Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 6 W (pat) 50/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 50/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 16 407
… 10.99
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung 9. Juli 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.
Riegler und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren, an dem drei Einsprechende beteiligt waren, das am
11. April 1998 angemeldete Patent 198 16 407 mit Beschluß vom 15. April 2002 in
vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Betonschwelle für eine feste Schienenfahrbahn“.
Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:
„Betonschwelle für eine feste Schienenfahrbahn, insbesondere
Zweiblockschwelle mit armierten Einzelblöcken, deren Bewehrung
im wesentlichen parallel zur Schwellenachse verlaufende, durch
Bügel miteinander verbundene Baustahlstangen umfaßt, die sich
als Verbindungselemente durchgehend durch beide Einzelblöcke
erstrecken und wobei wenigstens die beiden unteren Längsstangen
über die äußeren Stirnflächen der Schwelle überstehen, dadurch
gekennzeichnet, daß die Bewehrung sog. Gitterträger (3, 4) mit
jeweils drei die Kanten eines dreieckigen Prismas bildenden Längsstangen (5, 6, 7) und zwei diese verbindenden Mäanderschlangen
(8, 9) aufweist.“
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
(E1) DE 296 02 463 U1
(E2) DE 195 08 107 C1
(E3) BACHMANN H.; PIETSCHMANN D.: Die Feste Fahrbahn
Rheda-Berlin - Die sichere und wirtschaftliche Lösung für
den Hochgeschwindigkeitsverkehr. In: Edition ETR, Feste
Fahrbahn, 1997, Hestra-Verlag, Darmstadt, S. 92 bis 94
(E4) LIERSCH Prof.; Zur Verwendung von Gitterträgern, In: Materialien des Lehrstuhles für Baukonstruktion, BTU Cottbus,
1997, S 1, 10, 11, 13, 14
(E5) DE 195 08 108 A1
(E6) DE 196 54 202 A1
(E7) CH 26 549
(E8) CH 220 455
(E9) DE 196 53 858 A1
(E10) EP 465 777.
Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts ist zunächst von
allen drei Einsprechenden
-
T… AGin M…, Einsprechende 3 und
Beschwerdeführerin I,
-
E… AG in S…, Einsprechende 2 und
Beschwerdeführerin II, und
-
B… GmbH in M…,
Einsprechende 1 und Beschwerdeführerin III
Beschwerde eingelegt worden. Hiervon hat lediglich die Beschwerdeführerin I ihre
Beschwerde begründet.
Mit Eingabe vom 26. September 2002 hat die Beschwerdeführerin II ihre Beschwerde zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 hat die Beschwerdeführerin III mitgeteilt, daß sie
von B…bH in D… GmbH umfirmiert habe. Mit Eingabe
vom 4. Februar 2003 hat sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und gebeten, im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage zu entscheiden.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 hat ferner die Beschwerdeführerin I ihre Beschwerde zurückgenommen.
Die einzig noch im Verfahren verbliebene Beschwerdeführerin III beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin hat einer Entscheidung nach Aktenlage zugestimmt, sofern
der Senat nicht von der das Patent aufrechterhaltenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts abweichen wolle, und um beschleunigte Bearbeitung gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche 2 bis 6 bestehen keine
Bedenken.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hat auch unter Berücksichtigung der von der nicht mehr
am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin I vorgelegten Beschwerdebegründung ergeben, daß die Patentabteilung 25 das Patent zu Recht in vollem Umfang
aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses der Patentabteilung, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der
Technik zutreffend zur Bejahung der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da sich die im Verfahren verbliebene Beschwerdeführerin III in der Sache nicht
geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder
rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kowalski
Heyne
Riegler
Schneider
Cl