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BPatG Beschluss vom 10.07.2003 – 21 W (pat) 10/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 10 025

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Voit

und Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Dezember 2001 aufgehoben.

Das Patent 195 10 025 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 10. Juli 2003

Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift 195 10 025

Beschreibung Spalten 1-4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. März 1995 eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent unter der Bezeichnung "Auslöseeinrichtung für eine Brandschutz-Absperrung in lufttechnischen Anlagen" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung

ist am 10. Oktober 1996 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf

(1) DE 25 03 022 A1

(2) DE 26 03 375 A1

(3) Prospekt 08 35 mit den Seiten 01 bis 04 der Fa. Schako betreffend "Brandschutz-Tellerventil für Abluft Typ SVA-F" vom November 1981

(4) DE 94 10 744 U1

(5) EP 0 506 497 A1.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

durch Beschluß vom 19. Dezember 2001 widerrufen, weil der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.

Er verteidigt das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1 und den erteilten Ansprüchen 2 bis 11.

Die Patentansprüche 1 bis 11 lauten:

"1. Auslöseeinrichtung

für eine Brandschutz-Absperrung

in

lufttechnischen Anlagen, mit einer mittels Federvorspannung belasteten, für die Betätigung der Absperrung vorgesehenen Mechanik,

welche durch ein thermisch entriegelbares Halteorgan in einer der

Offenstellung der Absperrung entsprechenden Betriebsstellung

gehalten ist, wobei ein die Mechanik wenigstens im Bereich der Feder (8) und der ihr zugeordneten Feder-Anbindungsteile umhüllendes Gehäuse (6) vorgesehen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

daß das Gehäuse (6) eine von der Absperrung separate Ausbildung

hat und wenigstens einen Gehäuseabschnitt (7) aufweist, der das

thermisch entriegelbare Halteorgan ist.

2. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß der Gehäuseabschnitt (7) ein separates aus thermisch stabilem

Werkstoff gefertigtes Bauteil ist, das zumindest in einem Bereich

über wenigstens eine Schmelzlotstrecke mit dem Gehäuse (6) verbunden ist.

3. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

daß die Schmelzlotstrecke als Lötnaht (10) aus Schmelzlot-Material

ausgebildet ist.

4. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß der Gehäuseabschnitt (7) aus Schmelzlot besteht.

5. Auslöseeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, daß das Gehäuse (6) rohrförmig ausgebildet ist

und daß ein Rohrende mit dem Gehäuseabschnitt (7) verschließbar

ist.

6. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß der Gehäuseabschnitt (7) eine an das Rohrende anlegbare

Verschluß-Platte (9) ist.

7. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß der Gehäuseabschnitt (7) eine auf das Rohrende aufbringbare

Verschluß-Kappe (11) ist.

8. Auslöseeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, daß sie die Mechanik in einer der Schließstellung

der Absperrung (1) entsprechenden Betriebsstellung festlegende

Arretierelemente (12) aufweist.

9. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

daß die Arretierelemente (12) als auf einen Temperaturanstieg ansprechende Intumeszenz-Dichtungen ausgebildet sind.

10. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

daß die Intumeszenz-Dichtungen im Gehäuse (6) angeordnete, einen Führungsbolzen (5) der Mechanik umfassende Scheiben sind.

11. Auslöseeinrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungsbolzen (5) Nuten (13) in einem Bolzenbereich

aufweist, der in der der Schließstellung der Absperrung (1) entsprechenden Betriebsstellung der Mechanik im Gehäuse (6) steht."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Auslöseeinrichtung der eingangs genannten Gattung aufzuzeigen, die eine sichere Funktionsfähigkeit dauerhaft gewährleistet und die nach ihrer Auslösung in einfacher Weise

schnell wieder in den nicht ausgelösten Zustand bringbar ist (Beschr. überreicht in

der mündlichen Verhandlung Sp. 1, Zeile 39 bis 42).

Der Patentinhaber führt zur Begründung der Beschwerde aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Eine Auslöseeinrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sei aus der

Druckschrift (1) bekannt. Bei diesem Gegenstand bilde das Verschlußelement 22,

23 das Gehäuse für die Mechanik der Absperrung, ein separates Gehäuse dafür

sei nicht vorhanden und daß ein Gehäuseabschnitt das thermisch entriegelbare

Halteorgan bilde, sei beim Gegenstand der Druckschrift (1) ebenfalls nicht vorgesehen. Es gebe auch keine Anregungen für eine solche Ausgestaltung.

