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BPatG Beschluss vom 23.07.2003 – 15 W (pat) 1/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 1/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 21 322.4-15

… 10.99

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr,

des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Sportgerät

A n m e l d e t a g : 8. Mai 1999.

Die innere Priorität vom 14. Mai 1998 (P 298 08 727.8) wird in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 16. Juni 2003, Beschreibung, Seiten 1, 2, 2 a, eingegangen am 28. März 2003, ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 9 sowie 7 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 8 gemäß DE 199 21 322 A 1. Dabei

wurden seitens des Senats zwei offensichtliche Fehler berichtigt:

Der Anspruch 13 wird auf den Anspruch 12 (statt 13) und der Anspruch 18 auf die Ansprüche 1 bis 16 (statt 1 bis 17) zurückbezogen.

G r ü n d e

I.

Die am 8. Mai 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 21 322.4-15, für die eine

innere Priorität vom 14. Mai 1998 in Anspruch genommen wird, betrifft ein

"Sportgerät".

Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluß vom 22. Juni 2001 aus den Gründen des Bescheids vom 1. Dezember 2000 nach Fristablauf zurückgewiesen. Dem Beschluß

lagen damit die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 19 zugrunde.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,

daß zwar der Patentanspruch 1 gewährbar sei, aber die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht funktionsfähig erscheine (vgl Bescheid vom 1. Dezember 2000).

Zum Stand der Technik wurde auf folgende Druckschriften verwiesen:

(1) AT 404 322 B

(2) US 5 679 100

(3) US 5 199 932.

Gegen diesen Beschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt.

Die Anmelder beantragen sinngemäß beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2001 aufzuheben

und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 18, vom 10. Juni 2003, eingegangen am

16. Juni 2003,

Beschreibung, Seiten 1, 2, 2 a vom 25. März 2003, eingegangen

am 28. März 2003,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 9 sowie 7 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 8 gemäß DE 199 21 322 A1.

Die Patentansprüche 1 bis 18 vom 10. Juni 2003 lauten nach Berichtigung der im

Tenor angegebenen offensichtlichen Unrichtigkeiten wie folgt:

"1. Sportgerät (1, 80) mit einer Halteeinrichtung (2) und einem Parallelogramm (20, 20') mit einer linken (21, 21') und einer rechten

Längsstrebe (22, 22') und einer oberen (23, 23') und einer unteren

Querstrebe (24, 24'), wobei die Längsstreben (21, 21', 22, 22') gegen mindestens einen Widerstand (26, 27) und/oder mindestens

ein Gewicht vertikal und parallel zueinander bewegbar sind, wobei

der linken Längsstrebe (21, 21') ein linker Handgriff (65) und eine

linke Trittfläche (48) und der rechten Längsstrebe (22, 22') ein

rechter Handgriff (66) und eine rechte Trittfläche (49) zugeordnet

sind, derart, daß die Bewegung des Parallelogramms (20, 20') in

einer Aufwärtsbewegung (O) des linken Handgriffs (65) und der

linken Trittfläche (48) bzw Abwärtsbewegung (U) des rechten

Handgriffs (66) und der rechten Trittfläche (49) und umgekehrt resultiert.

2. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t ,

daß der linke Handgriff (65) und die linke Trittfläche (48) an der linken Längsstrebe (21, 21') und der rechte Handgriff (66) und die

rechte Trittfläche (49) an der rechten Längsstrebe (22, 22') des

Parallelogramms (20, 20') drehbar befestigt sind.

3. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t ,

daß die Handgriffe (65, 66) an der oberen Querstrebe (23, 23')

und die Trittflächen (48, 49) drehbar an der unteren Querstrebe (24, 24') des Parallelogramms (20, 20') drehbar befestigt sind.

4. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t ,

daß an der oberen (23, 23') und unteren Querstrebe (24, 24') des

Parallelogramms (20, 20') jeweils mindestens ein oberes (60 - 63,

84, 84'', 92, 93) und unteres Halteelement (40 - 43, 85, 85'') drehbar befestigt ist, wobei an einem oder mehreren oberen Halteelementen (62, 63, 92, 93) die Handgriffe (65, 66) und an einem oder

mehreren unteren Halteelementen (41, 85'') die Trittflächen (48,

49) drehbar befestigt sind.

5. Sportgerät nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t ,

daß je ein oberes und unteres Halteelement vorgesehen ist, wobei

das obere und das untere Halteelement jeweils eine parallel zur

oberen (23, 23') bzw unteren Querstrebe (24, 24') des Parallelogramms (20, 20') verlaufende obere bzw untere Haltestange (41,

84'', 85'') ist.

6. Sportgerät nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t ,

daß zwei obere Haltestangen (62, 63) vorgesehen sind, welche

die Schenkel eines oberen Dreiecks (60) bilden.

7. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 oder 6, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Dreiecke gleichschenklige oder gleichseitige Dreiecke (60,

40) sind.

8. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 7, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Dreiecke (60, 40) mit der Spitze zueinander orientiert sind.

9. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 8, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Basis (41) des unteren Dreiecks (40) gleichzeitig die untere Querstrebe (24) des Parallelogramms (20) bildet.

10. Sportgerät nach den Ansprüchen 5 bis 9, d a d u r c h g e -

k e n n z e i c h n e t ,

daß die Schenkel (62, 63) des oberen Dreiecks (60) drehbar an

der oberen Querstrebe (23) des Parallelogramms (20) befestigt

sind.

11. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 10, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t ,

daß das obere (60) und/oder das untere Dreieck (40) je einen

Querträger (71, 50) aufweisen, welcher gegen je ein an der Halteeinrichtung (2) vorgesehenes Lager (74, 53) drehbar gehalten ist.

12. Sportgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t ,

daß das obere und untere Halteelement je ein trapezförmiges

Bauteil (84, 85) ist, wobei die breiten unteren Kanten (84'', 85'') die

obere (24') bzw untere (85') Querstrebe des Parallelogramms (20')

bilden.

13. Sportgerät nach Anspruch 12, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t ,

daß das obere trapezförmige Bauteil (84) zwei Haltestangen (92,

93) aufweist, an welchen die Handgriffe (65, 66) befestigt sind.

14. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Handgriffe (65, 66) höhenverstellbar und/oder die Fußtritte (48, 49) axial verstellbar sind.

15. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Halteeinrichtung (2) eine vertikale Haltestange (3, 3') und

ein Fußgestell (6, 6') aufweist.

16. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Widerstand (26, 27) und/oder das Gewicht einstellbar

bzw. regulierbar ist.

17. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß als Gewicht ein oder mehrere pneumatische oder hydraulische Zylinder (26, 27) vorgesehen sind, wobei das eine Ende (31',

32') jedes Zylinders (26, 27) an der Halteeinrichtung (2) und das

andere Ende (28', 29') jedes Zylinders (26, 27) am Parallelogramm (20) oder am oberen Halteelement oder am unteren Halteelement (41) befestigt sind.

18. Sportgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t ,

daß das Gewicht in die vertikale Haltestange (3') integriert ist."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentanmelder ist frist- und formgerecht erhoben worden

und zulässig. Mit den geltenden Unterlagen ist sie auch erfolgreich.

1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der geltenden Unterlagen bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen

Unterlagen herleitbar sind. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind identisch

mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 11. Die Patentansprüche 12 bis 18

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 13 bis 19, wobei entsprechend der

ursprünglichen Offenbarung der Patentanspruch 13 offensichtlich auf den Anspruch 12 und der Patentanspruch 18 offensichtlich auf die Ansprüche 1 bis 16 zurückbezogen werden muß.

2. Das beanspruchte Sportgerät ist neu. Keine der drei entgegengehaltenen

Druckschriften zeigt ein Sportgerät mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1

des Streitpatents. So ist in keiner dieser Druckschriften das Merkmal verwirklicht,

das die linke Längsstrebe (21) und die rechte Längsstrebe (22) mit einer oberen

Querstrebe (23) und einer unteren Querstrebe (24) so verbunden sind, daß sie ein

Parallelogramm (20) bilden, das die gegenläufige Bewegung der Handgriffe (65,

66) und der Trittflächen (48, 49) ermöglicht.

3. Die Entwicklung des beanspruchten Sportgeräts beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für das Training zu Hause oder im Fitneßstudio benötigt man eine ganze Anzahl

von Spezialgeräten, wenn man den ganzen Körper gleichmäßig belasten will. Dies

ist besonders von Nachteil, wenn man zu Hause trainieren möchte, da die Anschaffung solcher Geräte sehr teuer ist und diese Geräte viel Platz brauchen. Bekannt sind Trimmgeräte in unterschiedlichen Konstruktionen. Die Druckschrift

AT 404 322 B (1) betrifft ein Hänge-Trimm-Gerät, bei dem von einem Bügel

zwei Seilabschnitte herabhängen, an deren Ende jeweils eine Schlaufe für Arme,

Hände, Beine oder Füße vorgesehen sind, wobei der Bügel zumindest um eine

horizontale Achse schwenkbar aufgehängt ist.

Die US-Patentschrift 5 679 100 (2) offenbart ein Sportgerät, bei dem der obere

und untere Körperbereich gleichzeitig trainiert werden können. Dies wird durch eine simulierte Kletterbewegung erreicht. Die Koordination der verschiednen Bauelemente des Sportgeräts läuft über ein aufwendiges mechanisches Ketten- und

Laufradsystem. In der US-Patentschrift 51 99 932 (3) wird ein ähnliches Sportgerät beschrieben, wobei jedoch ein aufwendiges hydraulisches System eingesetzt

wird.

Sportgeräte mit solchen Konstruktionen vermögen zwar viele Muskelgruppen

gleichzeitig zu bewegen. Jedoch sind ihre Konstruktionen aufwändig und damit

kostspielig.

Mit dem erfindungsgemäßen Sportgerät soll daher die Aufgabe gelöst werden, ein

Sportgerät bereitzustellen, mit dem mehrere verschiedene Muskelgruppen gleichzeitig beansprucht werden und welches einfach aufgebaut und damit kostengünstig ist.

Die Erfinder haben nun eine neuartige Konstruktion gefunden, die sich mit dem erfindungsgemäßen Parallelogramm auf einfache mechanische Vorrichtungen, wie

Lager, Streben und einen Widerstand beschränkt. Das beanspruchte Sportgerät

ist dadurch bei vielseitiger Anwendung einfach und kostengünstig herzustellen,

platzsparend, wartungsarm und wenig anfällig für Störungen.

Zu dieser von ihnen angebotenen Lösung gibt der entgegengehaltene Stand der

Technik keine Anregungen; sie ist auch nicht platt selbstverständlich, so daß die

Entwicklung des Sportgeräts gemäß Patentanspruch 1 auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Mit ihm die vorteilhaften Ausgestaltungen betreffenden Unteransprüche 2 bis 18.

Kahr

Jordan

Klante

Egerer

br/Pü