Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.07.2003 – 14 W (pat) 304/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 35 181
… 6.70
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent beschränkt aufrechterhalten
mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 22,
Beschreibung 3 Seiten, Spalten 1 bis 6,
Zeichnungen 3 Seiten, Figuren 1 bis 3,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2003.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 199 35 181 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Schutz eines vakuumtechnisch bearbeiteten Substrates und Verwendung des Verfahrens"
ist am 3. Januar 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 19. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist und im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, im internationalen
Recherchebericht der korrespondierenden PCT-Anmeldung PCT/EP 00/05967
seien sechs Druckschriften als neuheitsschädlich genannt. So nehme die Entgegenhaltung
(E1) GB 1 079 891
den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Aufzudampfende Monomere, die keiner Härtung über UV-Licht bedürften, seien beispielsweise aus
(E2) US 6 101 316 A
bekannt. Auch gegenüber den Druckschriften
(E3) US 5 904 958 A
(E4) US 5 223 307 A
(E5) US 4 581 245
sei das beanspruchte Verfahren nicht patentfähig. Die Einsprechende beanstandet
ferner ua, daß die im erteilten Anspruch 16 genannten Verbindungen "Cyanursäure" und "Melaminsalze" keine Monomeren im Sinne der Definition von Römpp
Chemie Lexikon seien, also keine Verbindungen, aus denen über Polyreaktionen
Polymere aufgebaut werden könnten.
Zur anberaumten mündlichen Verhandlung ist die ordnungsgemäß geladene Einsprechende, wie von ihr angekündigt, nicht erschienen.
Schriftsätzlich hat sie beantragt,
das Patent 199 35 181 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 lauten:
"1. Verfahren zum Schutz eines vakuumtechnisch bearbeiteten,
insbesondere bandförmigen, Substrates vor physikalischen
und/oder chemischen Einflüssen, dadurch gekennzeichnet, daß
eine Oberfläche des Substrates vakuumtechnisch behandelt wird
und anschließend die behandelte Oberfläche mit einem organischen Monomer mit einem Molekulargewicht unter 1200 Dalton
ausgewählt aus Triazinen, ohne Nachvernetzung beschichtet wird,
wobei die vakuumtechnische Behandlung und die Beschichtung
mit dem organischen Monomer in derselben Vakuumanlage erfolgt.
5. Verfahren zum Schutz eines Substrates vor physikalischen
und/oder chemischen Einflüssen,
dadurch gekennzeichnet, daß das Substrat mit einem organischen Monomer mit einem Molekulargewicht unter 1200 Dalton
ausgewählt aus Triazinen, ohne Nachvernetzung beschichtet wird
und die organische Beschichtung vor einer weiteren vakuumtechnischen Bearbeitung des Substrates ganz oder teilweise entfernt
wird."
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 22 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Patentinhaberin hält das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung nicht nur
gegenüber den von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen, sondern
auch gegenüber den weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften,
insbesondere
(P4) US 4 405 678
(P5) Patent Abstract der JP 11-140 626 A und
(E6) DE 27 06 392 A1
für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG idF des Gesetzes
zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er
ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 22 sind zulässig.
Anspruch 1 geht inhaltlich auf die erteilten Ansprüche 1 und 14 in Verbindung mit
Spalte 3 Zeilen 8 bis 10 der Streitpatentschrift bzw die ursprünglichen Ansprüche 1, 3 17 und 18 in Verbindung mit Seite 4 Zeilen 33 bis 36 der ursprünglichen
Beschreibung zurück. Anspruch 5 ist aus den erteilten Ansprüche 5 und 14 in Verbindung mit Spalte 3 Zeilen 8 bis 10 der Streitpatentschrift bzw den ursprünglichen
Ansprüchen 6, 17 und 18 in Verbindung mit Seite 4 Zeilen 33 bis 36 der ursprünglichen Beschreibung abzuleiten. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 22 entsprechen den erteilten Ansprüche 2 bis 4, 6 bis 13 und 15 bis 23 bzw den ursprünglichen Ansprüchen 2, 7, 5, 8 bis 14, 16 und 19 bis 27.
Daß in der Streitpatentschrift wie in den Erstunterlagen der Begriff "Monomere"
auch Verbindungen umfaßt, aus denen nicht - wie im Sinne der Definition von
Römpp Chemie Lexikon - über Polyreaktionen Polymere aufgebaut werden können, ist nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich von
der Fachliteratur abweichende Begriffsbestimmungen zulässig, wenn sie in der
Beschreibung hinreichend definiert sind (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube); 1984, 425 (II.3) - Bierklärmittel). Dies ist vorliegend der Fall, denn in der Beschreibung Abschnitt [0020] und dem geltenden Anspruch 15 sind für den Fachmann geeignete Triazine durch mehrere Beispiele erläutert.
