Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.07.2003 – 5 W (pat) 8/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 8/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 215.3
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der
Richterin Werner und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn 10.99
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom 12. März 2003 wird aufgehoben.
Die Eintragung des am 1. März 2003 angemeldeten Gebrauchsmusters 299 24 215 wird angeordnet mit folgenden Unterlagen:
Bezeichnung: Schaumstoffteil
Schutzansprüche 1-7, eingereicht am 10. Oktober 2002,
Beschreibung S.1-4, eingereicht am 18. Juni 2003,
S. 6-10, eingereicht am 1. März 2002,
Zeichnung 1/1 Fig A-C, eingereicht am 1. März 2002.
G r ü n d e
Zu der am 1. März 2002 eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 215.2
hat die Gebrauchsmusterstelle verschiedene Mängel gerügt, zuletzt das Fehlen
einer auf die nachgereichten Schutzansprüche angepaßten Beschreibung. Da die
Anmelderin der letztgenannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
ist die Anmeldung durch Beschluß vom 12. März 2003 zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und später einen angepaßten Beschreibungsteil (Seiten 1 bis 4) vorgelegt.
Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben, gemäß den Beschwerdeanträgen der angefochtene Beschluß aufzuheben und das
Gebrauchsmuster mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen einzutragen
Goebel
Werner
Kuhn
Pr