Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.07.2003 – 6 W (pat) 72/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 39 615

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schneider

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das am

20. November 1993 angemeldete Patent mit Beschluss vom 13. März 2001 in

vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet:

„Schaltafel mit Randstegen aus einem flachen Strangpressprofil“.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Schaltafel (1) mit an ihren Rändern etwa rechtwinklig zur Schalhaut

abstehenden Randstegen (3) aus einem flachen Strangpressprofil

aus Aluminium, einer Aluminiumlegierung oder dergleichen Leichtmetall, an welchen Randstegen (3) Anschlagflächen (5) rechtwinklig

zur Schalhaut (2) verlaufen, an denen in Gebrauchsstellung Anschlagflächen (5) von Randstegen (3) von Nachbar-Schaltafeln mittelbar oder unmittelbar anliegen und an deren den Anschlagflächen

(5) gegenüberliegenden Rückseiten (6) Verbindungsmittel in Form

von Klammern (7) zum gegenseitigen Befestigen der aneinanderliegenden Randstege (3) angreifen, wobei die Strangpressprofile in

Längsrichtung der Randstege verlaufende Kammern oder Hohlräume

(8) haben, die von Wandungen (9) allseitig umschlossen sind, und

wobei der eine Rand (10) des Randsteges (3) zum Anschließen einer

Schalhaut (2) einen Winkelraum (11) aufweist und der damit parallele, von der Schalhaut (2) abliegende Rand (13) in Gebrauchsstellung von der Klammer (7) umgriffen ist, wobei die Angriffsstelle

für die Klammer (7) eine an der Rückseite (6) des Randsteges (3)

verlaufende Rinne (14) oder Nut ist, die etwa in der Mitte zwischen

den Rändern (10,13) des Randsteges (3) angeordnet ist, daß der

Randsteg (3) in dem Bereich dieser Rinne (14) und damit im Angriffsbereich eines Vorsprunges (25) der Klammer (7) einen Vollquerschnitt hat und daß beidseits der Rinne (14) im Inneren des

Randsteges (3) Hohlräume (8) verlaufen.“

Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift verweisen.

Für die Beurteilung des Streitgegenstandes sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

E1: DE 42 11 368 A1

E2: DE 41 03 775 A1

E3: DE 38 26 361 A1

E4: DE-OS 23 10 683

E5: AT 396 381 B

E6: DE-Prospekt: “Alu-Star-Technische Anleitung” der Fa. MEVA GmbH

E7: DE 36 01 006 A1

E8: DE 36 00 833 C1

E9: P… aktuell, Magazin für Schalung und Gerüste, Ausgabe 1/91

E10: P… Schalung und Gerüste, Handbuch 1992

E11: Skizze einer Trio-L-Ecke im Querschnitt

E12: Auftragsbestätigung der Hoogovens Aluminium Profiltechnik ohne

Datum

E13: Zeichnung des Sonderprofils P… 10 des P…-Werks vom 7.6.1988,

Zeichnungs-Nr 21000-0040.0D01497

Außerdem wurden in der mündlichen Verhandlung ein Auszug (Seite 631) aus

dem Buch Duden, Mannheim 1968 und ein Auszug (Seiten 765 bis 767, 776 und

777) aus dem Aluminium-Taschenbuch, Düsseldorf 1974 überreicht.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat vorgetragen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die E7 (DE 36 01 006 A1) nicht neu sei, zumindest sich aber für einen

verständigen Fachmann aus dieser Druckschrift ohne erfinderisches Dazutun ergäbe.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4 bis 8 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und ist der

Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

II

1.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Sie entsprechen mit

kleinen sprachlichen Überarbeitungen und geringfügigen Änderungen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 8.

2.

Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a)

Die Erfindung betrifft eine Schaltafel mit Randstegen aus einem flachen

Strangpressprofil. Gemäß Sp. 2, Z. 27 bis 32 der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Schaltafel zu schaffen, bei welcher die Klemmkräfte quer zu den Randstegen außerhalb der Wandungen der Hohlräume derart

eingeleitet werden, dass diese Hohlräume nicht von der Klammer eingedrückt

werden. Diese Aufgabe wird gemäß der Erfindung durch eine Schaltafel mit den

im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

b)

Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Schaltafel nach Patentanspruch 1

ist neu.

Dies ist in der mündlichen Verhandlung zwar bezüglich der E7 (DE 36 01 006 A1)

bestritten worden, diese Druckschrift offenbart aber weder ein Strangpressprofil

aus Aluminium noch zeigt sie eine Ausgestaltung, bei welcher der Randsteg im

Bereich der Rinne und damit im Angriffsbereich eines Vorsprunges der Klammer

einen Vollquerschnitt hat und beiderseits der Rinne im Inneren des Randsteges

Hohlräume verlaufen (vgl. insbes. Fig. 1).

Hinsichtlich der Neuheit der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften wird

auf die Abhandlungen bezüglich der erfinderischen Tätigkeit verweisen.

c.

Die Schaltafel gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst ausgeführt, dass in der E7 (DE 36 01 006 A1) insbes. in Fig. 1 eine Schaltafel mit einem

aus Stahl bestehenden Randsteg dargestellt sei. Wenn nun ein Fachmann, ein mit

der Herstellung von Schaltafeln befasster Ingenieur, diesen Randsteg aus einem

stranggepressten Aluminiumprofil herstellen möchte, wozu er durch die E7 (DE

36 01 006 A1) (vgl. insbes. Sp. 3, Z. 6 bis 8) angeregt werde, so würde er aufgrund der ihm bekannten Tatsache, dass Stahl einen dreimal so großen E-Modul

wie Aluminium aufweist, zwangsläufig zu einer Ausgestaltung kommen, bei welcher der Randsteg im Bereich der Rinne und damit im Angriffsbereich eines Vorsprunges der Klammer einen Vollquerschnitt habe und bei der beiderseits der

Rinne im Inneren des Randsteges Hohlräume verlaufen würden. Ein solcher aus

einem Aluminium-Strangpressprofil bestehender Randsteg sei in der E11 gezeigt.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Gemäß der erfindungsgemäßen Lehre soll der Randsteg im Bereich der Rinne

und damit im Angriffsbereich eines Vorsprunges der Klammer einen Vollquerschnitt aufweisen.