4. Die Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 und dem geltenden Anspruch 5
sind neu.
Nach beiden Verfahren wird mit einem organischen Triazinderivat mit einem Molekulargewicht unter 1200 Dalton beschichtet und eine Nachvernetzung ausgeschlossen.
In den Entgegenhaltungen (E4), (E5), (E6) und (P4) sind zwar Beschichtungsverfahren beschrieben, bei denen keine Nachvernetzung erfolgt. Hierzu werden aber
keine organischen Triazinderivate eingesetzt.
(P5) betrifft eine Beschichtung mit organischen Verbindungen vom S-Triazintyp,
nach Seite 2 oben dieser Entgegenhaltung ist aber eine (Co)polymerisierung zur
Herstellung eines polymerischen Films, also eine Nachvernetzung, obligatorisch.
Die weiteren dem Senat vorliegenden Vorveröffentlichungen liegen ferner, da jeweils eine Nachvernetzung vorgeschrieben, aber kein Triazinderivat erwähnt ist.
(E2) ist nachveröffentlicht und bleibt daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit
außer Betracht.
5. Die beanspruchten Verfahren beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen wirksamen Schutz für Oberflächen vakuumtechnisch bearbeiteter bzw zu bearbeitender, insbesondere bandförmiger Substrate, vor physikalischen und/oder chemischen Einflüssen zur Verfügung zu stellen, der leicht aufbringbar und/oder entfernbar ist (Abschnitt [0012].
Diese Aufgabe wird durch die Verfahren nach den Patentansprüche 1 und 5 gelöst, bei denen - wie erwähnt - Triazinderivate zur Beschichtung eingesetzt werden
und keine Nachvernetzung erfolgt.
Zu dieser Verfahrensweise kann der Stand der Technik nicht anregen.
Bei den bekannten Verfahren, die ohne Nachvernetzung arbeiten, werden von
Triazinderivaten strukturell völlig unterschiedliche "Monomere" eingesetzt, nämlich
Fettsäuren wie Caprinsäure, Laurinsäure, Myristinsäure, Palmitinsäure, Stearinsäure, Arachidinsäure, Behensäure, Lignocerinsäure oder Cerotinsäure (vgl (E5)
Anspruch 2 iVm Sp 5 Z 39 bis Sp 6 Z 4; (E6) Anspruch 6 iVm Beispielen 2 und 6),
deren Salze, Amide oder Ester ((E5) aaO), Kolophonium oder Naturharze, weitere
organische Säuren, Rhodamin B, Phthalocyanine, Monosaccharide oder Oligosaccharide ((E6) Anspruch 6 iVm S 30 Abs 2 bis S 31 Abs 2), Amide, Anilide, Ester
und Anhydride aromatischer Carbonsäuren, Phenoxyverbindungen, aromatische
Ketone, Alkohole (vgl (P4) Ansprüche 15 bis 17 iVm Sp 4 Z 20 bis 47 und Beispiel 4) sowie Wachse und Fette (vgl (E4) Sp 4 Z 11 bis 14).
Für eine Eignung von Triazinderivaten zur Beschichtung ergibt sich hieraus kein
Anhaltspunkt.
Nach (P5) erfolgt, wie ausgeführt, eine Beschichtung mit Triazinderivaten. Da jedoch gemäß Seite 2 oben eine Polymerisation oder Copolymerisation durch thermische Behandlung, UV-Bestrahlung, elektrolytische Behandlung oder dergleichen ausdrücklich vorgeschrieben ist, besteht für den Fachmann kein Anlaß, ohne
Nachvernetzung zu verfahren, nur weil dies für völlig andere Substanzen bekannt
war. Zudem ergibt die Anwendung der Triazinderivate ohne Nachvernetzung unbestritten Vorteile, die aus dem Stand der Technik nicht abzuleiten waren, wie die
Ausbildung einer mechanisch und chemisch stabilen, polykristallinen und makroskopisch orientierten Schicht mit guter Barrierewirkung gegen Gase wie Sauerstoff
oder gegen Chemikalien (vgl [0021] u Sp 6 Z 4 bis 11).
Da die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften ferner liegen, können sie
nicht zu den beanspruchten Verfahren hinführen.
6. Die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 5 weisen somit alle Kriterien der Patentfähigkeit auf; diese Ansprüche sind daher rechtsbeständig.
Mit ihnen haben die auf besondere Ausführungsformen der Verfahren nach den
Ansprüchen 1 und 5 gerichteten Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 20 sowie die abhängigen Verwendungsansprüche 21 und 22 Bestand.
Schröder
Wagner
Harrer
Gerster
Pü