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BPatG Beschluss vom 09.07.2003 – 7 W (pat) 1/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 1/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 33 538.1-15

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse F 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001

gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 197 33 538.1-15 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 mangels Neuheit keine patentfähige Erfindung darstelle.

Der Anmelder hat am 27. Oktober 2001 den Antrag gestellt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002, eingegangen am 27. Mai 2002, hat der

Patentanmelder neue Ansprüche 1 bis 3 sowie eine neue Seite der Beschreibung,

an die sich die ursprüngliche Beschreibung ab dem vierten vollen Absatz (Seite 3)

anschließen soll, eingereicht und erklärt, daß die neuen Unterlagen dem weiteren

Verfahren zugrundegelegt werden sollen.

Mit der Zwischenverfügung vom 31. März 2003 hat der Senat die vorläufige

Auffassung vertreten, daß der Gegenstand der Patentanmeldung gemäß Anspruchsfassung vom 23. Mai 2002 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003, eingegangen am

2. Juni 2003, erklärt, er lasse die geltenden Ansprüche und 3 fallen (Seite 1 des

Schriftsatzes). Gleichtzeitig hat er neue Ansprüche 2 bis 3 vorgelegt (Seiten 7 und

8 des Schriftsatzes) und sinngemäß ausgeführt, daß der genannte Stand der

Technik seiner Erfindung nicht entgegenstehe.

Der Senat hat mit Schreiben vom 12. Juni 2003 dem Anmelder mitgeteilt, daß

gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift

27 51 932 die Gegenstände der geltenden Ansprüche, ungeachtet der Frage der

Zulässigkeit der Ansprüche, nicht patentfähig erschienen und daß in den Unterlagen der Anmeldung nichts zu erkennen sei, was noch zu einem patentfähigen

Gegenstand führen könnte, mithin mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 hat der Anmelder wiederum neue Ansprüche 1

bis 3 eingerreicht, die offensichtlich an die Stelle der bisher geltenden Ansprüche

treten sollen.

Die geltenden Patentansprüche lauten:

"1. Schrägkolbenmotor, dadurch gekennzeichnet, daß eine

seitendruckfreie Stelle vorhanden ist, die in der Mitte des

Arbeitstaktes liegt – a=r -.

2. Schrägkolbenmotor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwei seitendruckfreie Stellen vorhanden sind,

die sich auf die obere und untere Hälfte des Arbeitstaktes veteilen – a>0 bis a<r - .

3. Schrägkolbenmotor nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Zylindermittellinie durch eine Schräglage der Wirkungslinie der Kraft, die auf den Kolben wirkt, so

weit angepaßt ist, daß an mehreren Stellen beim Arbeitstakt

keine Kolbenseitenkraft entsteht – a>0 bis a≤ r -."

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung stellt keine patentfähige Erfindung

im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Die Anmeldung geht aus von bekannten Kolbenmotoren, deren Zylinderachsen

(AZ) die Drehachse (AD) der Kurbelwelle (2) durchdringen (Offenlegungsschrift

DE 197 33 538 A1 Sp 1 Z 7 bis 10 iVm Fig. 1 bis 3). Nachteilig bei diesen

bekannten Motoren sei, daß beim Arbeitstakt des Kolbens verhältnismäßig große

Winkel zwischen Pleuelstange und Zylinderachse auftreten, so daß eine relativ

große Querkraft auf die Zylinderwandung einwirkt, die Reibung und Verschleiß (an

Kolben und Zylinder) hervorrufe. Zur Vermeidung dieses Nachteils liegt der Anmeldung daher die Aufgabe zugrunde, einen Kolbenmotor so zu gestalten, daß in

der Antriebsphase des Kolbens möglichst kleine Querkräfte auf die Zylinderwand

einwirken und der Kolbendruck sich in optimaler Weise auf den Antrieb der Kurbelwelle auswirken kann (OS Sp 1 Z 21-27).

Der Fachmann, als hier zuständig wird ein auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen-Entwicklung erfahrener Maschinenbauingenieur angesehen, entnimmt

den Anmeldeunterlagen als Lösung der Aufgabe einen Kolbenmotor mit einer

schräg gegenüber der Drehachse (AD) der Kurbelwelle angeordneten Zylinderachse (AZ). Die Zylinderachse durchdringt also nicht die Drehachse, sondern bildet mit einer die Drehachse und die Zylinderachse schneidenden Geraden einen

spitzen Winkel (vgl DE-OS 197 33 538 A1 Z 3 bis 6 iVm Anspruch 1 u Fig 4,

Winkel α3), der auch kleiner als der größte Auslenkwinkel (α1, Fig 3) des Pleuels

sein kann. Gemäß Beschreibung besteht nämlich eine vorteilhafte Lösung darin,

beim größten Drehmoment während des Arbeitstaktes den Anstellwinkel (α2,

Fig 4) des Pleuels (bzw seine Wirkungslinie) gegenüber der Zylinderachse ziemlich klein zu halten, ihn aber "bewußt" nicht auf 0 Grad (d.b. α3=α1) zu reduzieren,

um so günstigste Zwischenstellungen des Kurbeltriebs (Kurbelpositionen b und c

gemäß Fig 6 u 7) nutzen zu können (OS Sp 2 Z 59 bis Sp 3 Z 6). Diese Stellungen

ergeben sich dann im oberen wie im unteren Bereich des Arbeitstaktes (Kurbelpositionen b und c), wenn also der Druck im Zylinder sich aufbaut bzw der Druck

im Zylinder abklingt, weil hier die Wirkungslinie der Kolbenkraft jeweils in Richtung

der Zylinderachse verläuft und somit (zumindest nahezu) keine Querkräfte an der

Zylinderwand wirksam werden, folglich keine Reibungsverluste bei der Kolbenbewegung im Zylinder auftreten (OS Sp 1 Z 65 bis Sp 2 Z 11).

Auch in der zum Stand der Technik genannten deutschen Offenlegungsschrift

27 51 932 wird von herkömmlichen Verbrennungskraftmaschinen ausgegangen,

bei denen die Längs- bzw Mittelachsen der Zylinder die Drehachse der Kurbelwelle schneiden (S 2 Abs 2 Satz 1). Zur Verbesserung des Wirkungsgrades solcher Verbrennungskraftmaschinen schlägt diese Entgegenhaltung – in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anmeldung - vor, die Drehachse der Kurbelwelle

außerhalb der Längsachse des Zylinders vorzusehen (S 2 Abs 3 u 4). Entsprechend ist zwischen der Mittelachse des Zylinders (5) und der geraden Verbindungslinie zwischen Drehachse (12) der Kurbelwelle und Pleuelgelenk am Kolben

ein Winkel α gebildet (Fig). Die Drehrichtung der Kurbelwelle ist in der einzigen

Figur mit einem linksdrehenden Pfeil (bei 12’) vorgegeben. Der Fachmann leitet

daraus ab, daß die Anstellwinkel des Pleuels während des Arbeitstaktes des Kolbens kleiner sind als bei herkömmlichen Verbrennungskraftmaschinen und daß

daher mit kleiner werdenden Anstellwinkeln des Pleuels beim Arbeitstakt entsprechend kleinere Querkräfte auf die Zylinderwand hervorgerufen werden. Wie der

Anmelder zu Recht festgestellt hat (Ss v. 24.05.03 S 2 Abs 2 bis S 3 Abs 1 u S 4

Abs 4), ist bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung (Fig) der

Winkel α durch einen Abstand a der Drehachse der Kurbelwelle von der Mittelachse des Zylinders bestimmt, der dem Radius r der Kurbelwellen-Anlenkstelle

(13) bezüglich der Kurbelwellen-Drehachse (12) entspricht (S 5 le Abs). Bei dieser

Ausführung treten während des Arbeitstaktes die geringsten bzw keine Querkräfte

am Zylinder und Kolben in einer mittleren Kolbenposition im Zylinder, dh im

Bereich mit dem größten Drehmoment, auf. Nichts anderes ist im geltenden Anspruch 1 beansprucht. Die Entgegenhaltung nimmt die Lehre des geltenden Anspruchs 1 somit neuheitsschädlich vorweg.

Wie oben ausgeführt, lehrt die ursprüngliche Anmeldung insbesondere, den Abstand a nicht so groß wie den Kurbelzapfenradius r, sondern etwas geringer zu

wählen, um die geringsten Querkräfte in einem oberen und einem unteren Arbeitstaktbereich zu verwirklichen. Diese Lehre enthält der geltende Anspruch 2.

Aber auch diese Lehre ist dem Fachmann schon durch die deutsche Offenlegungsschrift 27 51 932 nahegelegt. Denn gemäß Anspruch 1 der Entgegenhaltung

ist – wie bei der Anmeldung gemäß ursprünglicher Anspruchsfassung übrigens

auch - als allgemeinste Problemlösung lediglich gefordert, die Drehachse der Kurbelwelle außerhalb der Zylinderachse anzuordnen. Damit ist dem Fachmann die

zweckgemäße Ermittlung von Abstandswerten aus dem sinnvoll in Frage kommenden Wertebereich zwischen a gleich Null und a gleich r aufgegeben. Die erst

im Anspruch 2 der Entgegenhaltung aufgezeigte Ausgestaltung des Kolbenantriebs mit einer Abstandsvorgabe a=r stellt lediglich eine bevorzugte Lösung dar.

Sie rechtfertigt aufgrund des weiter gefaßten Anspruchs 1 nicht die Annahme,

nicht auch andere, zB geringfügig kleinere Abstände der Kurbelwellendrehachse

von der Zylindermittelachse als a=r in Betracht zu ziehen bzw ihre Auswirkung auf

die Änderung des Wirkungsgrades der Verbrennungskraftmaschine, beispielsweise durch einfache Versuche, die im Rahmen des routinemäßigen Wissens und

Könnens des Fachmannes liegen, zu ermitteln. Es hat somit in Kenntnis der deutschen Offenlegungsschrift 27 51 932 keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, die

diesbezügliche Lehre des geltenden Anspruchs 2 aufzufinden.

Nichts anderes gilt für den Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 3, der sich

vom Anspruch 2 im wesentlichen dadurch unterscheidet, daß mehrere (ua zwei)

statt (genau) zwei seitendruckfreie Stellen im Zylinder beim Arbeitstakt vorgesehen sein sollen. Da die Ausführungsvarianten nach Anspruch 3 nicht über die Varianten mit zwei seitendruckfreien Stellen gemäß geltendem Anspruch 2 und mit

einer seitendruckfreien Stelle gemäß geltendem Anspruch 1 hinausgehen, gelten

die obigen Ausführungen zu diesen Ansprüchen insoweit auch für den geltenden

Anspruch 3.

Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche konnte bei dieser Sachlage

dahingestellt bleiben.

Daß in den übrigen Anmeldungsunterlagen noch Merkmale von patentwürdiger

Bedeutung enthalten sind, hat der Senat nicht feststellen können und ist vom Anmelder auch nicht geltend gemacht worden.

Dem Anmelder gemäß seiner Bitte Gelegenheit zur Vorlage neuer Anmeldeunterlagen zu geben, bestand kein Anlaß, da eine im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung klargestellte Fassung der Ansprüche keine andere Beurteilung

des Sachverhalts hätte erwarten lassen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu