Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.07.2003 – 20 W (pat) 7/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 7/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 55 418.0-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter

Dipl.-Phys.

Kalkoff,

die

Richterin Martens

sowie

den

Richter

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben

vom 12. November 2002 teilt sie mit, dass nicht beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen, und bittet um Entscheidung nach Lage der Akten.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Ultraschallprüfkopf (3) mit zwei Ultraschallwandlern (5, 7), die

auf unterschiedlichen Seiten eines sie akustisch voneinander

trennenden Trennbereichs (13) angeordnet und akustisch an einer Prüflingsoberfläche (2) ankoppelbar sind, wobei wenigstens

einer der Ultraschallwandler (5, 7) als - mindestens eindimensionales - Array ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlrichtung (27, 29) des

als Array ausgebildeten Ultraschallwandlers (5, 7) zumindest

mit einer Komponente in Richtung auf den anderen Ultraschallwandler (5, 7) und entgegengesetzt schwenkbar ist."

Im Zurückweisungsbeschluss zitiert die Prüfungsstelle folgende Druckschrift:

1) G. Brekow, H. Wüstenberg, A. Erhard, W. Möhrle,

"Gruppenstrahlerprüfköpfe

für

die Ultraschallprüfung",

in:

Materialprüfung 31 (1989) 5, Seiten 137 bis 141

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 neu

ist. Jedenfalls beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung

wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Patentamts verwiesen.

Dr. Anders

Kalkoff

Martens

Dr. Zehendner

Be