Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.07.2003 – 34 W (pat) 3/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 3/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 30 444.7

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. September 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42

Abs 3 zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung vom 15. April 2002,

Patentansprüche nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Hiergegen wendet sich

die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung legt sie vor: Erfinderbenennung und 5 Patentansprüche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die

Anmelderin den Mangel, der dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde lag, ausgeräumt.

Die Sache war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen, da dieses in der Sache noch nicht entschieden

hat.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Bb