Der Vertreter des Patentinhabers stellt den Antrag,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben

und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruch 1, Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechtzuerhalten, übrige Unterlagen wie in mündlicher

Verhandlung übergebene, geänderte Beschreibung, Spalten 1 bis

4, Figuren 1 bis 4.

Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt dazu aus, daß der Oberbegriff des Anspruchs 1 aus der Druckschrift (1)

bekannt sei und dessen kennzeichnende Merkmale nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen. Denn der Figur 1 sei neben der für die Absperrung vorgesehenen Mechanik mit den von einem Gehäuse 22, 23 umgebenen Federn 24, 24a

noch ein weiteres Gehäuse entnehmbar, nämlich die Führung 10, die eine Feder

18 umschließe und einen Kontakt umfasse und das an dem einen Ende bei Pos.

17 (Verstärkung) in Verbindung mit dem Schmelzsicherungsbolzen ein thermisch

entriegelbares Halteorgan für den genannten Kontakt bilde. Dadurch liege eine

von der Absperrung separate Ausbildung dieses Gehäuses vor. Eine solche Ausgestaltung lege die Ausbildung nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1

nahe.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 11 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands

des Patentanspruchs 1, und die geltenden Unterlagen erfüllen auch die übrigen

gesetzlichen Erfordernisse.

Die Patentansprüche sind formal zulässig.

Der Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück. Die neu aufgenommenen Merkmale bezüglich der von der Absperrung separaten Ausbildung

des Gehäuses und bezüglich des Gehäuseabschnitts, der das thermisch entriegelbare Halteorgan ist, sind in den erteilten Figuren 1 bis 3 mit den Bezugsziffern

6, 7 und der zugehörigen Beschreibung offenbart. Die Ansprüche 2 bis 11 entsprechen den erteilten und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11.

In den ursprünglichen Unterlagen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls in

den Figuren 1 bis 3 mit den Bezugsziffern 6, 7 und der zugehörigen Beschreibung

offenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner der zum Stand der Technik

genannten Druckschriften sind sämtliche in diesem Anspruch genannte Merkmale

entnehmbar, wie sich im einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (1) ist aus Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung eine erste

Ausführungsform einer Auslöseeinrichtung für eine Brandschutz-Absperrung in

lufttechnischen Anlagen (Seite 1 (Maschinennumerierung), 1. und 2. Absatz und

Seite 3, 1. Absatz) bekannt, mit einer mittels Federvorspannung belasteten, für die

Betätigung der Absperrung vorgesehenen Mechanik (vergl. Figur 1, Federn 24,

24a, Klappe 23, Führung 10 mit Mutter 20 und Befestigungsschraube 21), welche

durch ein thermisch entriegelbares (mittels Schmelzsicherungsbolzen 19) Halteorgan in einer der Offenstellung der Absperrung entsprechenden Betriebsstellung

gehalten ist. Als Halteorgan wirkt hierbei der in Figur 1 senkrecht verlaufende Teilabschnitt der Klappe 23 (also in etwa der Bereich an dem die Sicherung 19 anliegt). Des weiteren ist bei der bekannten Einrichtung ein die Mechanik wenigstens

im Bereich der Federn und der ihr zugeordneten Feder-Anbindungsteile umhüllendes Gehäuse vorgesehen. Dieses Gehäuse wird durch die Klappe 23 und eine

Kuppel 22 gebildet. Es bewirkt, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1, eine Abkapselung der Auslösemechanik gegenüber dem Luftstrom in einem Luftkanal.

Von diesem bekannten Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Merkmale, daß

a)

das Gehäuse - und damit auch die von diesem umhüllte Feder mit den ihr

zugeordneten Feder–Anbindungsteilen - eine von der Absperrung separate

Ausbildung hat und

b)

das Gehäuse wenigstens einen Gehäuseabschnitt aufweist, der das thermisch entriegelbare Halteorgan ist.

Beim Gegenstand der Druckschrift (1) ist nach Figur 1 die für die Betätigung der

Absperrung vorgesehene Mechanik, die im wesentlichen aus den beiden Federn

24, 24a besteht und die die den Federn zugeordneten Anbindungsteile umfaßt, in

einem Gehäuse untergebracht, das von der Absperrung selbst gebildet wird, nämlich der Kuppel 22 und der beweglichen Klappe 23. Gemäß dem obengenannten

Merkmal a) ist das Gehäuse zusammen mit der Feder und deren Anbindungsteile

beim Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch von der Absperrung entfernt und hat

eine separate, das heißt die Absperrung nicht heranziehende Ausbildung. Für eine

solche Ausgestaltung gibt die Druckschrift (1) nach Figur 1 dem Fachmann, das ist

hier der mit der Herstellung von Brandschutzanlagen befaßte Maschinenbauingenieur, keine Anregungen. Das gilt auch für das Merkmal b), wonach ein Gehäuseabschnitt vorgesehen ist, der das thermisch entriegelbare Halteorgan ist. Beim