Als Angriffsbereich des Vorsprunges der die beiden Schaltafeln zusammenhaltenden Klammer ist der Krafteinleitungsbereich zu verstehen, über welchen die Kraft

der Klammer auf die Randstege übertragen wird. Dieser Krafteinleitungsbereich

kann z. B. beim Stand der Technik nach der E1 (DE 42 11 368 A1) nur an den

Flanken 35, 36 liegen, an welchen die Keilflächen 13, 113 der Klammer anliegen

(vgl. Fig. 1). Denn nur so ist es möglich, sowohl eine Kraftkomponente senkrecht

zu den Anschlagflächen der Randstege 28, 29, welche die beiden Randstege 28,

29 zusammenpresst, als auch eine Kraftkomponente parallel zu den Anschlagflächen, welche die Stirnflächen der Randstege 28, 29 gegen die Randseiten 18, 118

der Klammer drückt, zu erzeugen. Diese beiden Kraftkomponenten sind aber

zwingend erforderlich, um die Schaltafeln exakt aufeinander auszurichten (vgl.

Sp. 3, Z. 30 bis 35).

Ähnlich verhält es sich beim Stand der Technik nach der E7 (DE 36 01 006 A1).

Auch hier muss die Krafteinleitung der Klammer über die Flanke 9 erfolgen, weil

nur so die eingeleitete Kraft eine Komponente parallel und eine weitere Komponente senkrecht zur Wand 3 erzeugen kann (vgl. Sp. 4, Z. 59 bis 66).

In beiden vorstehend genannten Fällen erfolgt die Krafteinleitung somit in einem

Bereich, der lediglich von der Wandung eines Hohlraums gebildet ist und nicht

- wie erfindungsgemäß vorgesehen – in einen Vollquerschnitt.

Zu einer solchen Maßnahme wird der Fachmann auch nicht durch die E11 angeregt. Selbst unterstellt, der dort gezeigte Querschnitt zeige – wie von der Einsprechenden behauptet - ein bekanntes Strangpressprofil aus Aluminium, so muss

auch dort zwangsläufig eine Krafteinleitung in die den größeren Hohlraum 8 nach

links begrenzende Flanke erfolgen, da anderenfalls kein Zusammenpressen der

Randstege bei gleichzeitigem Ausrichten auf die hintere Stirnfläche erfolgen kann.

Damit erfolgt aber auch bei dem in der E11 dargestellten Profil die Krafteinleitung

in die Flanke des Hohlraums 8 und nicht in einen Vollquerschnitt.

Die Annahme, eine Krafteinleitung erfolge über den in E11 mit 3 bezeichneten

Steg, ist abwegig, da in einem solchen Fall keine Kraftkomponente parallel zum

Randsteg erzeugt werden kann, welche aber für die Ausrichtung der Randstege

an ihrem hinteren Rand zwingend erforderlich ist.

Die E11 zeigt überdies, dass ein Fachmann, welcher den aus der E7 (DE 36 01

006 A1) bekannten Randsteg statt aus Stahl aus einem Aluminium-Strangpressprofil herstellen möchte, zwar dem geringeren E-Modul durch größere Materialdicken Rechnung trägt (vgl. z. B. die Umgebung des kleineren Hohlraums 8), aber

daraus nicht den Schluss zieht, dass der Randsteg im Angriffsbereich der Klammer als Vollquerschnitt auszuführen wäre.

Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass der abgehandelte Stand der Technik

jeweils für sich allein betrachtet keine Anregungen zum Auffinden der patentierten

Lehre geben kann. Aber auch aus einer Zusammenschau dieser Druckschriften

kann der Fachmann keinen Gegenstand ableiten, der sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1 aufweist, da in den genannten Schriften jeder Hinweis auf die

beanspruchte Lösung fehlt. Denn der grundlegende Gedanke, den Randsteg im

Angriffsbereich der Klammer aus Vollmaterial herzustellen, konnte durch den

nachgewiesenen Stand der Technik mangels entsprechender Vorbilder oder Anregungen nicht nahegebracht werden.

Eine solche Anregung erhält der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis

des übrigen im Verfahren befindlichen Standes der Technik, der insgesamt weiter

abliegt und von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr

aufgegriffen wurde. Denn auch hier gilt, dass ihm der vorstehende Grundgedanke

nicht zu entnehmen ist. Somit kann auch keine der weiter im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit dem

Fachmann die Schaffung einer Schaltafel entsprechend dem geltenden Patentanspruch 1 nahebringen. Hieran vermögen auch die in der mündlichen Verhandlung

überreichten Literaturstellen nichts zu ändern, die lediglich allgemeine Begriffsdefinitionen (Duden) oder Vor- und Nachteile von Aluminium-Strangpressprofilen

(Aluminium-Handbuch) offenbaren.

Der Patentanspruch 1 ist mithin bestandsfähig.

5.

Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Schaltafel nach Patentanspruch 1, sie sind daher ebenfalls bestandsfähig.

Kowalski

Heyne

Riegler

Schneider

Cl