Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.07.2003 – 20 W (pat) 309/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 198 19 753
…
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig,
er beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Messen eines Massestromes nach dem Coriolis-
Prinzip, wobei der Massestrom beim Durchströmen eines in
Schwingung versetzten Meßrohres, das bezüglich seinem Mittelpunkt symmetrisch gebildet und an seinen beiden Rohrenden um
seinen Mittelpunkt schwingfähig gelagert ist, durch Coriolis-Kräfte
eine massestromabhängige Auslenkung des Meßrohres erzeugt,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Meßrohr (3) an seinen beiden Rohrenden (16, 16’) in eine
Erregerschwingung um seinen Mittelpunkt (Z) versetzt wird,
daß ein Massestrom durch das Meßrohr (3) geführt wird, und
daß die durch die Coriolis-Kräfte bewirkte Auslenkung des Meßrohres (3), die in seinem Mittelpunkt (Z) zwischen den Rohrenden (16,
16’) maximal ist, mit wenigstens einem Sensor (18, 18’) erfaßt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 hat folgende Fassung:
„Massedurchflußmeßgerät nach dem Coriolis-Prinzip, enthaltend
ein Meßrohr (3),
eine Halteeinrichtung (4), die das Meßrohr (3) an seinen beiden
Enden (16, 16’) lagert und eine Zuleitung und eine Ableitung für einen Massestrom durch das Meßrohr (3) bildet,
zumindest einen Schwingungserzeuger (17, 17’) für das Meßrohr
(3),
zumindest einen Sensor (18, 18’), der die Auslenkungen des Meßrohres (3) aufgrund von Coriolis-Kräften detektiert, und
einen Konverter zum Konvertieren des Sensorsignals in ein Massestromsignal,
wobei die Halteeinrichtung (4), die starr ist im Vergleich zum Meßrohr (3), durch den Schwingungserzeuger (17, 17’) in eine Erregerschwingung um eine Hauptachse (Z) versetzt wird, die durch den
Mittelpunkt des Meßrohres (3) verläuft, so daß die Rohrenden (16,
16’) des Meßrohres (3) mit der Erregerbewegung schwingen,
dadurch gekennzeichnet, daß
das Meßrohr (3) linear ausgebildet und symmetrisch und insbesondere senkrecht zur Hauptachse (Z) angeordnet ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:
„Massedurchflußmeßgerät nach dem Coriolis-Prinzip, enthaltend
ein Meßrohr (3),
eine Halteeinrichtung (4), die das Meßrohr (3) an seinen beiden
Enden (16, 16’) lagert und eine Zuleitung und eine Ableitung für einen Massestrom durch das Meßrohr (3) bildet,
zumindest einen Schwingungserzeuger (17, 17’) für das Meßrohr
(3),
zumindest einen Sensor (18, 18’), der die Auslenkungen des Meßrohres (3) aufgrund von Coriolis-Kräften detektiert, und
einen Konverter zum Konvertieren des Sensorsignals in ein Massestromsignal,
wobei die Halteeinrichtung (4) durch den Schwingungserzeuger
(17, 17’) in eine Erregerschwingung um eine Hauptachse (Z) versetzt wird, die durch den Mittelpunkt des Meßrohres (3) verläuft, so
daß die Rohrenden (16, 16’) des Meßrohres (3) mit der Erregerbewegung schwingen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Halteeinrichtung (4) mit zwei Torsionsrohren (5, 5’), die
beidseits der Halteeinrichtung (4) und koaxial zur Hauptachse (Z)
angeordnet und eine torsionsfedernde Verbindung mit einem Gehäuse (1) bilden, um die Hauptachse (Z) schwingfähig gelagert ist
und einen Mittelblock (10), an dem die Torsionsrohre (5, 5’) fest angebracht sind, und zwei sich vom Mittelblock (10) aus erstreckende
und als Massestromleitungen dienende Halterungen (12, 12’, 13,
13’) für das Meßrohr (3) aufweist.“
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2, 4, 5 und 7 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Folgende Druckschriften sind von der Einsprechenden genannt worden und wurden in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen:
(1) DE 39 28 839 A1
(2) Abstract zu JP 63-314415 A
(3) Massedurchflussmesser
in Kompaktbauweise, Technische Daten,
CORIMASS MFM 2080 K+F, MFM 3080 K+F, 03/94
(4) CORIMASS Gerätebeschreibung (E-Serie), 06/93
(5) Massedurchflussmesser, Montage- und Betriebsanleitung, CORIMASS
MFM 2100 F, MFM 3100 F, MFM 2200 E, MFM 3200 E, 11/93.
Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand der Patentansprüche 1, 3 und 6 beruhe gegenüber dem aus den Druckschriften (3) bis (5) bekannten Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dem Massedurchflussmessgerät nach den Druckschriften (3) bis (5) bilde der gerade Mittelabschnitt der Messschleife ein Messrohr, wobei die gebogenen Teile der Messschleife als Halteeinrichtung anzusehen seien. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruhe auf
dem aus den Druckschriften (3) bis (5) bekannten Messprinzip.
Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände der Patentansprüche 1,
3 und 6 seien sei neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Der Einspruch führt nicht zum Erfolg.
1. Stand der Technik
Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Messen eines Massestromes nach dem
Coriolis-Prinzip bekannt, bei dem der Massestrom beim Durchströmen eines in
Schwingung versetzten, geraden Messrohres 1 durch Coriolis-Kräfte eine massestromabhängige Auslenkung des Messrohres 1 erzeugt. Eine Magnetspule 11
versetzt das Messrohr an einem seiner beiden Rohrenden in Schwingung um eine
außermittig angeordnete Schwenkachse 3. Die durch die Corioliskräfte bewirkte
Auslenkung des Messrohres wird mit einem Sensor 12 erfasst.
Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 ist das Messrohr nicht
an seinen beiden Rohrenden gelagert und es wird nicht in eine Erregerschwingung um seinen Mittelpunkt versetzt. Außerdem wird die Erregerschwingung nur
an einem der beiden Rohrenden erzeugt. Schließlich ist auch die durch die Corioliskräfte bewirkte Auslenkung nicht im Mittelpunktes des Rohres, sondern am
Rohrende im Bereich des Schwingungserzeugers maximal.
Von den Gegenständen der nebengeordneten Patentansprüche 3 und 6 unterscheidet sich das Massedurchflussgerät nach (1) dadurch, dass nicht die Halteeinrichtung des Messrohres, sondern das Messrohr durch den Schwingungserzeuger
in Schwingung versetzt wird.
Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum Messen eines Massestroms nach
dem Coriolis-Prinzip, bei dem der Massestrom beim Durchströmen eines in
Schwingung versetzten Messrohres eine Auslenkung des Messrohres erzeugt.
Das Messrohr 23 ist im Gegensatz zum Gegenstand des Patentanspruches 3
nicht linear, sondern s-förmig ausgebildet. Es besteht aus zwei gebogenen Teilen
24, 25 und ist an seinen beiden Enden schwingfähig gelagert. Abweichend vom
Gegenstand des Patentanspruches 1 versetzt der Schwingungserreger 31 das
Messrohr jedoch nicht an seinen beiden Enden, sondern im Bereich des zweiten
gebogenen Teils 25 in eine Schwingung um seinen Mittelpunkt. Die durch die Corioliskräfte bewirkte Auslenkung ist nicht im Mittelpunkt, der durch eine Abstützung
30 festgehalten wird, sondern im Bereich der Biegungen maximal. Im Unterschied
zu den Gegenständen der Patentansprüche 3 und 6 wird nicht die Halteeinrichtung in eine Erregerschwingung versetzt.
Bei den Druckschriften (3) bis (5) handelt es sich um Gerätebeschreibungen und
eine Montage- und Betriebsanleitung für von der Einsprechenden vertriebene
Durchflussmessgeräte mit der Bezeichnung „CORIMASS“. Diese nach dem Coriolis-Prinzip arbeitenden Messgeräte besitzen s-förmige Messrohre, wie es sich beispielsweise aus Abbildung 4 der Druckschrift (4) (S 5) entnehmen lässt und in (4)
auch ausdrücklich beschrieben ist (S 4 re Sp erste 4 Z). Bei diesen Geräten ist
das Messrohr bezüglich seinem Mittelpunkt symmetrisch gebildet und an seinen
Enden schwingfähig gelagert ((4) Abb 4: Messrohrhalterung). Wie beim Patentgegenstand wird das Messrohr um seinen Mittelpunkt in Drehschwingungen versetzt.
Durch Corioliskräfte wird eine massestromabhängige Auslenkung des Messrohres
erzeugt. Insoweit liegt das gleiche Wirkungsprinzip wie beim Patentgegenstand
vor. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 wird das Messrohr jedoch nicht an seinen beiden Enden in Schwingung versetzt. Vielmehr findet die
Schwingungserzeugung an dem geraden Mittelstück des Messrohres statt ((4)
Abb 4). Die Auslenkung wird mit zwei Sensoren erfasst ((4) Abb 4). Sie ist im Mittelpunkt des Messrohres maximal, wie sich aus Abbildung 3 von Druckschrift (5)
schließen lässt, die die im Bereich des geraden Mittelstücks des an den Enden
gelagerten Messrohres angreifenden Corioliskräfte zeigt.
Im Unterschied zu den Gegenständen der Patentansprüche 3 und 6 versetzt der
Schwingungserzeuger nicht die Halteeinrichtung des Messrohres in eine Erregerschwingung. Vielmehr ist die Halteeinrichtung (Messrohrhalterung) fest mit einer
Bodenplatte verschraubt ((4) Abb 4).
Die weiteren Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren sowie die in den ursprünglichen Unterlagen genannten Druckschriften haben im Einspruch und in der
mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
2. Neuheit
Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1, 3
und 6 sind neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle ihre Merkmale, wie sich
aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
3. Erfinderische Tätigkeit
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von dem Verfahren nach den Druckschriften (3) bis (5) mag es der
Fachmann, ein Diplomphysiker mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von
Durchflussmessgeräten, zwar erwägen, die nahe am Mittelpunkt des Messrohres
angebrachten Schwingungserreger auch an anderen Stellen des Messrohres anzubringen. Den Gedanken, die Schwingungserreger an den Enden des Messrohres anzuordnen, verfolgt er jedoch nicht weiter. Denn er erkennt, dass das Messrohr mit den in den Druckschriften (3) bis (5) gezeigten Schwingungserregern nur
dann zu Drehschwingungen um seine Längsachse angeregt werden kann, wenn
die Schwingungserreger an einem von der Längsachse entfernten Bereich des
Messrohrs angreifen.
Auch die Druckschriften (1) und (2) können dem Fachmann keinen Hinweis geben, ein an seinen Enden schwingfähig gelagertes Messrohr an seinen Enden in
Schwingung zu versetzen. So ist aus Druckschrift (2) ebenfalls ein s-förmiges
Messrohr bekannt, das an seinen Enden fest gelagert ist. Der Fachmann entnimmt
aus (2) allenfalls den Hinweis, den Schwingungserreger möglichst weit von der
Längsachse beabstandet, nämlich an den Scheitelpunkten des Messrohres anzubringen. Die Druckschrift (1) zeigt zwar einen nahe dem einen Ende eines linearen
Messrohrs angeordneten Schwingungserreger 11, das Messrohr ist dort aber nicht
an seinen Enden, sondern im Bereich einer Drehachse 3 gelagert.
Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur der gerade Teil des s-förmigen Rohrs das Messrohr bildet. Dem
steht nicht nur die Darstellung in Abbildung 4 von (4) entgegen, in der das gesamte s-förmige Rohr als Messschleife bezeichnet ist. Vielmehr ist in (4) auch
ausdrücklich angegeben, dass das Messrohr aus zwei zu einer s-förmigen Rohrschleife zusammengesetzten Rohrbögen besteht (S 4 re Sp erste 4 Z). Zutreffend
wird in (4) das gesamte s-förmige Rohr als Messrohr bezeichnet, denn an allen
quer zur Längsachse des Massendurchflussmessgeräts liegenden Teilen der
Messschleife treten Corioliskräfte auf, die zur Verbiegung des Messrohres beitragen.
Auch die Vorrichtung nach den Patentansprüchen 3 und 6 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem Massedurchflussmessgerät nach den Druckschriften (3) bis (5) erfolgt die
Schwingungserregung im mittleren Bereich des Messrohrs. Der Fachmann mag
es in Betracht ziehen, die Schwingungserreger auch an anderen Bereichen des
Messrohres anzuordnen. Die Möglichkeit, die Schwingungserreger nicht am Messrohr, sondern an der Halteeinrichtung anzubringen, zieht er jedoch nicht in Betracht. Denn die fest mit der Grundplatte verschraubte Halteeinrichtung ((4) Abb 4)
kann nicht in Schwingung versetzt werden. Dies würde zusätzliche konstruktive
Änderungen an der Halteeinrichtung erfordern, zu denen der Fachmann keine
Veranlassung hat, zumal die Schwingungserregung an der Halteeinrichtung angesichts der Gesamtkonstruktion ersichtlich keine Vorteile mit sich brächte und auch
bei den aus den Druckschriften (1) und (2) bekannten Vorrichtungen nicht die
Halteeinrichtung, sondern das Messrohr selbst in Schwingung versetzt wird.
Damit gelangt der Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens
und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zu den Massedurchflussmessgeräten nach den Patentansprüchen 3 und 6, bei denen die Halteeinrichtung durch
den Schwingungserzeuger in eine Erregerschwingung um eine Hauptachse versetzt wird, die durch den Mittelpunkt des Messrohres verläuft.
4. Die rückbezogenen Patentansprüche 2, 4, 5 und 7 bis 9 haben Bestand. Sie
betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr