Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 7 W (pat) 327/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 63 294

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr. Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den am

16. Juli 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 4, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 199 63 294, dessen Erteilung am 7. März 2002 veröffentlicht

wurde, ist am 4. Juni 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die

Behauptung gestützt, daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz und in

weiteren Schriftsätzen folgende Druckschriften genannt:

1. deutsche Patentschrift 38 21 205,

2. europäische Patentschrift 0 386 862,

3. europäische Patentschrift 0 653 593,

4. europäische Offenlegungsschrift 0 171 522,

5. europäische Patentschrift 0 926 449.

Die Einsprechende hat außerdem geltend gemacht, sie vertreibe seit 1995 Kombi-

Dämpfer des Modells C 61/101 und C 61/201 mit einem Lüfterrad, das eine Lüfterscheibe mit Öffnungen aufweise, wobei in den Öffnungen Schaufeln vorgesehen und auf der dem Garraum abgewandten Seite der Lüfterscheibe radial verlaufende Rippen angeordnet seien. Hierzu hat sie eine technische Zeichnung mit

der Nr 2012.0502 vom 22. März 1995 und ein Prospekt "Kombi-Dämpfer, die neue

C-Linie" vom August 1995 vorgelegt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 16. Juli 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 4, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents in der verteidigten

Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Gargerät mit einem Garraum und einem Heizraum, in dem ein zur

Umwälzung des im Garraum befindlichen Mediums dienender

Lüfter mit einer an ihrem Außenrand Schaufeln tragenden,

antreibbaren Lüfterscheibe vorgesehen ist, der das Medium in

axialer Richtung aus dem Garraum ansaugt und in radialer Richtung über eine Heizung in den Garraum zurückfördert sowie mit

einem im Mediumstrom vor der Heizung angeordneten Temperaturfühler zur Regelung der Heizleistung, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t ,

daß in der Lüfterscheibe zumindest eine Öffnung vorgesehen und

der Temperaturfühler in dem Raum hinter der Lüfterscheibe angeordnet ist, der sich an der dem Garraum abgewandten Seite der

Lüfterscheibe befindet, daß auf der dem Garraum abgewandten

Seite der Lüfterscheibe radiale Rippen angeordnet sind, daß der

Temperaturfühler in unmittelbarer Nähe zur Lüfterscheibe angeordnet ist."

Laut Beschreibung (Abs [0007]) ist es Aufgabe der Erfindung, ein Gargerät der

gattungsgemäßen Art so auszubilden, daß bei einer einfachen konstruktiven Ausgestaltung für die Temperaturfühleranordnung eine auf das Gargut und die Gargutmenge abgestimmte Heizungsregelung möglich ist.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Gargerät

nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der beschränkten Fassung stellt

eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

In der deutschen Patentschrift 38 21 205 ist ein Gargerät beschrieben, bei dem ein

Lüfter Gas, zB ein Luft-Dampf-Gemisch, in axialer Richtung aus dem Garraum

ansaugt und in radialer Richtung über eine Heizung in den Garraum zurückfördert.

In dem vom Lüfter angesaugten Mediumstrom ist ein Temperaturfühler zur Regelung der Heizleistung angeordnet. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet

sich von diesem bekannten Gargerät durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs angegebenen Merkmale.

Bei dem in der europäischen Patentschrift 0 653 593 beschriebenen Gargerät wird

aus einem externen Verdampfer 8 Dampf in den Garraum eingespeist. Das im

Garraum befindliche Medium wird von einem Lüfter 3 axial angesaugt und radial

nach außen gefördert. Um festzustellen, ob im Garraum Überdruck oder Unterdruck herrscht - dementsprechend wird die Dampfzufuhr aus- oder eingeschaltet -

ist der Garraum über ein dünnes Rohr 9 mit der Umgebung verbunden. In diesem

Rohr ist der Fühler 11 eines Thermostaten 12 zur Steuerung des Dampferzeugers

angeordnet. Je nachdem, ob im Garraum Überdruck oder Unterdruck herrscht,

stellt sich in dem Rohr eine Strömung relativ heißen Mediums aus dem Garraum

heraus oder relativ kühlen Mediums aus der Umgebung in den Garraum hinein

ein. Das Rohr mündet in den Garraum in dem Zwischenraum zwischen der Lüfterscheibe und der Rückwand des Garraums. Dadurch solle eine einfache Montage

und eine die Reinigung des Garraums nicht beeinträchtigende Anordnung erreicht

werden. Die Lüfterscheibe kann Durchgangsöffnungen aufweisen. Von dieser bekanten Einrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch,

daß ein Temperaturfühler zur Regelung der Heizleistung in dem Raum zwischen

der Lüfterscheibe und der Rückseite des Garraums angeordnet ist und daß die

Lüfterscheibe an ihrer Rückseite radiale Rippen aufweist.

Der übrige aufgezeigte Stand der Technik kommt dem Gegenstand des angefochtenen Patents auch nicht näher. Bei dem Gargerät nach der europäischen

Patentschrift 0 386 862 ist ein Temperaturfühler an einer Wand des Garraums angeordnet. Das Lüfterrad kann auf seiner Rückseite Hilfsschaufeln 324 zur Zufuhr

von Trockenluft aufweisen (Fig 3, Sp 5 Z 53 bis Sp 6 Z 3). Auch bei dem Gargerät

nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 926 449 (die von der Einsprechenden genannte Patentschrift ist nicht vorveröffentlicht) ist das Lüfterrad zur Verbesserung der Luftzufuhr in den Garraum besonders ausgestaltet, indem in der Lüfterscheibe Öffnungen 27 und Ablenkeinrichtungen 29 vorgesehen sind. Die Anordnung von Temperaturfühlern ist nicht erwähnt. Bei dem Gargerät nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 171 522 ist ein Temperaturfühler in einem den

Garraum mit der Umgebung verbindenden Meßfühlerrohr vorgesehen. Gegenstand der geltendgemachten Vorbenutzung ist ein Lüfterrad mit radialen Rippen

auf der Rückseite der Lüfterscheibe und zwei Öffnungen in der Rückseite der

Lüfterscheibe, die etwa auf dem gleichen Radius liegen wie die Mitte der radialen

Rippen (Zeichnung 2 012.0 502). Einzelheiten eines Garraums oder einer Temperaturfühler-Anordnung gehen daraus nicht hervor.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Senat sieht die Kombination der Anordnung des Temperatursensors in dem

Zwischenraum zwischen der Lüfterscheibe und der Rückwand des Garraums bzw

des zum Garraum gehörenden Heizraums mit der Ausbildung des Lüfterrades mit

Öffnungen und radialen Rippen auf der Rückseite der Lüfterscheibe nicht als dem

Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt an. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Gargeräten und Kenntnissen der Thermodynamik und Wärmetechnik anzusehen.

Die Frage der Erfindungshöhe stellt sich im wesentlichen gegenüber dem Stand

der Technik nach der europäischen Patentschrift 0 653 593, denn nur dort liegt der

Meßort in dem Raum zwischen der Rückseite der Lüfterscheibe und der Rückwand des Gargeräts. Allerdings geht es dort um die Feststellung, ob am Meßort

Unterdruck oder Überdruck herrscht. Der Temperaturfühler im Meßrohr, der außerhalb des Gargeräts angeordnet ist, muß nur zwischen der Temperatur der in

einem Falle aus der Umgebung angesaugten Luft und der Temperatur des im anderen Falle aus dem Garraum abströmenden Mediums unterscheiden können. Für

den Druck an der Mündung des Meßrohrs, der die Strömungsrichtung im Meßrohr

bestimmt, ist es praktisch ohne Bedeutung, ob an der Mündung des Meßrohrs

eine definierte Strömungsrichtung des Mediums im Gar- bzw Heizraum vorliegt.

Demgegenüber sind für eine zuverlässige Temperaturmessung des Mediums im

Garraum zur Regelung der Heizleistung, wie sie beim Gegenstand des angefochtenen Patents vorgenommen wird, ganz andere Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere muß dafür gesorgt werden, daß der Temperaturfühler von demjenigen

Medium angeströmt wird, dessen Temperatur gemessen werden soll, und daß er

vor der Wärmeeinstrahlung einer Heizeinrichtung geschützt ist. Daher fand der

Fachmann nach Auffassung des Senats im aufgezeigten Stand der Technik keine

Anregung dafür, den Temperaturfühler im Heizraum hinter der Lüfterscheibe anzuordnen und die Lüfterscheibe mit Öffnungen und radialen Rippen an ihrer Rückseite zu versehen, um eine definierte Anströmung des Temperaturfühlers zu erreichen.

Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand. Das Gleiche gilt auch für die Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gargeräts nach Anspruch 1

gerichtet sind.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu