Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 20 W (pat) 24/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 42 03 588 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Engels und
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt hat das Patent widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit einzigem Patentanspruch gemäß Schriftsatz vom 3. Juli 2003, hilfsweise mit einzigem Anspruch gemäß Hilfsantrag 1 aus
dem Schriftsatz vom 3. Juli 2003, hilfsweise mit einzigem Anspruch gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der - einzige - Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet:
"Quantitatives spektralanalytisches Verfahren unter Verwendung eines Fourier-Transformations-Infrarotspektrometers, bei
dem eine Probe mit Licht bestrahlt und ein Absorptionsspektrum aufgenommen wird,
bei dem an einer Mehrzahl von vorbestimmten Wellenzahlpunkten im aufgenommenen Absorptionsspektrum das Absorptionsvermögen ermittelt wird, und
bei dem die Konzentration von in der zu messenden Probe vorhandenen Bestandteilen auf der Grundlage der ermittelten Absorptionsvermögen berechnet wird, wobei
eine Mehrzahl von Gruppen von Wellenzahlpunkten zur Verwendung bei der Konzentrationsberechnung entsprechend einer Mehrzahl von Konzentrationsbereichen der zu messenden
Bestandteile vorher festgelegt wird,
bei einer Analyse zuerst eine Gruppe von Wellenzahlpunkten
entsprechend einem ausgewählten Konzentrationsbereich aus
der Mehrzahl von Gruppen von Wellenzahlpunkten für die Konzentrationsberechnung verwendet wird,
der berechnete Konzentrationswert mit zumindest einem dem
ausgewählten Konzentrationsbereich entsprechenden Grenzwert verglichen wird, und
für den Fall, dass der berechnete Konzentrationswert außerhalb
des von dem zumindest einem Grenzwert begrenzten Konzentrationsbereiches liegt, eine andere Gruppe von Wellenzahlpunkten entsprechend einem daraufhin neu festgelegten geeigneten Konzentrationsbereich ausgewählt wird, um die Konzentrationen der jeweiligen zu messenden Bestandteile erneut unter
Verwendung dieser Gruppe von Wellenzahlpunkten zu berechnen und die so berechneten Konzentrationen dieser Bestandteile auszugeben."
Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch
gemäß Hauptantrag durch eine um zusätzliche Merkmale ergänzte Fassung des
zweiten und dritten Absatzes. Diese Absätze lauten:
"bei dem jeweils an einer Mehrzahl von vorbestimmten Wellenzahlpunkten νj im aufgenommenen Absorptionsspektrum das
Absorptionsvermögen A(νj) ermittelt wird,
bei dem Referenzspektren αi(νj) von jeweiligen in der zu messenden Probe vorhandenen Bestandteilen bestimmt werden,
und bei dem die Konzentrationen Ci der Bestandteile auf der
Grundlage der ermittelten Absorptionsvermögen A(νj) durch
Einsetzen der Werte in die Gleichung A(νj) = Σi Ci αi(νj) berechnet werden, wobei"
Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch
gemäß Hilfsantrag 1 durch ein zusätzlich in den vorletzten Absatz aufgenommenes Merkmal. Der vorletzte Absatz des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 2
lautet:
"der berechnete Konzentrationswert mit zumindest einem dem
ausgewählten Konzentrationsbereich entsprechenden Grenzwert, bis zu dem das Absorptionsvermögen der Probe bei der
Gruppe von Wellenzahlpunkten noch linear ist, verglichen
wird, und"
Folgende Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert:
(1)
(2)
US 4 801 805
SPIE, Proceedings reprint of "Measurement of Atmospheric Gases",
21-23 January 1991, Los Angeles, California, Volume 1433,
S. 315-328
(3) Real-Time Analysis With Concentration Autoranging,
30. März 1990, Mattson Instruments.
Die Patentinhaberin führt in der mündlichen Verhandlung aus, die Gegenstände
der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien neu und erfinderisch. Ein wesentlicher Unterschied zum Stand der Technik bestehe darin,
dass nicht vom Maskenverfahren Gebrauch gemacht werde. Eine Gruppe von
Wellenzahlpunkten gemäß den Patentansprüchen sei nicht mit den im Stand der
Technik benutzten Masken vergleichbar. Außerdem würden die beim Wechsel eines Konzentrationsbereichs zur Messung herangezogenen Wellenzahlpunkte in
anderer Weise ermittelt als beim Stand der Technik.
Die Einsprechende führt dagegen aus, die Gegenstände der Patentansprüche
gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Der Gegenstand des Patentanspruches gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Eine die Patentfähigkeit entscheidend stützende Abkehr
von der Maskentechnik des Stands der Technik gibt der Patentanspruch nicht her.
Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zur quantitativen spektralanalytischen Messung der Bestandteile von Gasemissionen unter Verwendung eines Fourier-Transformations-Infrarot-Spektrometers FTIR bekannt (Sp 9 Z 17 - 21). Dabei wird die
Probe mit Infrarotlicht bestrahlt (Fig 1) und ein Absorptionsspektrum aufgenommen (Fig 4). Referenzspektren der in der zu messenden Probe vorhandenen Bestandteile werden bestimmt (Sp 8 Z 40 - 44). Aus dem gemessenen Absorptionsspektrum wird an den Wellenzahlpunkten, an denen zuvor mit Hilfe der Referenzspektren bestimmte Masken den Wert 1 haben (Fig 5), also - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - an einer Mehrzahl von vorbestimmten Wellenzahlpunkten, das Absorptionsvermögen ermittelt und daraus die Konzentrationen der in der
zu messenden Probe vorhandenen Bestandteile berechnet.
