Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 29 W (pat) 185/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die angegriffene Marke 300 24 909

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juli 2003 unter der Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, dem Richter Voit und der Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die farbige Wort-/Bildmarke

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 12. September 2000 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua

für

“Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe ua

Präparate und Zubereitung von Getränken“

in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 24. Februar 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 106 088

siehe Abb. 2 am Ende

geschützt für

“Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe ua Präparate für die

Zubereitung von Getränken“.

Der Widerspruch ist auf alle Waren der Klasse 32 gestützt.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss

vom 18. Juni 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, auch wenn

davon auszugehen sei, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs beide der sich

gegenüberstehenden Zeichen wie das englische Wort “Team“ aussprechen

werden, könne diese Ähnlichkeit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr

nicht begründen. Bei dem Wort “Team“ handele es sich um einen Begriff ohne

jegliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft, so dass die sich

gegenüberstehenden Zeichen ausschliesslich in ihrer konkreten, in das Register

eingetragenen Gestaltung, schutzfähig seien. Hinsichtlich dieser konkreten

Gestaltung bestehe zwischen den beiden Bezeichnungen aufgrund der

unterschiedlichen Schreibweise der Wörter keine Ähnlichkeit.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Wortbestandteilen der sich

gegenüberstehenden Marken sei nicht von der Hand zu weisen. Gerade auf dem

vorliegenden Warensektor sei die mündliche Wiedergabe der Marken die übliche

Form der Übermittlung, so dass sich bereits hieraus die Verwechslungsgefahr ergebe.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 18. Juni 2001 aufzuheben und die

angegriffene Marke hinsichtlich der Waren “Biere; Mineralwässer

und kohlesäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirup und andere Präparate für

die Zubereitung von Getränken“

zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben. Die beiden Marken unterschieden sich nicht nur bildlich, sondern auch begrifflich und klanglich. Letzteres

insbesondere deshalb, weil die deutsche Aussprache naheliege.

In der

mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 hat sie das Warenverzeichnis dahingehend eingeschränkt, dass nach "alkoholfreie Getränke" eingefügt wird:

“ausgenommen colahaltige Getränke“.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr zwischen

den beiden Marken.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (stRspr, vgl zB EUGH MarkenG 1999, 22 - Canon; BGH MarkenR 1999, 297 – HONKA; BGH MarkenG 2000, 359

- BAYER/BeiChem).

Bei seiner Entscheidung unterstellt der Senat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und einen damit im wesentlichen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke, da weder Tatsachen für eine starke Benutzung der Widerspruchsmarke erkennbar sind, noch Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche.

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die in der jüngeren Marke

zusätzlich aufgeführten Fruchtgetränke und Fruchtsäfte werden bei der älteren

Marke vollständig von den beanspruchten “alkoholfreien Getränken“ umfasst.

Infolge dieser Warenidentität bedarf es eines erheblichen Abstandes der Marken,

um der Verwechslungsgefahr zu begegnen. Dem wird die jüngere Marke gerecht.

In bildlicher Hinsicht unterscheiden sich die beiden Marken deutlich. Begrifflich ist

die Verschiedenheit ebenfalls evident, da zwar die angegriffene Marke einen leicht

verständlichen Begriffsinhalt aufweist, nicht jedoch die Widerspruchsmarke.

Problematisch ist daher allein die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht, zumal es sich um Waren handelt, die regelmäßig nicht auf schriftliche Anforderung hin, sondern überwiegend auf mündlichem Wege erworben

werden.

Insoweit steht daher bei beiden Marken der Wortbestandteil

im

Vordergrund.

Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke nämlich “Teem“ ist im Deutschen unbekannt und daher nicht beschreibend. Zwar bedeutet das Wort “teem“ in der

englischen Sprache “wimmeln“ diese Bedeutung dürfte jedoch zulande nahezu

unbekannt sein. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf dem hier betroffenen Warengebiet der alkoholfreien Erfrischungsgetränke die Verwendung

englischer Bezeichnungen eher die Ausnahme bildet. Zwar findet die englische

Sprache insbesondere bei den verschiedenen Colamarken (zB “Cola light, Diet

Coke“) und auf dem Gebiet der Eistees (zB “Lipton-Ice, Nestea“) Verwendung. Auf

dem Gebiet der Mineralwässer und Limonaden herrscht jedoch von einigen Ausnahmen abgesehen, wie zB “7up, Sprite“ und abgesehen von sogenannten

Energy-Drinks wie “Red Bull“ die deutsche Sprache zur Bezeichnung vor. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Mineral- oder Tafelwasser im Jahr 2000

45,1% des Gesamtumsatzes an alkoholfreien Getränken erzielten („Alkoholfreie

Getränke - Die Märkte 2000/2001“, www.iri-gfk.de) und gerade hier, mit Ausnahme

der Marke “Bonaqua Sportswater ohne Kohlensäure, dafür mit leichtem Zitronenaroma“

(vgl www.gastro-pachtboerse.de/themen/getraenke/afg.htm) deutsche

Markenwörter, insbesondere mit regionalem Bezug, vorherrschen, wie der Senat

aufgrund umfangreicher tatsächlicher Feststellungen gegenüber den Parteien

belegen konnte. Nachdem vorliegend von beiden Marken auch breiteste Verkehrskreise angesprochen werden, kann nicht automatisch von einer englisch geprägten Aussprache der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, zumal auch im

Deutschen zahlreiche Wörter - z.B. Beet, Speer, leer, Meer, See, Reet - mit der

doppelten Verwendung des Vokals “e“, wie bereits in der mündlichen Verhandlung

angesprochen, nicht unüblich sind.

Wenn aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Widerspruchsmarke

– entsprechend der angegriffenen Marke – als “Tihm“ ausgesprochen wird, ist die

einzig als kollisionsbegründend in Betracht zu ziehende englische Benennung und

damit eine klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

Grabrucker

Richter Voit hat Urlaub und kann nicht unterzeichnen

Grabrucker

Abb. 1

Fink

Na/Cl

Abb. 2