Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.07.2003 – 34 W (pat) 3/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 3/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 30 444.7
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie
der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42
Abs 3 zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung vom 15. April 2002,
Patentansprüche nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Hiergegen wendet sich
die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung legt sie vor: Erfinderbenennung und 5 Patentansprüche.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die
Anmelderin den Mangel, der dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde lag, ausgeräumt.
Die Sache war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, da dieses in der Sache noch nicht entschieden
hat.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Bb