 37 zu § 59). Letzteres
hat die Einsprechende auch geltend gemacht. Da der Patentinhaber keine sich auf
die Nicht-Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beziehende Verzichtserklärung abgegeben hat, ist ein Rechtsschutzbedürfnis am rückwirkenden Widerruf
des Patents für die Einsprechende anzunehmen. Dies führt entsprechend den
Feststellungen und Abwägungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluß des
Senats vom 21. November 2002, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, zu
der Feststellung, daß das Patent 43 18 774 von Anfang an unwirksam war.
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl