Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.07.2003 – 20 W (pat) 7/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 7/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 55 418.0-52
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter
Dipl.-Phys.
Kalkoff,
die
Richterin Martens
sowie
den
Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben
vom 12. November 2002 teilt sie mit, dass nicht beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen, und bittet um Entscheidung nach Lage der Akten.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Ultraschallprüfkopf (3) mit zwei Ultraschallwandlern (5, 7), die
auf unterschiedlichen Seiten eines sie akustisch voneinander
trennenden Trennbereichs (13) angeordnet und akustisch an einer Prüflingsoberfläche (2) ankoppelbar sind, wobei wenigstens
einer der Ultraschallwandler (5, 7) als - mindestens eindimensionales - Array ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlrichtung (27, 29) des
als Array ausgebildeten Ultraschallwandlers (5, 7) zumindest
mit einer Komponente in Richtung auf den anderen Ultraschallwandler (5, 7) und entgegengesetzt schwenkbar ist."
Im Zurückweisungsbeschluss zitiert die Prüfungsstelle folgende Druckschrift:
1) G. Brekow, H. Wüstenberg, A. Erhard, W. Möhrle,
"Gruppenstrahlerprüfköpfe
für
die Ultraschallprüfung",
in:
Materialprüfung 31 (1989) 5, Seiten 137 bis 141
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 neu
ist. Jedenfalls beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung
wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Patentamts verwiesen.
Dr. Anders
Kalkoff
Martens
Dr. Zehendner
Be