Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.07.2003 – 9 W (pat) 63/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 08 889.1-51
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und
der Richterin Friehe-Wich 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 5. März 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des
Deutschen Patent- und Markenamts die am 11. März 1995 eingegangene Patentanmeldung,
für die die Priorität der Voranmeldung
in Deutschland vom
24. März 1994, DE 44 10 187.2, in Anspruch genommen ist, mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Steuerung einer Brennkraftmaschine und eines automatischen Stufenwechselgetriebes eines Kraftfahrzeuges“
zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den
Stand der Technik nach der deutschen Zeitschrift „Feinwerktechnik und Messtechnik“ 101 (1993) 3, Aufsatz „Systemvernetzung im Automobil“, S 87 bis 90, und
der DE 41 12 413 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass das Beanspruchte durch den nachgewiesenen
Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11.12.1997,
- Beschreibung Seiten 1, 1a und 2 bis 5, eingegangen am
6.6.2001.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Steuerung einer Brennkraftmaschine und eines automatischen Stufenwechselgetriebes eines Kraftfahrzeuges, bei
dem der Leistungswunsch des Fahrers mittels eines Stellwinkelsensors an der Auslenkung des Fahrpedals ermittelt und einem
Steuerungscomputer zugeleitet wird, und bei dem der Steuerungscomputer zur verbrauchsoptimalen Steuerung der Brennkraftmaschine und des Getriebes den Signalwert bezüglich des
Leistungswunsches des Fahrers in ein Schaltsignal für das Automatikgetriebe und in ein Stellsignal für die Drosselklappe oder den
Kraftstoffdurchsatz einer Kraftstoffeinspritzpumpe weiterverarbeitet,
bei dem mit dem festgestellten Fahrpedalstellwinkel ein im Computerspeicher in einem Stellwinkel-/Antriebsradmomentkennfeld
abgespeichertes Antriebsradmoment ermittelt wird,
bei dem mit dem so festgestellten Wert für das vom Fahrer gewünschte Radmoment in einem im Computer abgelegten Schaltkennfeld der Getriebegangwert aufgesucht wird, mit dem bei minimalem Kraftstoffverbrauch das gewünschte Radmoment darstellbar ist,
bei dem mit dem derart ermittelten Getriebegangwert in einem in
einer Vielzahl von im Computer abgespeicherten und gangabhängigen Drosselklappen- oder Einspritzmengenkennfeldern das zu
dem auserwählten Gang gehörende Kennfeld aufgesucht und aus
ihm der zur Realisierung des gewünschten Radmomentes notwendige Drosselklappenwinkel bzw die notwendige zeitliche Kraftstoffeinspritzmenge entnommen wird, und
bei dem von dem Steuerungscomputer aus den so ermittelten
Stellwerten ein Stellsignal für die Einstellung der Drosselklappe
oder der Kraftstoffeinspritzpumpe sowie ein Gangschaltsignal für
die Zuschaltung des ermittelten optimalen Getriebeganges erzeugt
wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass bei der Bestimmung des Radmomentenwunsches in Abhängigkeit vom Fahrpedalstellwinkel auf eines aus einer Vielzahl von
in Geschwindigkeitsbereichsklassen gegliederte und im Computerspeicher abgelegten Stellwinkel-/Radmomentkennfelder zugegriffen wird.
Ein rückbezogener Patentanspruch ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig.
Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
1.
Die Patentansprüche sind zulässig.
Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2
zurück. Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 3.
2.
Das beanspruchte Verfahren mag neu und gewerblich anwendbar sein, es
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher
Erfahrung auf dem Gebiet der Motor- und Getriebesteuerungen.
Aus der DE 43 22 476 A1 ist ein Verfahren zur Steuerung einer Brennkraftmaschine und eines automatischen Stufenwechselgetriebes bekannt, das die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auch nach Auffassung der Anmelderin erfüllt (siehe geltende Beschreibungseinleitung vom 29. Mai 2001, eingegangen am 6. Juni 2001). Demnach liest der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die dort beschriebenen mathematischen Verknüpfungen für die Gangwahl
und die Drosselklappenstellung bzw die Kraftstoffeinspritzmenge als im Computer
abgespeicherte Kennfelder für Fahrpedalstellwinkel-/Antriebsradmoment und Antriebsradmoment/Drosselklappenwinkel (bzw Einspritzmenge) mit. Es ist demzufolge aus dieser Druckschrift bekannt, dass der Leistungswunsch des Fahrers als
Auslenkung des Fahrpedals festgestellt, dem Steuerungscomputer zugeführt und
mit diesem festgestellten Fahrpedalstellwinkel ein im Computerspeicher in einem
Stellwinkel-/Antriebsradmomentenkennfeld abgespeichertes Antriebsradmoment
ermittelt wird.
Stellt sich bei diesem Verfahren für den Fachmann in der Praxis das Problem,
dass es zu unsteten Übergängen bei verschiedenen Fahrsituationen kommt, so
wird er zur Lösung dieses Problems die Steuerung nach der DE 41 12 413 A1 in
Betracht ziehen, deren Aufgabe es ist, dem Fahrer eine zufriedenstellende Anpassung oder Kongruenz zwischen der von ihm geforderten Manövrierfähigkeit und
dem tatsächlichen Betrieb des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.
In dieser Druckschrift ist in Fig 6 ein im Computer abgelegtes Stellwinkel-
/Drehmomentenkennfeld offenbart, bei dem der Gaspedalhub α in das vom Fahrer
gewünschte Drehmoment umgesetzt wird. Dieses Kennfeld ist in mehrere Geschwindigkeitsbereiche gegliedert. Das gewünschte Moment wird entsprechend
der ermittelten Fahrgeschwindigkeit und der Fahrpedalstellung festgestellt und in
weiteren Verfahrensschritten zur Festlegung des erforderlichen Gangs und der
Drosselklappenstellung des Motors verwendet (Sp 4, Z 26 bis 45). Der Fachmann
kann dieser Darstellung ohne weiteres entnehmen, dass die Anzahl der Fahrgeschwindigkeiten eines solchen Kennfelds nicht auf die dort vorgegebene Zahl beschränkt ist. Vielmehr kann er je nach dem gewünschte Fahrkomfort eine höhere
Anzahl von Geschwindigkeitsbereichen in einem solchen Kennfeld festlegen, bzw
ein solches Kennfeld übersichtlich in mehreren Geschwindigkeitsbereichsklassen
gliedern. Er kann dann dieses Kennfeld oder diese Kennfelder ohne erfinderisch
tätig zu sein auch bei einem Verfahren nach der DE 43 22 476 A1 verwenden.
Somit führt die Zusammenschau der DE 43 22 476 A1 und der DE 41 12 413 A1
unmittelbar zum Verfahren nach Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht patenterteilungsfähig.
Mit dem Patenanspruch 1 fällt zwangsläufig auch der auf ihn rückbezogene Unteranspruch.
Petzold
Küstner
Richter Bork ist ur-
Friehe-Wich
laubsbedingt an der
Unterschrift verhindert.
Petzold
Bb