Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 8 W (pat) 52/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 16 514
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der
Richterin Hübner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. August 2000 aufgehoben.
Das Patent 44 16 514 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Wickel- und Krempelteil der Konfektioniertrommel“ erteilte
Patent 44 16 514 (Anmeldetag: 10. Mai 1994, Priorität in der Slowakischen Republik vom 12.5.93) mit Beschluss vom 16. August 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
CS 216 895 (D1) in deutscher Übersetzung
CS 216 897 (D2) in deutscher Übersetzung
US 4 362 592 (D3)
US 4 131 500 (D4)
DE 21 24 978 A (D5)
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt. Sie hat noch folgende Entgegenhaltungen genannt:
US 3 093 531 (D6)
US 3 887 423
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 formuliert.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel für die Herstellung von
Radialreifen, umfassend
-
-
-
-
eine Hohlwelle (11)
ein Paar Fußteile (20) die axial entlang der Hohlwelle (11) verschiebbar angeordnet sind und denen
jeweils eine Mehrzahl in Umfangsrichtung verteilt angeordneter radial bewegbarer Segmente (320) zugeordnet ist,
eine Führungsschraube (10), die relativ zur Hohlwelle (11) drehbar in derselben angeordnet ist,
ein Paar Mitnehmeranordnungen (210 bis 212) auf der
Führungsschraube (10), die bei einer Drehung der
Führungsschraube (10) relativ zurr Hohlwelle (11) den
axialen Abstand der Fußteile (20) verändern,
-
eine Hebelarmanordnung mit zwei Gruppen
in
Umfangsrichtung im Abstand voneinander um die
Hohlwelle (11) herum angeordneter Hebelarme (50),
welche jeweils an einem Ende eine Krempelrolle (501)
aufweisen,
-
mit den Fußteilen (20) verbundene Hebellagereinrichtungen (510 bis 512), an welchen die Hebelarme (50)
jeweils einer der Gruppen mit ihren anderen Enden
drehbar gelagert sind,
-
Zugmittel (502), welche die Hebelarme (50) mit ihren
die Krempelrollen (501) aufweisenden Enden elastisch
vorbelasten,
-
pneumatische Verstelleinrichtungen (520, 530, 543,
540) zum axialen Verschieben der Hebellagereinrichtungen (510 bis 512) relativ zu den Fußteilen (20),
dadurch gekennzeichnet, daß die Hebelarme (50) im
wesentlichen L-förmig sind, und die Zugmittel (502)
jeweils als zumindest zwei elastische Zugringe ausgebildet sind, welche den Hebelarmen (50) der einzelnen
Gruppen gemeinsam sind.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass
der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber seinem ursprünglich offenbarten Umfang erweitert worden sei und dass der Gegenstand
gegenüber dem Stand der Technik u. a. nach der CS 216 895 B1 (D1) und der US
4 362 592 (D3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 44 16 514 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1
sei nicht unzulässig erweitert worden und er sei durch den aufgezeigten Stand der
Technik dem zuständigen Fachmann auch nicht nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass
es in Sp. 3, Z. 65 der Patentschrift anstelle von „Verstelleinrichtungen“ heißt: „pneumatische Verstelleinrichtungen“ und es in Sp. 4, Z.
2 anstelle von „als elastische Zugringe“ heißt: „ jeweils als zumindest zwei elastische Zugringe“.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen
Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel für die Herstellung von Radialreifen. Diese umfasst
- Eine Hohlwelle (11)
- Ein Paar Fußteile (20), die axial entlang der Hohlwelle (11) verschiebbar angeordnet sind und denen jeweils eine Mehrzahl in
Umfangsrichtung verteilt angeordneter radial beweglicher Segmente (320) zugeordnet ist,
- Eine Führungsschraube (10), die relativ zur Hohlwelle (11) drehbar in
derselben angeordnet ist
- Ein Paar Mitnehmeranordnungen (210 - 212) auf der Führungsschraube
(10), die bei einer Drehung der Führungsschraube (10) relativ zur Hohlwelle (11) den axialen Abstand der Fußteile (20) verändern,
- Eine Hebelarmanordnung mit zwei Gruppen in Umfangsrichtung
im Abstand voneinander um die Hohlwelle (11) herum angeordneter Hebelarme (50), welche jeweils an einem Ende eine
Krempelrolle (501) aufweisen,
- Mit den Fußteilen (20) verbundenen Hebellagereinrichtungen
(510 – 512), an welchen die Hebelarme (50) jeweils einer der
Gruppen mit ihren anderen Enden drehbar gelagert sind,
- Zugmittel (502), welche die Hebelarme (50) mit ihren die
Krempelrollen (501) aufweisenden Enden elastisch vorbelasten,
- pneumatischen Verstelleinrichtungen (520, 530, 543, 540) zum
axialen Verschieben der Hebellagereinrichtungen (510 – 512)
relativ zu den Fußteilen (20).
- Dabei sind die Hebelarme (50) im wesentlichen L – förmig, und
- Die Zugmittel (502) sind jeweils als zumindest zwei elastische
Zugringe ausgebildet, welche den Hebelarmen (50) der einzelnen Gruppen gemeinsam sind.
Damit soll nach den Angaben in der Streitpatentschrift, der DE 44 16 514 C2
Sp. 1, Z. 49 – 54, ein Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel angegeben werden, bei der die durch die Hebelarme ausgeübten Andruckkräfte
gleichmäßig verteilt sind, wobei die Trommel einen konstruktiv einfachen und
kompakten Aufbau aufweisen soll.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist nach Auffassung des Senats zulässig.
Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 sind auf die ursprüngliche Offenbarung in der DE 44 16 514 A1 gestützt.
3. Das Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel mit den Merkmalen im
geltenden Patentanspruch 1 hat zwar als neu zu gelten, und es mag auch gewerblich anwendbar sein, es ist jedoch nicht Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die CS 216 895 (D1) beschreibt ein Krempelteil der Konfektioniertrommel für
die einstufige Technologie zur Herstellung von Radialreifen. Diese Konfektioniertrommel weist eine Hohlwelle 11 auf, ein Paar Fußteile (Stirnflächen) 20,
30, die axial entlang der Hohlwelle verschiebbar angeordnet sind und denen
eine Mehrzahl in Umfangsrichtung verteilt angeordneter radial beweglicher
Segmente 220, 320 zugeordnet sind, sowie eine Führungsschraube 10, die
relativ zur Hohlwelle 11 drehbar in derselben angeordnet ist. Außerdem sind
ein Paar Mitnehmeranordnungen 240, 340 vorhanden, die bei Drehung der
Führungsschraube 10 relativ zur Hohlwelle den axialen Abstand der Fußteile
20 verändern. Außerdem weist das Krempelteil eine Hebelarmanordnung mit
zwei Gruppen in Umfangsrichtung im Abstand voneinander um die Hohlwelle
11 herum angeordneter im wesentlichen L-förmiger Hebelarme („gekröpfte
Arme 50“) auf. An ihrem Ende tragen sie Krempelrollen 530, 540. Mit ihrem
anderen Ende sind die L-förmigen Hebelarme jeweils einer der Gruppen an
Hebellagereinrichtungen - ein Zapfen 501 ist mit einem Kolben 510 eines
Druckzylinders 580, 590 verbunden – drehbar gelagert. Diese Hebellagereinrichtungen sind mit den Fußteilen 20, 30 verbunden. Zugmittel (Dichtungsmembran 70, 80) belasten die Hebelarme 50 mit ihren Krempelrollen 530, 540
aufweisenden Enden elastisch vor. Pneumatische Verstelleinrichtungen 510,
511, 520, 580, 581 verschieben die Hebellagereinrichtungen axial relativ zu
den Fußteilen 20, 30.
Von diesem bekannten Wickel- und Krempelteil unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 demnach noch dadurch, dass
die Zugmittel als zumindest zwei elastische Zugringe ausgebildet sind, welche
den Hebelarmen (50) der einzelnen Gruppen gemeinsam sind.
Diesem Unterschied kommt jedoch nach Auffassung des Senats keine ein
Patent begründende Bedeutung zu.
Durch die US 4 362 592 (D3) ist nämlich ein Wickel- und Krempelteil einer
Konfektioniertrommel bekannt, bei dem die Hebelarme 63 (Fig. 3 und 4) durch
zumindest zwei elastische Zugringe 64, 70 vorbelastet werden. Nach den Angaben in dieser Druckschrift in Sp. 3, Z. 53 und 54 sowie Z. 57 bis 69 erzeugt
das Paar von Zugringen 64 und 70 in Form von Schraubenfedern eine ausreichende Anpresskraft auf die Steuerflächen 67 und damit auch auf die Gürtellagen.
In der Fachwelt ist es somit bekannt, dass der punktförmige Anpressdruck
durch die Krempelrollen an den Enden der Hebelarme zum Umkrempeln der
Lagen um den Wulstkern und zum Anpressen auf die Seitenteile ausreicht. Der
Fachmann, ein im Bau von Konfektioniertrommeln für Fahrzeugreifen erfahrener Ingenieur FH der Fachrichtung Maschinenbau, hat somit im Stand der
Technik ein Vorbild, das Prinzip der Membran, die eine zylindrische Auflage für
die Reifenkomponenten am Beginn des Montagevorgangs bietet und einen
über den Reifenumfang flächigen Anpressdruck erzeugt, zu verlassen und die
Membran gegen Zugringe auszutauschen.
Wenn der Fachmann nach einer Lösung sucht, wie er die durch die Verwendung elastischer Hüllen (Membrane) als Zugmittel verursachte Störanfälligkeit
verhindern kann, so erhält er aus der Kenntnis des Standes der Technik, bspw.
aus der US 4 362 592 (D3), die Anregung, die Membran durch zumindest zwei
Zugringe je Gruppe von Hebelarmen zu ersetzen und gelangt so zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ohne erfinderische Tätigkeit.
Der Argumentation der Patentinhaberin, mit dem Wickel- und Krempelteil nach
der CS 216 895 (D1) sei ein - vom Erfindungsgegenstand ermöglichtes - einstufiges Verfahren, nämlich das Umkrempeln der Lagen um den Wulstkern und
das Andrücken der Seitenteile in einem Arbeitsgang, nicht durchführbar, vermag der Senat nicht zu folgen, da die CS 216 895 bereits gemäß ihrer Bezeichnung auf ein Krempelteil der Aufbautrommel für die einstufige Technologie der Radialautoreifen gerichtet ist.
Der geltende Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 als Hauptanspruch haben auch die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 keinen Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Cl