Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.07.2003 – 5 W (pat) 8/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 8/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 215.3

hier: Eintragungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der

Richterin Werner und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn 10.99

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom 12. März 2003 wird aufgehoben.

Die Eintragung des am 1. März 2003 angemeldeten Gebrauchsmusters 299 24 215 wird angeordnet mit folgenden Unterlagen:

Bezeichnung: Schaumstoffteil

Schutzansprüche 1-7, eingereicht am 10. Oktober 2002,

Beschreibung S.1-4, eingereicht am 18. Juni 2003,

S. 6-10, eingereicht am 1. März 2002,

Zeichnung 1/1 Fig A-C, eingereicht am 1. März 2002.

G r ü n d e

Zu der am 1. März 2002 eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 215.2

hat die Gebrauchsmusterstelle verschiedene Mängel gerügt, zuletzt das Fehlen

einer auf die nachgereichten Schutzansprüche angepaßten Beschreibung. Da die

Anmelderin der letztgenannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachgekommen ist,

ist die Anmeldung durch Beschluß vom 12. März 2003 zurückgewiesen worden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und später einen angepaßten Beschreibungsteil (Seiten 1 bis 4) vorgelegt.

Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben, gemäß den Beschwerdeanträgen der angefochtene Beschluß aufzuheben und das

Gebrauchsmuster mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen einzutragen

Goebel

Werner

Kuhn

Pr