Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.07.2003 – 34 W (pat) 13/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 13/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 00 084.0

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter

Hövelmann, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42

Abs 3 zurückgewiesen, weil der Anmelder in einem Bescheid gerügte Mängel

seiner Anmeldung trotz Aufforderung nicht beseitigt hat.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und

beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, die erforderlichen Unterlagen seien von ihm firstgerecht an das Patentamt geschickt worden, dort aber offensichtlich nicht

eingegangen. Er bittet, die Zusendung der Unterlagen wiederholen zu dürfen.

Daraufhin hat der

juristische Beisitzer des Senats mit Bescheid vom

24. Februar 2003 aufgegeben 3 Satz Patentansprüche, 3 Satz Beschreibung,

3 Satz Zeichnungen, 3 Satz Zusammenfassung, 3 Satz Zeichnung zur

Zusammenfassung und die Erfinderbenennung einzureichen. Für diesen Fall ist

die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses in Aussicht gestellt worden.

Dieser Bescheid ist dem Anmelder mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß

zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 ist dem Anmelder eine letzte Frist zur Erledigung

der Auflagen gesetzt worden. Auch diese Erinnerung ist dem Anmelder mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf beide Schreiben hat der

Anmelder nicht reagiert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im angefochtenen Beschluss die Anmeldung zu Recht gemäß PatG

§ 42 Abs 3 zurückgewiesen. Trotz Beanstandung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt und entsprechender Auflagen durch den Senat hat der Anmelder

weder eine nach PatG § 36 erforderliche Zusammenfassung noch eine

Erfinderbenennung nach PatG § 37 vorgelegt. Die Anmeldungsunterlagen sind

auch nicht, wie das die Verordnung über die Anmeldung von Patenten verlangt,

3-fach eingereicht worden.

Der Anmelder ist im Schreiben vom 8. Mai 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen

worden, dass diese Versäumnisse zur Zurückweisung der Beschwerde führen

müssen.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Bb