Gegenstand von Druckschrift (1) nach Figur 1 ist das thermisch entriegelbare

Element der ein eigenes Bauteil darstellende Schmelzbolzen 19. Dieser verhindert

im Normalfall, daß die Klappe 23 in Verbindung mit den Federn 24, 24a die Luftöffnung verschließt. Für eine Ausgestaltung derart, daß dieser Schmelzbolzen zu

einem Teil des Gehäuses, also zu einem Gehäuseabschnitt wird, der das thermisch entriegelbare Halteorgan ist, gibt die Druckschrift (1) nach Figur 1 keine Anregungen.

Keine Anregungen vermitteln kann auch, entgegen der Ansicht der Einsprechenden, die der Figur 1 der Druckschrift (1) entnehmbare und im Patentanspruch 5

sowie der Beschreibung auf den die Seiten 3/4 übergreifenden Satz entnehmbare

Ausgestaltung bestehend aus einer Feder 18, die von einer Führung 10 nach Art

eines Gehäuses umschlossen ist und am einen Ende eine Verstärkung 17 besitzt,

über die mittels des vorstehend bereits erwähnten Schmelzsicherungsbolzens 19

die Feder 18 entspannt wird, so daß am anderen Ende der Führung 10 im Auslösefall Kontrakte 15, 16 geschlossen werden. Dies insbesondere deshalb nicht,

weil die Anordnung aus der Feder 18 und der eine Art Gehäuse bildenden Führung 10 nicht als eine für die Absperrung vorgesehene Mechanik betrachtet werden kann. Die Führung 10 dient zusammen mit der Feder 18 und dem Schmelzsicherungsbolzen nicht dem Zweck der Absperrung im Sinne des Anspruchs 1 sondern ausschließlich der Alarmauslösung über Kontakte 15, 16 (Beschreibung Seite

3, Ende des 1. Absatzes in Verbindung mit dem 3. Absatz, Zeile 4 bis Seite 4,

Zeile 2).

Es vermochte auch die den Figuren 6 und 7 von Druckschrift (1) entnehmbare

weitere Ausführungsform den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahezulegen.

Dort ist eine vereinfachte Ausführungsform der Auslöseeinrichtung dargestellt,

wobei die auslösende Mechanik (10b, 42) separat in einfacher Ausführung außerhalb der Absperrung (23b, 5a) und somit unter Wegfall des Gehäuses für die Mechanik angeordnet ist. Diese auf eine Vereinfachung zielende Ausführungsform

führt jedoch, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, sogar weg vom vorstehend genannten Unterschiedsmerkmal a), wonach ein von der Absperrung separates und die Mechanik umhüllendes Gehäuse vorgesehen ist, da beim Übergang von der Ausführungsform nach Figur 1 auf die nach Figur 6/7 gerade auf ein

Gehäuse für die Mechanik verzichtet wurde. Die Figur 6/7 vermittelt auch keinerlei

Anregung dahingehend, mindestens einen Gehäuseabschnitt als thermisch entriegelbares Halteorgan auszulegen. Das bei der vereinfachten Ausführungsform

nach Figur 6/7 vorgesehene thermisch entriegelbare Halteorgan ist hier als separates Bauteil in Form eines schmelzbaren Keils und nicht als ein Gehäuseabschnitt ausgeführt ((1), S. 6, dritte Zeile von unten bis S. 7, erste Zeile, Fig. 6/7,

Pos. 43).

Somit vermag keine der Ausführungsformen der E1 dem Fachmann eine Anregung auf eine Ausbildung nach den vorstehend genannten Unterschiedsmerkmalen a) bzw. b) zu geben.

Die weiteren noch im Einspruch genannten Entgegenhaltungen sind von den

Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie vermögen ebenfalls nicht die erfinderischen Tätigkeit in Frage zu stellen. Die Druckschriften (2) und (3) betreffen allenfalls einen Gegenstand, wie er im Oberbegriff

des Anspruchs 1 aufgeführt ist, die Druckschriften (4) und (5) befassen sich mit

Intumeszenz-Dichtungen, einem Teilaspekt des vorliegenden Patents, der erst in

den Unteransprüchen zum Tragen kommt.

Nach allem kann der in Betracht gezogene Stand der Technik weder im Einzelnen

noch in einer zusammenschauenden Betrachtung eine Anregung für die erfindungsgemäße Lösung geben.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Voit

Dr. Strößner

Pr/Be