In Druckschrift (2), die direkt auf Druckschrift (1) Bezug nimmt (S 320 Abs 2 Z 3)
und in der weitere Details des Verfahrens nach (1) beschrieben werden, ist angegeben, dass für verschiedene Konzentrationsbereiche einer Substanz verschiedene Masken eingesetzt werden, um eine hinreichende Linearität des Absorptionsvermögens zu erreichen. So sind beispielsweise für CO drei Masken vorgesehen,
die COLO (CO low), CO und COHI (CO high) genannt werden und die bei unterschiedlichen Konzentrationsbereichen zum Einsatz kommen (S 321 Kap 3.3 Linearity Study). Damit wird auch bei dem bekannten Verfahren eine Mehrzahl von
Gruppen von Wellenzahlpunkten zur Verwendung bei der Konzentrationsberechnung entsprechend einer Mehrzahl von Konzentrationsbereichen der zu messenden Bestandteile vorher festgelegt.
Die Patentinhaberin bestreitet nicht mehr, dass die Druckschrift (3) vor dem Prioritätstag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich war. Die Druckschrift (3) trägt in
der Fußzeile jeder Seite das Datum 30. März 1990, das vor dem Prioritätstag des
Streitpatents liegt. Die Einsprechende hat mit Hilfe von Kopien eines Kaufvertrags
und einer Kundenliste dargelegt, dass die Druckschrift (3) als Teil einer Bedienungsanleitung zusammen mit dem zugehörigen Gerät vor dem Prioritätstag des
Streitpatents an Kunden ausgeliefert wurde. Es ist daher von der Vorveröffentlichung der Druckschrift (3) auszugehen.
Die Druckschrift (3) steht in engem technologischem Zusammenhang mit den
Druckschriften (1) und (2). Sie beschreibt die automatische Auswahl der für die in
der Probe vorliegende Konzentration geeigneten Wellenzahlpunkte. Danach wird
zuerst eine Gruppe von Wellenzahlpunkten (in (3) Maske genannt) entsprechend
einem ausgewählten Konzentrationsbereich aus der Mehrzahl von Gruppen von
Wellenzahlpunkten für die Konzentrationsberechnung verwendet (S 7). Der berechnete Konzentrationswert wird mit zumindest einem dem ausgewählten Konzentrationsbereich entsprechenden Grenzwert (S 2 drittle Abs) verglichen. Für den
Fall, dass der berechnete Konzentrationswert außerhalb des von dem zumindest
einem Grenzwert begrenzten Konzentrationsbereiches liegt, wird eine andere
Gruppe von Wellenzahlpunkten entsprechend einem daraufhin neu festgelegten
geeigneten Konzentrationsbereich ausgewählt, um die Konzentrationen der jeweiligen zu messenden Bestandteile erneut unter Verwendung dieser Gruppe von
Wellenzahlpunkten zu berechnen und die so berechneten Konzentrationen dieser
Bestandteile auszugeben. Für den Fachmann, einen Physiker mit mehrjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung von spektralanalytischen Verfahren, bietet es
sich an, diese Verfahrensschritte auch bei dem durch die Druckschriften (1) und
(2) bekannten Verfahren einzusetzen. Dabei erkennt er ohne weiteres, dass die
Grenzwerte für die Konzentrationsbereiche am günstigsten so gewählt werden,
dass das Absorptionsvermögen der Probe bis zu dem Grenzwert noch linear ist.
Denn mit den verschiedenen Gruppen von Wellenzahlpunkten soll ja gerade erreicht werden, dass nur in Bereichen gemessen wird, in denen das Absorptionsvermögen linear von der Konzentration abhängt. Andererseits hat der Fachmann
in seinem Streben nach einer einfachen Lösung zum Ziel, nur möglichst wenige
Gruppen von Wellenzahlpunkten einzusetzen. Er wählt daher die jeweiligen Konzentrationsbereiche so groß wie möglich.
Aus Druckschrift (1) entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass Überlagerungen
von Absorptionslinien in den Absorptionsspektren, die auch nach Anwendung der
Masken noch auftreten, rechnerisch berücksichtigt werden können (Sp 8
Z 28 - 39). Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass sich bei einer aus
mehreren Bestandteilen bestehenden Probe die Beiträge der einzelnen Bestandteile zum gesamten Absorptionsvermögen der Probe addieren. Da nur in den Konzentrationsbereichen gemessen wird, in denen ein linearer Zusammenhang zwischen dem Absorptionsvermögen und der Konzentration besteht, gilt für das Absorptionsvermögen der einzelnen Bestandteile das Gesetz von Lambert-Beer, so
dass das gesamte Absorptionsvermögen A(νj) in Abhängigkeit von der Wellenzahl νj durch die zum grundlegenden physikalischen Fachwissen des Fachmanns
gehörende Formel A(νj) = Σi Ci αi(νj) gegeben ist, wobei Ci die Konzentration des
jeweiligen Bestandteils und αi(νj) dessen vorher bestimmtes Referenzspektrum ist.
Für den Fachmann liegt es auf Grund des Hinweises in Druckschrift (1) und der
auf Grund der Fortschritte in der Computertechnik verfügbaren Rechnerleistung
nahe, die Beiträge der einzelnen Bestandteile zum Absorptionsvermögen rechnerisch zu ermitteln. Hierzu muss er lediglich die gemessenen Werte für das Absorptionsvermögen in die genannte Formel einsetzen, um die Konzentrationen der einzelnen Bestandteile zu erhalten. Damit gelangt er in naheliegender Weise zu einem Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 2.
Auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil deren Patentansprüche allgemeiner formuliert sind und
daher den Gegenstand des Patentanspruchs nach dem zweiten Hilfsantrag mitumfassen.
Dr. Anders
Kalkoff
Engels
Dr. Zehendner
Be