Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 15 W (pat) 1/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 1/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 21 322.4-15
… 10.99
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr,
des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Sportgerät
A n m e l d e t a g : 8. Mai 1999.
Die innere Priorität vom 14. Mai 1998 (P 298 08 727.8) wird in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 16. Juni 2003, Beschreibung, Seiten 1, 2, 2 a, eingegangen am 28. März 2003, ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 9 sowie 7 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 8 gemäß DE 199 21 322 A 1. Dabei
wurden seitens des Senats zwei offensichtliche Fehler berichtigt:
Der Anspruch 13 wird auf den Anspruch 12 (statt 13) und der Anspruch 18 auf die Ansprüche 1 bis 16 (statt 1 bis 17) zurückbezogen.
G r ü n d e
I.
Die am 8. Mai 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 21 322.4-15, für die eine
innere Priorität vom 14. Mai 1998 in Anspruch genommen wird, betrifft ein
"Sportgerät".
Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluß vom 22. Juni 2001 aus den Gründen des Bescheids vom 1. Dezember 2000 nach Fristablauf zurückgewiesen. Dem Beschluß
lagen damit die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 19 zugrunde.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,
daß zwar der Patentanspruch 1 gewährbar sei, aber die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht funktionsfähig erscheine (vgl Bescheid vom 1. Dezember 2000).
Zum Stand der Technik wurde auf folgende Druckschriften verwiesen:
(1) AT 404 322 B
(2) US 5 679 100
(3) US 5 199 932.
Gegen diesen Beschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt.
Die Anmelder beantragen sinngemäß beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2001 aufzuheben
und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 18, vom 10. Juni 2003, eingegangen am
16. Juni 2003,
Beschreibung, Seiten 1, 2, 2 a vom 25. März 2003, eingegangen
am 28. März 2003,
ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 9 sowie 7 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 8 gemäß DE 199 21 322 A1.
Die Patentansprüche 1 bis 18 vom 10. Juni 2003 lauten nach Berichtigung der im
Tenor angegebenen offensichtlichen Unrichtigkeiten wie folgt:
"1. Sportgerät (1, 80) mit einer Halteeinrichtung (2) und einem Parallelogramm (20, 20') mit einer linken (21, 21') und einer rechten
Längsstrebe (22, 22') und einer oberen (23, 23') und einer unteren
Querstrebe (24, 24'), wobei die Längsstreben (21, 21', 22, 22') gegen mindestens einen Widerstand (26, 27) und/oder mindestens
ein Gewicht vertikal und parallel zueinander bewegbar sind, wobei
der linken Längsstrebe (21, 21') ein linker Handgriff (65) und eine
linke Trittfläche (48) und der rechten Längsstrebe (22, 22') ein
rechter Handgriff (66) und eine rechte Trittfläche (49) zugeordnet
sind, derart, daß die Bewegung des Parallelogramms (20, 20') in
einer Aufwärtsbewegung (O) des linken Handgriffs (65) und der
linken Trittfläche (48) bzw Abwärtsbewegung (U) des rechten
Handgriffs (66) und der rechten Trittfläche (49) und umgekehrt resultiert.
2. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t ,
daß der linke Handgriff (65) und die linke Trittfläche (48) an der linken Längsstrebe (21, 21') und der rechte Handgriff (66) und die
rechte Trittfläche (49) an der rechten Längsstrebe (22, 22') des
Parallelogramms (20, 20') drehbar befestigt sind.
3. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t ,
daß die Handgriffe (65, 66) an der oberen Querstrebe (23, 23')
und die Trittflächen (48, 49) drehbar an der unteren Querstrebe (24, 24') des Parallelogramms (20, 20') drehbar befestigt sind.
4. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t ,
daß an der oberen (23, 23') und unteren Querstrebe (24, 24') des
Parallelogramms (20, 20') jeweils mindestens ein oberes (60 - 63,
84, 84'', 92, 93) und unteres Halteelement (40 - 43, 85, 85'') drehbar befestigt ist, wobei an einem oder mehreren oberen Halteelementen (62, 63, 92, 93) die Handgriffe (65, 66) und an einem oder
mehreren unteren Halteelementen (41, 85'') die Trittflächen (48,
49) drehbar befestigt sind.
5. Sportgerät nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t ,
daß je ein oberes und unteres Halteelement vorgesehen ist, wobei
das obere und das untere Halteelement jeweils eine parallel zur
oberen (23, 23') bzw unteren Querstrebe (24, 24') des Parallelogramms (20, 20') verlaufende obere bzw untere Haltestange (41,
84'', 85'') ist.
6. Sportgerät nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t ,
daß zwei obere Haltestangen (62, 63) vorgesehen sind, welche
die Schenkel eines oberen Dreiecks (60) bilden.
7. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 oder 6, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Dreiecke gleichschenklige oder gleichseitige Dreiecke (60,
40) sind.
8. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 7, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Dreiecke (60, 40) mit der Spitze zueinander orientiert sind.
9. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 8, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Basis (41) des unteren Dreiecks (40) gleichzeitig die untere Querstrebe (24) des Parallelogramms (20) bildet.
10. Sportgerät nach den Ansprüchen 5 bis 9, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t ,
daß die Schenkel (62, 63) des oberen Dreiecks (60) drehbar an
der oberen Querstrebe (23) des Parallelogramms (20) befestigt
sind.
11. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 10, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das obere (60) und/oder das untere Dreieck (40) je einen
Querträger (71, 50) aufweisen, welcher gegen je ein an der Halteeinrichtung (2) vorgesehenes Lager (74, 53) drehbar gehalten ist.
12. Sportgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das obere und untere Halteelement je ein trapezförmiges
Bauteil (84, 85) ist, wobei die breiten unteren Kanten (84'', 85'') die
obere (24') bzw untere (85') Querstrebe des Parallelogramms (20')
bilden.
13. Sportgerät nach Anspruch 12, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t ,
daß das obere trapezförmige Bauteil (84) zwei Haltestangen (92,
93) aufweist, an welchen die Handgriffe (65, 66) befestigt sind.
14. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Handgriffe (65, 66) höhenverstellbar und/oder die Fußtritte (48, 49) axial verstellbar sind.
15. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Halteeinrichtung (2) eine vertikale Haltestange (3, 3') und
ein Fußgestell (6, 6') aufweist.
16. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß der Widerstand (26, 27) und/oder das Gewicht einstellbar
bzw. regulierbar ist.
17. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß als Gewicht ein oder mehrere pneumatische oder hydraulische Zylinder (26, 27) vorgesehen sind, wobei das eine Ende (31',
32') jedes Zylinders (26, 27) an der Halteeinrichtung (2) und das
andere Ende (28', 29') jedes Zylinders (26, 27) am Parallelogramm (20) oder am oberen Halteelement oder am unteren Halteelement (41) befestigt sind.
18. Sportgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Gewicht in die vertikale Haltestange (3') integriert ist."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentanmelder ist frist- und formgerecht erhoben worden
und zulässig. Mit den geltenden Unterlagen ist sie auch erfolgreich.
1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der geltenden Unterlagen bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen
Unterlagen herleitbar sind. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind identisch
mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 11. Die Patentansprüche 12 bis 18
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 13 bis 19, wobei entsprechend der
ursprünglichen Offenbarung der Patentanspruch 13 offensichtlich auf den Anspruch 12 und der Patentanspruch 18 offensichtlich auf die Ansprüche 1 bis 16 zurückbezogen werden muß.
2. Das beanspruchte Sportgerät ist neu. Keine der drei entgegengehaltenen
Druckschriften zeigt ein Sportgerät mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1
des Streitpatents. So ist in keiner dieser Druckschriften das Merkmal verwirklicht,
das die linke Längsstrebe (21) und die rechte Längsstrebe (22) mit einer oberen
Querstrebe (23) und einer unteren Querstrebe (24) so verbunden sind, daß sie ein
Parallelogramm (20) bilden, das die gegenläufige Bewegung der Handgriffe (65,
66) und der Trittflächen (48, 49) ermöglicht.
3. Die Entwicklung des beanspruchten Sportgeräts beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für das Training zu Hause oder im Fitneßstudio benötigt man eine ganze Anzahl
von Spezialgeräten, wenn man den ganzen Körper gleichmäßig belasten will. Dies
ist besonders von Nachteil, wenn man zu Hause trainieren möchte, da die Anschaffung solcher Geräte sehr teuer ist und diese Geräte viel Platz brauchen. Bekannt sind Trimmgeräte in unterschiedlichen Konstruktionen. Die Druckschrift
AT 404 322 B (1) betrifft ein Hänge-Trimm-Gerät, bei dem von einem Bügel
zwei Seilabschnitte herabhängen, an deren Ende jeweils eine Schlaufe für Arme,
Hände, Beine oder Füße vorgesehen sind, wobei der Bügel zumindest um eine
horizontale Achse schwenkbar aufgehängt ist.
Die US-Patentschrift 5 679 100 (2) offenbart ein Sportgerät, bei dem der obere
und untere Körperbereich gleichzeitig trainiert werden können. Dies wird durch eine simulierte Kletterbewegung erreicht. Die Koordination der verschiednen Bauelemente des Sportgeräts läuft über ein aufwendiges mechanisches Ketten- und
Laufradsystem. In der US-Patentschrift 51 99 932 (3) wird ein ähnliches Sportgerät beschrieben, wobei jedoch ein aufwendiges hydraulisches System eingesetzt
wird.
Sportgeräte mit solchen Konstruktionen vermögen zwar viele Muskelgruppen
gleichzeitig zu bewegen. Jedoch sind ihre Konstruktionen aufwändig und damit
kostspielig.
Mit dem erfindungsgemäßen Sportgerät soll daher die Aufgabe gelöst werden, ein
Sportgerät bereitzustellen, mit dem mehrere verschiedene Muskelgruppen gleichzeitig beansprucht werden und welches einfach aufgebaut und damit kostengünstig ist.
Die Erfinder haben nun eine neuartige Konstruktion gefunden, die sich mit dem erfindungsgemäßen Parallelogramm auf einfache mechanische Vorrichtungen, wie
Lager, Streben und einen Widerstand beschränkt. Das beanspruchte Sportgerät
ist dadurch bei vielseitiger Anwendung einfach und kostengünstig herzustellen,
platzsparend, wartungsarm und wenig anfällig für Störungen.
Zu dieser von ihnen angebotenen Lösung gibt der entgegengehaltene Stand der
Technik keine Anregungen; sie ist auch nicht platt selbstverständlich, so daß die
Entwicklung des Sportgeräts gemäß Patentanspruch 1 auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Mit ihm die vorteilhaften Ausgestaltungen betreffenden Unteransprüche 2 bis 18.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
br/Pü