Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 6 W (pat) 50/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 50/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 16 407

… 10.99

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung 9. Juli 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.

Riegler und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren, an dem drei Einsprechende beteiligt waren, das am

11. April 1998 angemeldete Patent 198 16 407 mit Beschluß vom 15. April 2002 in

vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Betonschwelle für eine feste Schienenfahrbahn“.

Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

„Betonschwelle für eine feste Schienenfahrbahn, insbesondere

Zweiblockschwelle mit armierten Einzelblöcken, deren Bewehrung

im wesentlichen parallel zur Schwellenachse verlaufende, durch

Bügel miteinander verbundene Baustahlstangen umfaßt, die sich

als Verbindungselemente durchgehend durch beide Einzelblöcke

erstrecken und wobei wenigstens die beiden unteren Längsstangen

über die äußeren Stirnflächen der Schwelle überstehen, dadurch

gekennzeichnet, daß die Bewehrung sog. Gitterträger (3, 4) mit

jeweils drei die Kanten eines dreieckigen Prismas bildenden Längsstangen (5, 6, 7) und zwei diese verbindenden Mäanderschlangen

(8, 9) aufweist.“

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:

(E1) DE 296 02 463 U1

(E2) DE 195 08 107 C1

(E3) BACHMANN H.; PIETSCHMANN D.: Die Feste Fahrbahn

Rheda-Berlin - Die sichere und wirtschaftliche Lösung für

den Hochgeschwindigkeitsverkehr. In: Edition ETR, Feste

Fahrbahn, 1997, Hestra-Verlag, Darmstadt, S. 92 bis 94

(E4) LIERSCH Prof.; Zur Verwendung von Gitterträgern, In: Materialien des Lehrstuhles für Baukonstruktion, BTU Cottbus,

1997, S 1, 10, 11, 13, 14

(E5) DE 195 08 108 A1

(E6) DE 196 54 202 A1

(E7) CH 26 549

(E8) CH 220 455

(E9) DE 196 53 858 A1

(E10) EP 465 777.

Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts ist zunächst von

allen drei Einsprechenden

-

T… AGin M…, Einsprechende 3 und

Beschwerdeführerin I,

-

E… AG in S…, Einsprechende 2 und

Beschwerdeführerin II, und

-

B… GmbH in M…,

Einsprechende 1 und Beschwerdeführerin III

Beschwerde eingelegt worden. Hiervon hat lediglich die Beschwerdeführerin I ihre

Beschwerde begründet.

Mit Eingabe vom 26. September 2002 hat die Beschwerdeführerin II ihre Beschwerde zurückgenommen.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 hat die Beschwerdeführerin III mitgeteilt, daß sie

von B…bH in D… GmbH umfirmiert habe. Mit Eingabe

vom 4. Februar 2003 hat sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und gebeten, im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage zu entscheiden.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 hat ferner die Beschwerdeführerin I ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die einzig noch im Verfahren verbliebene Beschwerdeführerin III beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin hat einer Entscheidung nach Aktenlage zugestimmt, sofern

der Senat nicht von der das Patent aufrechterhaltenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts abweichen wolle, und um beschleunigte Bearbeitung gebeten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche 2 bis 6 bestehen keine

Bedenken.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses

im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens hat auch unter Berücksichtigung der von der nicht mehr

am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin I vorgelegten Beschwerdebegründung ergeben, daß die Patentabteilung 25 das Patent zu Recht in vollem Umfang

aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses der Patentabteilung, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der

Technik zutreffend zur Bejahung der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

Da sich die im Verfahren verbliebene Beschwerdeführerin III in der Sache nicht

geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder

rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Kowalski

Heyne

Riegler

Schneider

Cl