Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.07.2003 – 34 W (pat) 13/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 13/00 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 00 084.0
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter
Hövelmann, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42
Abs 3 zurückgewiesen, weil der Anmelder in einem Bescheid gerügte Mängel
seiner Anmeldung trotz Aufforderung nicht beseitigt hat.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und
beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, die erforderlichen Unterlagen seien von ihm firstgerecht an das Patentamt geschickt worden, dort aber offensichtlich nicht
eingegangen. Er bittet, die Zusendung der Unterlagen wiederholen zu dürfen.
Daraufhin hat der
juristische Beisitzer des Senats mit Bescheid vom
24. Februar 2003 aufgegeben 3 Satz Patentansprüche, 3 Satz Beschreibung,
3 Satz Zeichnungen, 3 Satz Zusammenfassung, 3 Satz Zeichnung zur
Zusammenfassung und die Erfinderbenennung einzureichen. Für diesen Fall ist
die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses in Aussicht gestellt worden.
Dieser Bescheid ist dem Anmelder mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß
zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 ist dem Anmelder eine letzte Frist zur Erledigung
der Auflagen gesetzt worden. Auch diese Erinnerung ist dem Anmelder mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf beide Schreiben hat der
Anmelder nicht reagiert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im angefochtenen Beschluss die Anmeldung zu Recht gemäß PatG
§ 42 Abs 3 zurückgewiesen. Trotz Beanstandung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt und entsprechender Auflagen durch den Senat hat der Anmelder
weder eine nach PatG § 36 erforderliche Zusammenfassung noch eine
Erfinderbenennung nach PatG § 37 vorgelegt. Die Anmeldungsunterlagen sind
auch nicht, wie das die Verordnung über die Anmeldung von Patenten verlangt,
3-fach eingereicht worden.
Der Anmelder ist im Schreiben vom 8. Mai 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass diese Versäumnisse zur Zurückweisung der Beschwerde führen
müssen.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb