Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 17 W (pat) 37/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 31 611.5-51

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Dipl.-Ing.

Schuster und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die am 17. September 1993 unter der Bezeichnung "Integriert optischer 2 x 2

Koppler" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung

wurde von der Prüfungsstelle

für Klasse G02B durch Beschluß vom

22. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der jeweilige Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhe nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der dem Beschluß zu Grunde liegenden Anmeldungsunterlagen zu erteilen.

Dem Beschluß liegen die Patentansprüche 1 bis 12 vom 21. Juni 1994 und hilfsweise ein durch Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 6 sich ergebender

Patentanspruch 1 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

1. Integriert optischer 2 x 2 Koppler mit zwei sich einander

adiabatisch annähernden Eingangswellenleitern (21, 22) mit unterschiedlicher Propagationskonstante und zwei Ausgangswellenleitern

(23, 24) mit untereinander gleicher Propagationskonstante, dadurch gekennzeichnet, daß die zwei Eingangswellenleiter (21, 22) schräg, gerade und knickfrei in den Wechselwirkungsbereich führen, daß ohne Berührung der zwei Eingangswellenleiter (21, 22) diese je in einen Ausgangswellenleiter (23,

24) übergehen und die Ausgangswellenleiter (23, 24) anschließend in Kreisbögen auseinander geführt sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 nach Hauptantrag durch das im kennzeichnenden Teil angefügte Merkmal

gemäß Patentanspruch 6 mit folgendem Wortlaut:

daß die Eingangs- und Ausgangswellenleiter (21, 22, 23, 24)

zentriert stumpf aneinander anstoßen.

Es sind unter anderem folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

2) Yosi Shani u. a.: Integrated Optic Adiabatic Devices on

Silicon. In: IEEE Journal of Quantum Electronics, vol. 27,

no. 3, 1991, S. 556 bis 566

3) W. Karthe u. a.: "Integrierte Optik", Leipzig 1991,

Akademische Verlagsgesellschaft Geest & Portig K.-G.,

S. 194 bis 199

Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hat die im Erteilungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Argumente überprüft und sieht keinen Grund für eine Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Die Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht

geäußert und somit nichts vorgebracht, was zu einer von dem Beschluß abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit des jeweiligen Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag im Hinblick auf den nachgewiesenen

Stand der Technik führen könnte.

Grimm

Dr. Kraus

Schuster

Eder

Bb